Lagervertrag

Der Lagervertrag ist im deutschen Recht in den § 467 bis § 475h HGB geregelt. Es handelt sich um ein spezialgesetzlich geregeltes unternehmerisches Verwahrgeschäft. Er ist abzugrenzen vom Mietvertrag (§ 535 ff. BGB), von der Verwahrung (Verwahrungsvertrag, § 688 ff. BGB) und von der transportbedingten Zwischenlagerung.

Lagervertrag im deutschen Recht

Übersicht

Der Lagervertrag ist ein Konsensualvertrag, d. h. es ist unerheblich, ob das Gut tatsächlich eingelagert wird. Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen (§ 473 HGB). Er muss die Lagervergütung dann aber bis zum Vertragsende bezahlen.

Der Lagerhalter unterhält Vorrats-, Umschlags- und Auslieferungslager als gewerbliche Dienstleistung für Industrie- und Handelsunternehmen. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit von alters her in wichtigen Versorgungsbereichen öffentlichen Aufgaben, z. B. wenn die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Lagerhalter mit der Lagerung von Getreide und anderen Lebensmitteln beauftragt. Die gesetzlichen Bestimmungen des HGB über das Lagergeschäft werden in der Praxis durch Allgemeine Geschäftsbedingungen konkretisiert, ergänzt oder abbedungen. Insbesondere können auf die Lagerung durch einen Spediteur die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen –ADSp– Anwendung finden (sofern die Geltung der ADSp wirksam vereinbart wurde).

Das Lagergeschäft wird in § 467 HGB maßgeblich durch die beiden Merkmale „Lagern“ und „Aufbewahren“ definiert. Lagern bedeutet, dass der Lagerhalter den Lagerplatz zur Verfügung zu stellen hat. Dies können Lagerräume, Lagerhallen und Freiflächen sein. Aufbewahren bedeutet, dass der Lagerhalter die eingelagerten Güter in seine Obhut nimmt. Diese Fürsorge- und Obhutspflicht stellt den Schwerpunkt des Lagervertrages dar.

Abgrenzung zum Logistikvertrag

Im Gegensatz zum landläufigen Sprachgebrauch ist der Lagervertrag nicht mit einem Logistikvertrag gleichzusetzen. Letzterer geht üblicherweise über die reine Lagerung deutlich hinaus, d. h. umfasst neben der reinen Lagerung weitere „Dienste“ wie z. B. Kommissionierung und/oder Verpackung der Ware. Im Gegensatz zum Lagervertrag und zum Frachtvertrag ist der Logistikvertrag im deutschen Recht bisher nicht eigenständig geregelt.

Wichtige Vertragsdetails

Vertragspunkte, denen vor Abschluss eines Lagervertrages eine wesentliche Bedeutung zukommt, sind u. a.:

Lagerpapiere (Lagerscheine u. ä.)

Des Weiteren verspricht der Lagerhalter gleichzeitig, das Gut aufzubewahren und auszuliefern. Hierüber kann ein Lageraufnahmeschein und ein Lagerempfangsschein ausgestellt werden. Von größerer Bedeutung sind jedoch die folgenden Urkunden:

Pfandrecht

Der Lagerhalter hat gegenüber dem Einlagerer gemäß § 475b HGB ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingelagerten Gut

§ 475b Abs. 1 HGB entspricht insoweit den Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht im Fracht- oder Speditionsrecht.

§ 475b Abs. 2 HGB sagt darüber hinaus, dass dem Lagerhalter das Pfandrecht gegen den Berechtigten (= legitimierten Besitzer) aus einem durch Indossament übertragenen Orderlagerschein zusteht. Jedoch erstreckt sich das Pfandrecht hierbei „nur“ auf Forderungen, die aus dem Orderlagerschein selbst erkennbar sind, und/oder Forderungen, die dem Berechtigten bei Erwerb des Lagerscheins bekannt waren oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren.

Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins hierüber verfügen kann (§ 475b Abs. 3 HGB).

Haftung

Die Haftung des Lagerhalters und seiner Leute für Verlust oder Beschädigung des eingelagerten Gutes bestimmt sich nach § 475 HGB.

Verjährung

Ansprüche aus dem Lagervertrag verjähren -entsprechend § 439 HGB- innerhalb eines Jahres. Bei gänzlichem Verlust beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust angezeigt hat (§ 475a HGB).

Schweiz

In der Schweiz wird der Lagervertrag als Hinterlegungsvertrag bezeichnet.

Siehe auch

aus juristischer Sicht:

aus betriebswirtschaftlicher Sicht:

Literatur

zum deutschen Recht:

Einzelnachweise

  1. ↑ Lagerhaus. In: Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon. 5. Auflage. Band 2. Brockhaus, Leipzig 1911, S. 6 (Digitalisat. zeno.org).
  2. ↑ Albert Bayerdoerffer: Das Lagerhaus- und Warrant-System. Jena 1878, S. 2 ff.
  3. ↑ SR220, Art. 482 C