Krankenhausplanung

Die Krankenhausplanung oder Krankenhausbedarfsplanung entwickelt die jeweils regional bestehenden Betten- und Leistungskapazitäten stetig weiter inklusive und Bezug nehmend auf die jeweils angebotenen medizinischen Fachrichtungsbereiche, um eine bedarfsgerechte und flächendeckende Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Bedarfsermittlung für die Vorhaltung von Krankenhausbetten

Hill-Burton-Formel (HBF)

Anhand der in den 1960er Jahren in den USA entwickelten Hill-Burton-Formel, basierend auf dem 1947 verabschiedeten Gesetz „Hospital Survey and Construction Act (auch Hill–Burton Act)“, unterstützt durch die US-Senatoren Harold Hitz Burton und J. Lister Hill, wird nach wie vor in Deutschland der Bettenbedarf ermittelt. In der Formel berücksichtigt werden dabei die Determinanten Einwohnerzahl, Verweildauer, Krankenhaushäufigkeit und Bettennutzungsgrad (Auslastungsgrad).

Die Einwohnerzahl basiert dabei auf den statistischen Daten des Bundeslandes. Diese werden zur Ermittlung der Bevölkerungsentwicklung bis zum Zieljahr des Krankenhausplanes prognostiziert. Die Verweildauer ist die durchschnittliche Anzahl der Tage, die ein Patient stationär im Krankenhaus verbringt. Aufnahme und Entlassungstag zählen zusammen als ein Tag. Die Krankenhaushäufigkeit ist die Relation der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patienten, die im Laufe des Jahres stationär behandelt werden, zu der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes. Der Bettennutzungsgrad ist die Relation der Pflegetage zur Anzahl der Planbetten im Jahr.

Beispiel: Für eine Region mit 1 Mio. Einwohnern, einer Krankenhaushäufigkeit von 20 Prozent (entspricht 200 Krankenhausaufnahmen je 1.000 Einwohner), und einer durchschnittlichen Verweildauer von 11,0 Tagen würde sich bei einem Bettennutzungsgrad von 82 Prozent ein Bedarf von 7.350 Betten ergeben.

Aussagekraft von durchschnittlichen Bettenauslastungskennziffern

Im Zusammenhang mit dem Abbau von Krankenhausbetten wird oft mit einer geringen durchschnittlichen Bettennutzung argumentiert. Bei den mit der Krankenhausplanung Befassten ist dabei zu berücksichtigen, dass natürlich ohne jeweilige Bettenreserven die Belegungsspitzen dazu führen würden, dass Patienten nicht behandelt werden könnten oder vermehrt Wartezeiten entstehen würden.

Flächendeckende Versorgung

Der Aspekt einer flächendeckenden Versorgung ist gerade in schwächer besiedelten Gebieten von Bedeutung. So gibt es in bevölkerungsärmeren Regionen Deutschlands Krankenhäuser, die strukturell und damit auch finanziell benachteiligt sind, da in ihrem Einzugsgebiet verhältnismäßig wenig Bevölkerung wohnt und dadurch nur ein begrenzt wirtschaftlicher Krankenhausbetrieb möglich ist. Stichworte sind dabei z. B. wirtschaftliche Stationsgrößen sowie wirtschaftliche Auslastung. Derartige strukturelle Defizite werden dabei in Deutschland nur teilweise durch zusätzliche einschlägige Rechnungszuschlagsbeträge zu Gunsten der Krankenhäuser ausgeglichen.

Dänemark als Beispiel versorgt seine Bevölkerung qualitativ hochwertig in den dortigen Zentralkliniken, in ländlichen Gebieten werden dabei weite Wege in das nächste Krankenhaus in Kauf genommen. Deshalb hat Dänemark sein Rettungswesen erheblich aus- und umgebaut, die weiten Wege in ländlichen Regionen werden mithilfe eines umfassenden Systems der Luftrettung und digital angebundener Rettungswagen ergänzt. Zugleich sind auch die Praxen von Allgemeinmedizinern für Notfälle sehr gut ausgestattet und somit auch auf eine Erstversorgung im medizinischen Notfall ausgerichtet.

Mit Stand Anfang 2025 werden wohl auch in Deutschland weiterhin die Wege zur nächsten Klinik teilweise länger, so z. B. im Bundesland NRW, da einzelne Abteilungen oder sogar ganze Kliniken wohl noch schließen werden müssen. Das wird auch dadurch nicht verhindert, dass die NRW-Krankenhausplanung zwecks einer möglichst gleichmäßigen Bevölkerungsversorgung mit Krankenhausangeboten in 16 planerische Versorgungsgebiete eingeteilt ist.

Nationales

Krankenhausbetten im internationalen Vergleich

In der Tabelle Entwicklung der Anzahl der Krankenhausbetten auf 100.000 Einwohner ist die Anzahl der Patientenbetten angegeben, die offiziell ermittelt wurde für stationäre Behandlungen in einer Versorgungseinrichtung oder einer Einrichtung, die auch stationäre Versorgung anbietet und für mindestens eine Nacht aufgenommen werden können. Stationäre Versorgung wird von Krankenhäusern, Krankenpflege- und Pflegeheimen sowie von anderen Einrichtungen geleistet, die aufgrund ihrer Hauptpflegetätigkeit zu den ambulanten Versorgungseinrichtungen gerechnet werden, aber als Nebentätigkeit auch stationäre Versorgung anbieten.

Im europäischen Vergleich verfügt Deutschland über eine große Anzahl an Krankenhausbetten. Per Januar 2025 ist dabei für Deutschland festzustellen: Es wurden 537 Krankenhäuser im Zeitraum von 1991 bis 2023 geschlossen und im gleichen Zeitraum von 1991 bis 2023 wurden stationäre Krankenhausbettenkapazitäten im Umfang von 188.641 Krankenhausbetten abgebaut. Die Tabelle Entwicklungen verschiedener Krankenhaus-Kennzahlen ab 1991 veranschaulicht diese Entwicklungen noch detaillierter.

Krankenhausbetten je 100.000 Einwohner
Jahr * Deutschland
verifizierte
Zahlen per 2025
Deutschland Österreich Schweiz Frankreich Italien
1991 * 830 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
1992 * 800 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
1993 * 773 968,6 755,9 750,6 926,6 667,9
1994 * 759 972,3 761,4 702,1 905,6 653,5
1995 * 745 969,8 755,1 700,8 890,0 622,1
1996 * 724 957,8 746,3 665,9 872,1 649,5
1997 * 708 938,0 736,6 663,7 853,1 582,3
1998 * 697 929,3 723,9 664,0 871,4 548,7
1999 * 688 919,4 808,2 660,8 820,1 492,7
2000 * 681 911,6 794,8 628,7 797,0 470,8
2001 * 670 901,0 784,8 603,6 782,7 461,3
2002 * 664 887,3 780,7 594,5 771,3 443,4
2003 * 657 874,4 773,3 582,4 754,6 415,9
2004 * 645 773,4 567,0 739,0 398,6
2005 * 636 846,7 768,7 553,9 722,5 399,9
2006 * 621 829,7 776,5 539,1 777,6 393,9
2007 * 617 823,9 766,2 536,0 706,0 384,5
2008 * 614 821,4 767,9 521,1 690,3 372,7
2009 * 616 823,9 765,9 510,4 666,1 362,6
2010 * 615 824,8 762,9 496,3 642,8 357,1
2011 * 625 822,2 764,7 487,0 637,2 342,5
2012 * 623 818,3 767,4 480,2 634,1 342,2
2013 * 620 820,2 764,5 467,7 628,5 331,2
2014 * 617 822,8 758,8 458,4 619,7 321,1
2015 * 608 813,3 753,7 458,4 613,5 319,6
2016 * 605 806,3 742,1 454,5 605,9 317,2
2017 * 601 800,2 736,6 452,7 598,0 318,1
2018 * 601 k. A. 727,2 462,8 590,9 314,1
2019 * 595 k. A. 718,9 k. A. k. A. k. A.
2020 * 587 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
2021 * 581 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
2022 * 578 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
2023 * 572 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Quelle bis einschließlich 2019: Eurostat
* Für Deutschland per Januar 2025 verifizierte Zahlen, die zutreffend(er) sind: Quelle sind jeweils die errechneten Anzahl aus Destatis-Daten analog der Tabelle Entwicklungen verschiedener Kennzahlen ab 1991, die u. a. auch deckungsgleich sind mit den Daten für Deutschland für die Jahre 2010, 2015, 2019 und 2020 lt. Krankenhaus-Report 2023
Grüner Hintergrund … bedeutet ein Anstieg der bevölkerungsbezogenen Bettenzahl, rot eine Abnahme (Betten je 100.000 EW)

Deutschland

Allgemein

In Deutschland liegt die Verantwortung für eine angemessene Versorgung mit Krankenhausbetten und Krankenhausleistungen bei den Bundesländern. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gab jährlich mindestens bis zum Jahr 2022 in enger Zusammenarbeit mit den Landeskrankenhausgesellschaften eine umfangreiche Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung in den Bundesländern heraus, die jeweils einen umfassenden Überblick über den Stand der Krankenhausplanung sowie über die der Planung in den einzelnen Bundesländern zugrunde liegenden Verfahren und Methoden bietet. Gesetzliche Grundlage dieser sogenannten Landeskrankenhauspläne ist das bundesweit gültige Krankenhausfinanzierungsgesetz (§ 6 KHG) und landeseigene Krankenhausgesetze, beispielsweise

  • das Niedersächsische Krankenhausgesetz (NKHG) sowie
  • die NRW-Verordnungen zur Neuausrichtung der NRW-Krankenhausplanung mit einer nun auf Leistungsgruppen ausgerichteten Krankenhausplanung, dessen Umsetzung seit 2022 bis voraussichtlich 2025 erfolgt.

Die Länder haben also ein Entscheidungsrecht über die Zulassung eines Krankenhauses bei der Versorgung von stationären Patienten. Zusätzlich werden Krankenhäusern im Rahmen der Krankenhausplanung in Deutschland oft Versorgungsstufen zugewiesen, abhängig vom jeweiligen Bundesland. In Deutschland verpflichtet § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) u. a. die Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten in denjenigen Krankenhäusern, die im Plan verzeichnet sind, den sogenannten Plankrankenhäusern. Automatisch gehören dazu auch die Universitätskrankenhäuser.

Während die Krankenkassen sonst ihre Vertragshäuser wie beispielsweise Reha-Kliniken frei aussuchen dürfen, sind sie bei Plankrankenhäusern zu Entgelt- bzw. Pflegesatzverhandlungen sowie dortigen Behandlungskostenübernahmen im Rahmen der allgemeinen Vorgaben gezwungen. Dabei ist allerdings gesetzlich vorbestimmt, dass für die stationären Krankenhausleistungen die Entgelte für alle Benutzer eines Krankenhauses unabhängig von der Kassenzugehörigkeit identisch sind, was sich auch in den jährlichen Entgeltverhandlungen der Krankenhäuser widerspiegelt. Die Kosten für vorrätig gehaltene Reserve-Betten werden auf diese Weise von der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten mitfinanziert.

Will eine Krankenkasse ein ganzes Krankenhaus oder einzelne Fachbereiche eines Krankenhauses aus der Planung ausschließen lassen, so kann sie ein entsprechendes Ausschlussverfahren beim jeweiligen Bundesland beantragen. Dadurch wird dann ein vorgegebenes lokales Planungsverfahren in Gang gesetzt unter Beteiligung auch all der Krankenhäuser, die für die Versorgung im jeweiligen Versorgungsgebiet zum jeweiligen Zeitraum beteiligt sind. Das Bundesland NRW ist in diesem Sinne als Beispiel in 16 Versorgungsgebiete aufgeteilt. Beim Wechsel eines Krankenhausträgers, beispielsweise einer Privatisierung eines Krankenhauses, sind die Landesregierungen nicht automatisch beteiligt.

Krankenhausinvestitionen, d. h. Neuinvestitionen und Erhaltungsinvestitionen der Krankenhäuser, sind gemäß den Vorgaben der Dualen Finanzierung grundsätzlich Aufgabe der einzelnen Länder. Bei der Verteilung der Investitionsmittel und der Fortschreibung der Pläne sind die Bundesländer gesetzlich verpflichtet (§ 7 KHG) eine enge Abstimmung mit den Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der Krankenversicherungen zu suchen. Die Ärzte- und Pflegeverbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen werden bei diesen Krankenhausbedarfsplanungen nicht gefragt.

Umstellung auf medizinische Leistungsgruppen

2022 wurde erstmalig ein „Neuer Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht, der sich an einer Systematik von medizinischen Leistungsgruppen orientiert. Davon unabhängig wurde in den Jahren 2023 und 2024 ganz bundesweit umfangreich und intensiv über Anpassungen der Bestimmungen rund um die Krankenhausplanungen diskutiert, dessen Ergebnis sich im KHVVG vom Jahresende 2024 wiederfindet und das nun vorgibt, dass sich die Krankenhausplanung in allen Bundesländern zukünftig von einer Systematik von medizinischen Leistungsgruppen ableitet. Daraufhin wird nun z. B. in Rheinland-Pfalz zum 1. Januar 2027 ein entsprechender neuer Krankenhausplan wirksam und somit ist Rheinland-Pfalz nach NRW das zweite Bundesland, das die Orientierung seines Krankenhausplans an Leistungsgruppenzuordnungen umsetzt. Dabei wird auch die zusätzliche Grundversorgungsstufe einer Regioklinik umgesetzt, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung stationäre und ambulante Angebote miteinander verbindet.

Österreich

In Österreich erstellen die Bundesländer gemäß § 10a KAKuG jeweils Landeskrankenanstaltenpläne. Bei den Allgemeinen Krankenanstalten wird gemäß § 2a KAKuG unterschieden zwischen Standardanstalten, die mindestens Abteilungen für Chirurgie und Innere Medizin vorweisen müssen und Schwerpunktkrankenanstalten, die neun weitere Fachgebiete abdecken müssen. Des Weiteren gibt es Zentralkrankenanstalten, die grundsätzlich alle dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende spezialisierte Einrichtungen vorhalten.

Schweiz

In der Schweiz liegt die Krankenhausplanung inklusive der Zuordnung zu Versorgungsstufen in der Zuständigkeit der 26 dortigen Kantone. Nach Art. 39 KVG (Schweizer Krankenversicherungsgesetz) werden Krankenhäuser (Spitäler) zugelassen, wenn sie bestimmte organisatorische Voraussetzungen erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste eines Kantons aufgeführt sind. Grundlage für alle Kantone ist dabei mit Stand 2025 das Schweizer Leistungsgruppenkonzept mit rund 150 Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) und leistungsgruppenspezifischen Anforderungen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ↑ BPB: Krankenhausplanung und -finanzierung
  2. ↑ Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern. (PDF; 3,6 MB) Deutsche Krankenhausgesellschaft, Juni 2018, abgerufen am 11. März 2020.
  3. ↑ auf archive.org: 15. Deutscher Kongress für Versorgungsforschung. In: Deutsches Netzwerk Versorgungsforschung e. V. 5. Oktober 2016, archiviert vom Original am 29. August 2024; abgerufen am 27. Januar 2025.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  4. ↑ auf archive.org: PDF-Datei Seite 63 --- Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern. 7. Oktober 2022, archiviert vom Original am 26. November 2024; abgerufen am 27. Januar 2025.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  5. ↑ Intensivbettenauslastung. In: gesund.bund.de. Abgerufen am 27. Januar 2025.
  6. ↑ Allgemeine Bettenauslastung auf Normalstationen. In: gesund.bund.de. Abgerufen am 27. Januar 2025.
  7. ↑ auf archive.org: Reform: In diesen NRW-Kreisen werden die Wege zur Klinik länger. 3. Februar 2025, archiviert vom Original am 8. Februar 2025; abgerufen am 8. Februar 2025.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  8. ↑ NRW - Versorgungsgebiete der Krankenhausplanung. Abgerufen am 8. Februar 2025.
  9. ↑ Medizinische Versorgung. laenderdaten.de, 12. Dezember 2010, abgerufen am 29. Januar 2025.
  10. ↑ Das deutsche Gesundheitswesen im europäischen Vergleich. vdek.com, abgerufen am 29. Januar 2025.
  11. ↑ Krankenhausbetten nach NUTS-2-Regionen. Eurostat, 2. Juli 2021, abgerufen am 20. März 2022.
  12. ↑ Krankenhaus-Report 2023 - Tab. 21.2 Zentrale Indikatoren der Krankenhäuser 2020. springer.com, 2. Februar 2023, abgerufen am 29. Januar 2025.
  13. ↑ Bundesländer müssen die bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen. In: dkgev.de. Abgerufen am 27. Januar 2025.
  14. ↑ auf archive.org: PDF-Datei Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 2021. 7. Oktober 2021, archiviert vom Original am 2. September 2024; abgerufen am 27. Januar 2025.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  15. ↑ Neuer Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen - Die Strukturen müssen für die Menschen da sein, nicht die Menschen für die Strukturen. In: mags.nrw. Abgerufen am 17. November 2024.
  16. ↑ Im Überblick Krankenhausplanung NRW. In: mags.nrw. Abgerufen am 17. November 2024.
  17. ↑ Minister Laumann: So funktioniert es: Mit der Krankenhausplanung für Nordrhein-Westfalen sind wir bundesweit Vorreiter. In: land.nrw. Abgerufen am 17. November 2024.
  18. ↑ auf archive.org PDF-Datei: ab Seite 15 Krankenhausplan und Feststellungsbescheid. In: arbeitsgemeinschaft-verwaltungsrecht-nrw.de. 29. September 2018, archiviert vom Original am 17. Februar 2025; abgerufen am 17. Februar 2025.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  19. ↑ Neuer Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen - Die Strukturen müssen für die Menschen da sein, nicht die Menschen für die Strukturen. In: mags.nrw. Abgerufen am 17. November 2024.
  20. ↑ Minister Laumann: So funktioniert es: Mit der Krankenhausplanung für Nordrhein-Westfalen sind wir bundesweit Vorreiter. In: land.nrw. Abgerufen am 17. November 2024.
  21. ↑ Versorgungsplanung - Umsetzung der Krankenhausreform. In: https://gesundheit.rlp.de/. Abgerufen am 7. September 2026.
  22. ↑ Regioklinik - Umsetzung der Krankenhausreform. In: https://gesundheit.rlp.de/. Abgerufen am 7. September 2026.
  23. ↑ Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (PDF; 304 kB)