
Als Landstadt wird in der Statistik eine Stadt mit weniger als 5000 Einwohnern bezeichnet. Der Begriff Landstadt wurde von der Internationalen Statistikkonferenz von 1887 definiert. Die nächstgrößeren Kategorien sind Kleinstadt mit 5000 bis unter 20.000 Einwohnern, Mittelstadt mit 20.000 bis unter 100.000 Einwohnern, Großstadt mit mindestens 100.000 und Metropole ab einer Million Einwohnern.
Der Begriff kann aber auch andere Bedeutungen haben:
Im alten Mecklenburg bis 1918 bezeichnete man – unabhängig von der Einwohnerzahl – alle Städte als Landstadt, die das Recht auf Vertretung im ständischen Landtag Mecklenburgs hatten, also landtagsfähig waren. Die Vertreter der Städte bildeten die Landschaft. Ihre Entstehung geht auf den Beginn des 14. Jahrhunderts zurück, als die Ritterschaft, die Gesamtheit der Vasallen in Mecklenburg, die sich seit dem 13. Jahrhundert unregelmäßig versammelte, Vertreter der Städte hinzuzog. Da die effektive Erhebung von Steuern, deren Aufkommen vor allem von Handelsumsätzen städtischer Kaufleute und von Löhnen freier Städter herrührte, der Kooperation der städtischen Finanzbehörden bedurfte, stand die Einführung oder Veränderung jeder einzelnen Steuer unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den mecklenburgischen Landtag. Die dorthin entsandten Vertreter repräsentierten Landschaft, Ritterschaft und seit Beginn des 15. Jahrhunderts auch Prälaten, die alle drei die Landstände bildeten. „Ihre weitere Formierung erfolgte im ständigen Machtkampf mit der Landesherrschaft.“ Seit der Einigung Mecklenburgs unter Heinrich IV. 1471 versammelten sich die Stände der drei Teilherrschaften Mecklenburg (Mecklenburgischer Kreis), Wenden (Wendischer Kreis) und Stargard (Stargardscher Kreis) zunehmend zu gemeinsamen Landtagen, bevor sie 1523 eine Union bildeten, um der unmittelbar bevorstehenden erneuten dynastischen Zergliederung des Landes durch Albrecht VII. entgegenzuwirken. Mit Erfolg, denn die vereinten Landstände, auch Landesunion genannt, waren das Band, das die mecklenburgischen Teilherrschaften zusammenhielt. Seit Ausscheiden der Prälaten bildete die Ritter- und Landschaft die Landstände Mecklenburgs. Die Herzöge in Schwerin erkannten ab 1763 die Landjudenschaft Mecklenburg-Schwerins als Standesvertretung ohne legislative Befugnisse, aber mit Binnenautonomie an, während die Ritter- und Landschaft schon ihre Existenz ablehnte.
Die ebenfalls und mit besonderen Rechten im Landtag vertretene alte Hansestadt Rostock und die erst 1803 wieder in den mecklenburgischen Staatsverband eingegliederte, jedoch erst ab 1. Juli 1897 wieder in die Landschaft aufgenommene alte Hansestadt Wismar wurden als Seestädte bezeichnet. Die im 18. Jahrhundert entstandenen Residenzen Neustrelitz und Ludwigslust (bis 1880) zählten gar bzw. lange nicht zu den Landstädten und waren entsprechend nicht im Landtag vertreten. Ludwigslusts Antrag auf Aufnahme in die Landschaft gab diese lange nicht statt. Die Landtage tagten seit 1621 im jährlichen Wechsel in Malchin und in Sternberg in Mecklenburg.
Die Landstädte gliederten sich in drei Gruppen, diejenigen des Mecklenburgischen, des Stargardschen und des Wendischen Kreises, jeweils angeführt von einer als „Vorderstadt“ titulierten Landstadt. Im Jahre 1906 gab es 49 landtagsfähige Städte, 47 Landstädte und die zwei Seestädte:
(ab 1701 Hauptteil von Mecklenburg-Strelitz)
Siehe Landgemeinde in Thüringen.