Der Litteralvertrag (lat. contractus litteris; aus littera ‚Buchstabe, Brief‘, daher auch: litteris contrahi bzw. litteris obligatio) war im römischen Recht eine der Obligationen des unter Bürgervorbehalt stehenden ius civile. Über den Litteralvertrag, der zu den historischen contractus zählt, wurde eine Verbindlichkeit durch die rechtsgeschäftliche Einigung per Schriftakt begründet. Die Gestalt des Litteralvertrags ist römisch geprägt, der zugrundeliegende Rechtsgedanke des urkundlichen Charakters führt auf ein hellenistisches Vorbild zurück.
Mittels des Litteralvertrags konnten bestehende Verträge auch noviert werden. Dem lagen dann Umbuchungsforderungen zugrunde (transcriptiones). Die Umschreibung auf eine litterale Schuld konnte in zweierlei Hinsicht erfolgen: als transscriptio a persona in personam, vergleichbar einer Schuldübernahme („Schuldnerwechsel“), bei der der Schuldbetrag als dem neuen Schuldner ausgezahlt vermerkt wurde (fiktive Auszahlung), oder als transscriptio a re in personam, als „Umbuchung von der Sache auf die Person“. Im letzteren Fall wurde beispielsweise eine Verbindlichkeit aus der lediglich mündlichen Vereinbarung eines Konsensualvertrages schriftlich fixiert. Die aufgezeichnete Lastschrift (expensilatio) im Hausbuch des Gläubigers galt als Kreditvergabe.
Der Schriftvertrag wurde nur über einen kurzen Zeitraum praktiziert. Darauf weisen eine Rede und ein paar Briefe Ciceros hin, zudem eine Würdigung des klassischen Juristen Gaius. Seinen Ursprung hatte der Litteralvertrag in der vorklassischen Zeit der späten Republik. Im klassischen Recht des 3. Jahrhunderts kam er außer Gebrauch und kann aus den heutigen Hauptquellen deshalb nur mühsam rekonstruiert werden. In den Digesten lässt er sich zwar an verschiedenen Stellen nachzeichnen, war unter Justinian in der Spätantike aber bereits getilgt.
De facto beruhte der Litteralvertrag auf einem Eintrag ins Haus-/ Kassenbuch (codex accepti et expensi) in welchem der pater familias seine Einnahmen und Ausgaben eintrug. Er dokumentierte auf diese Weise seine Forderungen und Verbindlichkeiten. Ulrich Manthe hebt hervor, dass eine Geldforderung so begründet wurde, dass ein Schuldner sie dem Gläubiger brieflich antrug (litterae) und die Eintragung im Kassenbuch dann dem Zweck der Beweissicherung (expensilatio) diente. Demnach war der Litteralvertrag ein Briefvertrag und nicht allein ein über das Hausbuch dokumentierter, schriftförmlicher Vertrag. Peregrine (Nichtbürger) hingegen konnten keine rechtswirksamen Eintragungen im Kassenbuch vornehmen (lassen) und unterzeichneten eigene Schriftstücke (chirographa) und Schuldscheine (syngrapha). Auch sie waren Schriftakte. Die Aufzeichnung war gleichermaßen Urkunde und Rechtsgrund (causa obligationis) des Geschäfts. Gaius legt dar, dass diese Handhabe einer hellenistischen Rechtsauffassung folgte, der Urkunde konstitutive Wirkung zukäme und unwiderlegbare Beweiskraft von ihr ausginge.
Schuldbegründend war in vielen Fällen nicht die Buchung eines tatsächlich vorgenommenen Zahlungsvorgangs (nomina arcaria; nomen = „Forderung“) im Hausbuch, sondern die Umbuchung einer bereits bestehenden Schuld auf eine neue Person (Schuldnerwechsel). Die Buchung im Hausbuch selbst diente dann allein Beweiszwecken. Die Umbuchung hatte neben dem Zweck des Vollzugs eines Schuldnerwechsels auch die Funktion, eine alte Schuld durch Novation in ein geschäftlich leichter gängiges mutuum (Darlehensschuld) zu wandeln, was dem Gläubigerschutzinteresse diente. Der einzuschlagende Klageweg war – wie aus Darlehen – die actio certae creditae pecuniae. In der klassischen Rechtslehre war der Litteralvertrag hinsichtlich seiner Rechtsnatur umstritten. Die Sabinianer behandelten ihn so, dass er ausschließlich dem Schuldneraustausch diente.
Max Kaser geht für die römische Frühzeit davon aus, dass dem Litteralvertrag neben dem Zweck der Beweissicherung, die Wirkung einer Acceptilatio (acceptilatio litteris) zukam, sie hatte schuldaufhebende Wirkung dann, wenn sie verlangt wurde, etwa beim Erlass oder der Schuldentilgung.
Im römischen Obligationenrecht waren über die Jahrhunderte und Epochen insgesamt vier verschiedene Vertragstypen relevant, die auf einer jeweils eigenen Konzeption beruhten (re, verbis, litteris, consensu). Im Gegensatz zu den anderen Vertragssystemen hatte der Litteralvertrag zwar konstitutive, verpflichtungsbegründende, Wirkung, diente vornehmlich aber Beweiszwecken. Der älteste konstitutive Vertragstyp war der Verbalvertrag. Er unterlag strengrechtlichen Wortformeln und geht auf das Zwölftafelgesetz zurück. Während der klassischen Zeit wurde er weitestgehend durch den Konsensualvertrag, der formfreie Willenserklärungen zuließ, verdrängt und soweit es um die Vermittlung von Besitzverhältnissen ging, kam der Realvertrag in Betracht, bei dem eine Sachhingabe notwendig war.
Die untergeordnete Bedeutung von Litteralverträgen mag daran ablesbar sein, dass sie als eigenständige Kategorie von Verträgen zwar im Anfängerlehrbuch der gaianischen Institutionen erschienen, nicht dagegen beim Frühklassiker Labeo, obwohl vermutet wird, dass sie möglicherweise über ein halbes Jahrtausend bis ins 3. Jahrhundert angewandt wurden.