Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie

Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR; ursprünglich auch (Muster) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, abgekürzt MRbAaLei oder RbALei) ist eine von der Bauministerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der für das Bauen zuständigen Minister und Senatoren von Bund und Ländern ARGEBAU) herausgegebene Muster-Richtlinie im baulichen Brandschutz. Ziel der Richtlinie ist die Errichtung von ausreichend brandgeschützten Leitungsanlagen.

Die Richtlinie erlangt erst durch die Umsetzung der Länder in das jeweilige Landesrecht rechtliche Verbindlichkeit.

Abweichende Ländervorgaben

Bundesland Verordnung Abkürzung
 Baden-WürttembergRichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 0,1 MB)Leitungsanlagen-Richtlinie LAR
 BayernRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 605 kB)Leitungsanlagen-Richtlinie LAR
 BrandenburgRichtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 85 kB)Leitungsanlagen-Richtlinie LAR
 HamburgRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 139 kB)Leitungsanlagen-Richtlinie LAR
 Rheinland-PfalzRichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF; 68 kB)Leitungsanlagenrichtlinie LAR

Geltungsbereich und Schutzziele

Die Richtlinie gilt für

Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die MLAR entsprechend.

Die Schutzziele der MLAR sind:

Die Regelungen der MLAR umfassen nicht nur die Leitungen selbst, sondern auch andere Bauteile wie Befestigungen, Verteiler oder Kabelführungen.

Definitionen

Leitungsanlagen

Die Richtlinie definiert Leitungsanlagen als Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen.

Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen.

Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

Funktionserhalt

Der Funktionserhalt von Leitungen oder Leitungsanlagen ist deren Eigenschaft zur Sicherstellung, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.

Entwicklung der Richtlinie

Erstmals wurde 1988 mit den Muster Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MRbAaLei) eine eigene Richtlinie zur Errichtung von Leitungsanlagen veröffentlicht.

Die Aktuelle Fassung ist die Fassung 10. Februar 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020; Amtliche Mitteilungen 2021/3 (Ausgabe: 30. April 2020); DIBt (Hrsg.) Die Änderung gegenüber der Fassung 10. Februar 2015, Redaktionsstand 5. April 2016 sind im Wesentlichen redaktionelle Änderungen unter 5 Funktionserhalt.

Einzelnachweise

  1. ↑ Begründung im Downloadbereich der Bauministerkonferenz
  2. ↑ Angelika Staimer: Umsetzung der MLAR im technischen Brandschutz - Richtig interpretieren (PDF; 1,1 MB); abgerufen am 22. April 2013
  3. ↑ VdS 3536 - MLAR Kommentar. VdS und ZVEI, abgerufen am 12. Mai 2021.
  4. 1 2 MLAR Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020. (PDF-Dokument) DIBt, abgerufen am 12. Mai 2021.
  5. ↑ Schlentzek & Kühn Brandschutztechnik: Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR). Abgerufen am 12. Mai 2021.
  6. ↑ Muster Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (PDF-Dokument) in der Fassung vom September 1988. In: Bauministerkonferenz.de
  7. ↑ M-LüAR und MLAR überarbeitet. DIBt, abgerufen am 12. Mai 2021.