Als Maritime Assistance Services (MAS) werden Dienste bezeichnet, die ein Küstenstaat für Schiffe zur Unterstützung in besonderen Situationen vorhält.
Grundlage der MAS ist die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) herausgegebene Empfehlung A.950(23) vom 5. Dezember 2003, in der den Küstenstaaten empfohlen wird, entsprechende Dienste bereitzustellen.
Die „besonderen Situationen“, für die MAS erforderlich werden können, werden in der Resolution A.950(23) wie folgt angegeben:
Mit dieser Definition werden Situationen, für die MAS erforderlich werden können, klar von den seefahrtsüblichen Notfällen abgegrenzt. Nicht unter MAS fallen insbesondere alle Situationen, in denen es um die Rettung von Menschenleben geht.
Nach Resolution A.950(23) ist es nicht erforderlich, dass die Küstenstaaten für die Bereitstellung der MAS eine vollständig neue Organisation aufbauen. Die Funktionen eines MAS können auch durch bestehende Organisationseinheiten einer Verwaltung (zum Beispiel Maritime Rescue Coordination Center, Hafenverwaltungen, Küstenwache usw.) ausgeführt werden.
Die Aufgaben eines MAS sind nach Resolution A.650(23):
Die genannten Aufgaben des MAS sollten in einem 24-Stunden-Dienst durchgeführt werden.
Für Deutschland hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes betriebenen Verkehrszentralen als Kontaktstellen für MAS benannt.