
Die DNA-Reihenuntersuchung (auch DNS-Reihenuntersuchung, Massengentest, genetischer Massentest, Reihengentest, DNA-Massenscreening) ist in der Regel die Feststellung von genetischen Fingerabdrücken der Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe durch eine DNA-Analyse. Zur Ermittlung eines Täters, von dem DNA-Spuren vorliegen, kann sie freiwillig oder auf richterliche Anordnung durchgeführt werden. Die Untersuchungsmethode wurde von dem britischen Genetiker Alec John Jeffreys entwickelt und von ihm in den 1980er Jahren in Zusammenarbeit mit der Polizei und Forensikern erstmals eingesetzt.
Die Untersuchungsmethode basiert auf den Erkenntnissen des britischen Genetikers Alec John Jeffreys, der sie in den 1980er Jahren im Fall Colin Pitchfork in Kooperation mit der Polizei von Leicestershire und dem nationalen Forensic Science Service auch weltweit erstmals erfolgreich erprobte: „Colin Pitchfork was the 4583rd male to be tested, and the last: The principle had been vindicated“ (deutsch: Colin Pitchfork war der 4583. Mann, der getestet wurde, und der letzte: das (Vorgehens-)Prinzip hatte sich bewährt), resümiert Colin Evans in seiner kriminalhistorischen Darstellung.
Gesetzliche Grundlage für genetische Reihenuntersuchungen ist in Deutschland § 81h Strafprozessordnung (StPO), der am 1. November 2005 in Kraft trat; jedoch wurden auch schon vorher umfangreiche Reihenuntersuchungen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage durchgeführt (etwa im Fall Ronny Rieken). Die Proben und die daraus gewonnenen Daten müssen bei Nichtübereinstimmung mit der Spuren-DNA vernichtet werden; insbesondere dürfen die Daten nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden. Allerdings müssen die Aufzeichnungen über die DNA-Identifizierungsmuster erst dann „unverzüglich“ gelöscht werden, „wenn sie zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind“. Die Teilnahme an einem solchen genetischen Reihenuntersuchung nach § 81h StPO ist freiwillig, niemand kann dazu gezwungen und aus der Weigerung zur Teilnahme darf kein Verdacht geschlossen werden. Das Verfahren muss richterlich angeordnet werden.
Als Testverweigerer werden üblicherweise Personen bezeichnet, die von der Polizei gebeten wurden, freiwillig an einer genetischen Reihenuntersuchung teilzunehmen, dies aber nicht tun möchten.
Testverweigerer darf die Staatsanwaltschaft nicht allein wegen der Verweigerung der Teilnahme als Verdächtige und damit als Beschuldigte einstufen. Andernfalls würde sowohl gegen die Unschuldsvermutung als auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1996 festgestellt:
„Dabei hätten die Verweigerung der Blutentnahme und die Einlegung der Beschwerde mit der Behauptung, die Maßnahme sei als nicht gegen Beschuldigte gerichtete ‚Massenfahndung‘ unrechtmäßig, nicht als ein den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründendes oder bestärkendes Indiz gewertet werden dürfen; das ergibt sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, daß das Gebrauchmachen von einem gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.“
Kritisiert wird an diesem Verfahren, dass der Bürger entgegen der Unschuldsvermutung aufgefordert werde, seine Unschuld zu beweisen, und dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt werde.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar erklärte Ende Juli 2006, ein Massen-Gentest, bei dem sehr viele völlig Unschuldige einbezogen werden, dürfe nicht zur Standardmaßnahme der Polizei werden. Der stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, Wilfried Albishausen, bezeichnete die Äußerungen Schaars als „Effekthascherei“ und warf ihm vor: „Sie verunsichern ungerechtfertigt die Bevölkerung und behindern eine effektive Strafverfolgung zur Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger“.
Praktisch ist es so, dass Personen, die in das üblicherweise sehr weite Fahndungsraster passen, entweder „freiwillig“ an dem Gentest teilnehmen oder von der Polizei auf ein Alibi überprüft werden. Falls sie kein absolut sicheres Alibi vorlegen können, wird ein Anfangsverdacht unterstellt und ein Beschluss des Amtsgerichts zur zwangsweisen Teilnahme beantragt, der üblicherweise bewilligt wird. Da gegen diese Personen jedoch kein konkreter Tatverdacht besteht, sind sie keine Beschuldigten und dürften nach § 81c StPO ohne ihre Einwilligung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit richterlicher Anordnung untersucht werden. Personen, die zur Teilnahme aufgefordert wurden, aber nicht auffindbar sind, werden zur Fahndung ausgeschrieben.
Eine echte Freiwilligkeit der Teilnahme in dem Sinne, dass man nach der Aufforderung der Polizei, an dem Gentest teilzunehmen, frei entscheiden kann, teilzunehmen oder nicht teilzunehmen, ist nicht gegeben. Man hat nur die Wahl, entweder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben und teilzunehmen oder ein Alibi vorzulegen. Wenn man kein sicheres Alibi nachweisen kann, muss man mit der Behandlung als Beschuldigter wegen eines schweren Verbrechens rechnen. Es wird daher kritisiert, dass die ausdrückliche Behauptung der Polizei und Staatsanwaltschaft, die Teilnahme an einer Reihenuntersuchung sei freiwillig, eine Täuschung der Öffentlichkeit sei, und dass die Androhung von polizeilichen (Vor-)Ermittlungen und eines gerichtlichen Zwangsbeschlusses für den Fall, dass man nicht „freiwillig“ teilnimmt, eine Nötigung darstelle.
Kritisiert wird ferner, dass die Gerichte häufig zu großzügig bei der Bestätigung eines Anfangsverdachts sind und dass sie dabei ihren Ermessensspielraum einseitig zugunsten der Staatsanwaltschaft auslegen. Dabei ist es problematisch, dass der Begriff des Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) nur vage definiert ist.
Kritiker befürchten außerdem, dass durch die zunehmende Durchführung von genetischen Reihenuntersuchungen in immer größerem Umfang und mit Zwangsmaßnahmen gegenüber unbeteiligten Bürgern das Vertrauen der Bürger in die Polizei und Justiz abnehmen und in eine Ablehnung umschlagen könnte.
Ferner werden auch die Medien kritisiert, die die Frage der Freiwilligkeit und den Ablauf der Tests ungeprüft und einseitig anhand der Aussagen der Polizei und Staatsanwaltschaft darstellen. Über die Anzahl und die Hintergründe von Testverweigerern wird dagegen vergleichsweise wenig berichtet.
Insbesondere wird eine durch die Praxis der Behörden entstehende Unfreiwilligkeit oftmals kritisiert. Da die Teilnehmer für eine genetische Reihenuntersuchung auf Basis von Vermutungen wie beispielsweise dem vermuteten Wohnort des Täters ausgewählt werden, besteht nicht einmal ein Anfangsverdacht gegen irgendeinen der vorgesehenen Teilnehmer. Trotzdem werden diese Personen unter einen Vorverdacht als „potentielle Tatverdächtige“ gestellt und müssen entweder ihre Unschuld beweisen oder polizeiliche Ermittlungen über sich ergehen lassen.
Da eine aufwendige und teure Reihenuntersuchung jedoch wenig erfolgversprechend wäre, wenn jede zur Teilnahme aufgeforderte Person, insbesondere der gesuchte Täter, ohne weitere Konsequenzen die Teilnahme einfach ablehnen könnte, versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft in der Praxis, auf Testverweigerer Druck auszuüben und Verdachtsgründe zu finden, um sie zu einer Testteilnahme zu bewegen.
Bei einer genetischen Reihenuntersuchung in Bochum (siehe Beispiele) wurde schon im Informationsblatt der Polizei für den Fall einer Testverweigerung eine Beschuldigtenvernehmung angedroht: „Sind Sie nicht mit dieser Maßnahme einverstanden, können Sie im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung einen Alibinachweis vorlegen.“ Es wurde ein Fall bekannt, wo die Polizei beim Arbeitgeber nach einem Alibi gefragt hatte. Gegen Personen, die kein ausreichend sicheres Alibi vorlegten, wurden Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum erwirkt, die eine zwangsweise Entnahme einer Speichelprobe gemäß § 81a StPO („körperliche Untersuchung des Beschuldigten“), bei Widerstand ersatzweise einer Blutprobe, anordneten. Es wurde also ohne nähere Untersuchung ein Tatverdacht angenommen, der wie folgt begründet wurde: „Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen treffen bestimmte äußere Merkmale, wie etwa Alter, Größe, Wohnort, Bewegungsmuster, Antreffort, wobei bereits eines dieser allgemeinen Merkmale ausreichend sein kann, auf den Betroffenen zu.“
Bei einer genetischen Reihenuntersuchung in Dresden erklärte der Dresdener Oberstaatsanwalt Christian Avenarius im Juli 2006, dass niemand zum Beschuldigten werde, wenn er sich dem Gentest verweigere. Die Teilnahme sei absolut freiwillig. In solchen Fällen würde man sich aber die Person genauer ansehen und auch das Umfeld des Betreffenden überprüfen. Ergebe sich daraus kein Anfangsverdacht, werde auch nicht ermittelt.
Bei einer genetischen Reihenuntersuchung in Gütersloh (siehe Beispiele) wurden insgesamt fast 11.500 DNA-Proben erfolglos untersucht. Gegen 10 von 27 Männern, die nicht freiwillig an der Reihenuntersuchung teilnehmen wollten, wurden vom Amtsgericht Bielefeld Beschlüsse zur zwangsweisen Teilnahme erlassen. Diese wurden später vom Landgericht Bielefeld als rechtswidrig eingestuft. Einer der Männer wurde aber schon vorher gewaltsam zur Teilnahme gezwungen.
Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur zwangsweisen Teilnahme an einer genetischen Reihenuntersuchung kann kostenlos Widerspruch eingelegt werden, über den das übergeordnete Landgericht zu entscheiden hat. Dabei muss dieses die individuellen Verdachtsgründe genauer untersuchen und entscheiden, ob ein Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) vorliegt. Für dessen Bejahung kann es nach Ansicht mancher Gerichte schon ausreichen, dass man in das Fahndungsraster der Polizei (etwa Geschlecht, Wohnort, Alter, Größe) passt.
Da in den meisten Fällen nicht sicher ist, dass der gesuchte Täter sich unter den vorgesehenen Testteilnehmern befindet, ist auch der Erfolg einer genetischen Reihenuntersuchung nicht gesichert. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass bei einem negativen Testverlauf versucht wird, den Teilnehmerkreis eventuell mehrfach weiter zu vergrößern, um den bis dahin investierten hohen personellen und finanziellen Aufwand durch einen Fahndungserfolg zu rechtfertigen. Aber auch durch weitere Vergrößerungen des Teilnehmerkreises kann ein Fahndungserfolg nicht garantiert werden, während der Aufwand und damit die Kosten weiter steigen und immer mehr Unschuldige unter Teilnahmedruck gesetzt werden, um ihre Unschuld zu beweisen. Es ist unklar, wo schließlich eine Grenze für den Teilnehmerkreis gezogen werden soll.
Gerade bei DNA-Analysen in hoher Zahl ist das Risiko von Laborfehlern stark erhöht. Häufigste Fehler sind Verwechslungen, Fehlbeschriftungen und Ablesefehler von Proben, die völlig unabhängig von der Zuverlässigkeit des Analyseverfahrens sind.
Die Ergebnisse der Reihenuntersuchung sind als unmittelbares Beweismittel zu relativieren: Die erstellten Muster kommen statistisch bei 100.000 Menschen einmal vor, in jeder größeren Stadt also mehrfach. Es wird dadurch eine weitere, genauere DNA-Analyse notwendig, die eindeutig beweist, dass die gefundene Spur von einem Verdächtigen stammt.
DNA-Spuren können auf verschiedenste Weise an den Tatort gelangen; es können sogar vom Täter absichtlich fremde Spuren platziert werden, um einen Unschuldigen zu belasten. Es kann generell sein, dass gefundene Spuren überhaupt nicht vom Täter stammen. So wurde bei der in den Beispielen beschriebenen genetischen Reihenuntersuchung im nördlichen Saarland vom November 2009 nach einem Briefeschreiber gefahndet, der aber nicht zum Teilnehmerkreis gehörte, schließlich durch einen Zeugenhinweis ermittelt wurde, aber nicht der Täter war.
Es wird außerdem die Gefahr gesehen, dass durch den zunehmenden Einsatz der DNA-Analyse als Fahndungsmittel Straftäter veranlasst werden könnten, eventuelle DNA-Spuren zu vernichten, indem sie beispielsweise den Tatort in Brand setzen und dadurch die Tat verschlimmern.
Kritisch wird auch die Frage betrachtet, ob die im Rahmen von genetischen Reihenuntersuchungen mit hohem personellen und finanziellen Aufwand ermittelten genetischen Daten einer Vielzahl von Bürgern tatsächlich unwiderruflich gelöscht oder vielleicht anderweitig verwendet werden. Wegen des hohen Wertes der Daten besteht die Gefahr, dass Begehrlichkeiten entstehen und die Daten missbraucht werden könnten.
Es ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass die Daten beispielsweise von eigenen oder fremden Geheimdiensten ausspioniert werden könnten. Auch könnte die Begehrlichkeit entstehen, die mit hohem Aufwand ermittelten Daten nicht zu löschen, sondern offiziell oder inoffiziell für die Aufklärung anderer Straftaten aufzubewahren.
Eine umfassende Datenbank mit genetischen Fingerabdrücken aller Bürger birgt auch das Risiko, dass statt konventioneller Beweise vorzugsweise DNA-Spuren an Tatorten zur Täterermittlung herangezogen werden. DNA-Spuren können jedoch ohne Tatbeteiligung an jeden Tatort gelangen, im Grunde auch absichtlich platziert werden.
Lange ungeklärt blieb der Umgang mit „Beinahe-Treffern“: Bei einer Reihen-Untersuchung nach einer besonders schweren Vergewaltigung in Dörpen/Emsland im Juli 2010 wurden bei zwei Männern Ähnlichkeiten zur Täter-DNA (und damit eine mögliche Verwandtschaft) festgestellt, bei weiteren Ermittlungen wurde der Täter gefunden: ein Familienangehöriger, der gar nicht ins polizeiliche Raster fiel, da er erst 16 Jahre alt war. Den untersuchten Männern wurde bei der Entnahme zugesichert, dass ihre Probe allein dazu verwendet wird, ihre mögliche Täterschaft zu überprüfen. Das Landgericht Osnabrück ging davon aus, dass die so gewonnenen Beweise trotzdem verwertet werden dürfen – und verurteilte den Jugendlichen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies später. Dagegen wurde Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm.
Die Untersuchung von DNA-Proben auf Beinahe-Treffer in Reihenuntersuchungen wurde im Jahr 2017 in Deutschland durch eine Änderung des § 81h StPO im gesetzgeberischen Schnellverfahren ausdrücklich erlaubt. Die nun erlaubte Verwertung wird in neueren Reihenuntersuchungen bewusst genutzt.
Zu den größten DNA-Reihenuntersuchungen für wissenschaftliche Zwecke, die über die Fragmentlängenanalyse weit hinausgehen, gehört die Untersuchung des Genpools der Bevölkerung Islands. Die Ergebnisse wurden im Februar 1998 durch Hoffmann-La Roche von deCODE Genetics für 200 Mio. US-Dollar erworben.
Im Jahre 2007 untersuchten Anthropologen der Universität Göttingen die DNA von 300 Einwohnern des Kreises Osterode, um sie mit dem Genmaterial von etwa 40 Skeletten zu vergleichen, die 1993 in der Lichtensteinhöhle bei Förste gefunden wurden und etwa 3000 Jahre alt sind.
Neben dem Ergebnis einer DNA-Untersuchung muss von der Beschreibung des Ursprungs der Probe und der Entnahme begleitet werden. Der Richter stellt sicher, dass die Jury die Signifikanz der Ergebnisse der Reihenuntersuchung kennt und weiß, dass die Übereinstimmungswahrscheinlichkeit nicht zwangsläufig mit der Täterwahrscheinlichkeit übereinstimmt. Der Human Tissue Act 2004 verbietet Privatpersonen das Sammeln von Proben zur DNA-Analyse, mit Ausnahme medizinischer und kriminologischer Untersuchungen.

In allen 50 Staaten der USA existieren entsprechende Gesetze. Detaillierte Informationen befinden sich auf der Website der National Conference of State Legislatures. Die Polizei darf DNA-Proben ohne eine Kenntnis des Verdächtigen durchführen. Die Legalität dieser Praxis wurde in Australien kontrovers diskutiert. Gerichte in den USA entschieden eine Rechtmäßigkeit aufgrund des Präzedenzfalles California v. Greenwood aus dem Jahr 1985, während Kritiker sich auf das mangelnde öffentliche Bewusstsein in Bezug auf das Hinterlassen von DNA berufen. Der oberste Gerichtshof entschied im Fall Maryland v. Kingam im Jahr 2013, dass die Probenentnahme bei Häftlingen rechtmäßig sei, sofern sie schwere Straftaten begangen hätten.