Unter dem Anglizismus Mistrade (deutsch „fehlerhaftes/misslungenes Handelsgeschäft“) wird im Finanzwesen ein fehlerhaftes Geschäft mit Wertpapieren im börslichen und außerbörslichen Wertpapierhandel verstanden.
Ein Mistrade kann zum Beispiel durch einen Fat-Finger-Fehler ausgelöst werden. Händler an Finanzmärkten bezeichnen auch ein Verlustgeschäft als Mistrade.
In den Bedingungen für Wertpapierhandel haben die Börsen Regeln dazu verankert, wann ein Mistrade vorliegt, unter welchen Bedingungen ein solches Geschäft storniert oder rückabgewickelt wird und welche weiteren Folgen wie Schadensersatz oder Vertragsstrafen sich ergeben.
In einer Empfehlung des Bundesrates, die jedoch nicht ins Börsengesetz übernommen wurde, hieß es: „Grundsätzlich gewährleistet das deutsche Rechtssystem Rechtssicherheit hinsichtlich zustande gekommener Geschäfte. Hiervon kann durch Regelungen der Börsen (Mistrade-Regeln) abgewichen werden“.
Mistrades kommen relativ selten vor. Die Börse Stuttgart gab z. B. für das Jahr 2005 an, dass für 0,006 % aller Geschäfte Mistradeanträge gestellt worden seien.
Sie führen leicht zu erheblichen Schäden. Die Börse Tokio wurde Ende 2005 heftig dafür kritisiert, dass sie über keine angemessenen Mistrade-Regeln verfüge. Ein Händler, der eine J-Com-Aktie für 610.000 Yen verkaufen wollte, erfasste eine Order über 610.000 Aktien zu einem Yen. Die Börse Tokio setzte den Handel für dieses Papier weder aus, noch erfolgte ein Stornierung der Wertpapierorder. Der Schaden für die Bank betrug 300 Millionen Euro.
An der Börse Frankfurt sind die Mistrade-Regeln beispielsweise in den „Ausführungsbestimmung zu § 29 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse (Mistrade-Regel)“ festgelegt.
Danach liegt ein Mistrade beim Skontro-gestützten Handel vor, wenn
Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Stellung eines Mistrade-Antrags.
Um Rechtssicherheit und Marktintegrität nach der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie zu schaffen und langwierige Gerichtsprozesse zu vermeiden, gibt es an allen Börsen zeitlich sehr enge Fristen, um Mistradeanträge zu stellen.
An der Frankfurter Wertpapierbörse „ist der Mistrade-Antrag innerhalb von zwei Handelsstunden nach Zugang der Ausführungsbestätigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 zu stellen“.
Soweit bei Geschäften in anderen Wertpapieren als strukturierten Produkten, die in der fortlaufenden Auktion gehandelt werden, die Antragsfrist gemäß Satz 1 nach Ende der Handelszeit eines Börsentages endet, ist der Mistrade-Antrag spätestens eine halbe Stunde nach Ende der Handelszeit zu stellen. Nach § 32 ersetzt die Mistraderegelung der Börsenordnung die gesetzlichen Anfechtungsfristen nach § 119 BGB.
An der Eurex muss ein Mistrade-Antrag innerhalb vom 30 Minuten gestellt werden. In Ausnahmefällen kann auch einem Mistrade-Antrag, der drei Stunden nach dem Handelsabschluss eintrifft, stattgegeben werden. Auch hier ersetzt die Mistraderegelung die gesetzlichen Anfechtungsfristen nach § 119 BGB.
An der NYSE, BATS, CBOT, NASDAQ, OMX, und American Stock Exchange muss ein Antrag zur Klärung (Request for review) innerhalb von 30 Minuten, ausgehend vom Handelszeitpunkt, gestellt werden.
An der NYSE-Euronext Liffe (Paris, Brüssel, Amsterdam) muss die „Market Services“ Abteilung innerhalb von 30 Minuten, ausgehend vom Handelszeitpunkt kontaktiert werden, um eine Aufhebung zu beantragen.
An der Singapore Exchange muss der Vorfall innerhalb von 60 Minuten zur SGX-ST gemeldet werden.
An der London Stock Exchange muss ein „clearly erroneous trade“ innerhalb von 30 Minuten angemeldet werden.
Im außerbörslichen Handel regeln individuelle Mistradevereinbarungen zwischen den depotführenden Banken und den Handelspartnern die Fristen für einen Mistrade. Obwohl es somit eine Vielzahl von Regelungen gibt, haben alle Regelungen gemeinsam, dass spätestes am nächsten Handelstag um 12 Uhr die Frist für einen Mistradeantrag endet.
In einer Obiter-dictum-Entscheidung des Bundesgerichtshofs erlauben Mistrade-Klauseln „die eng befristete Möglichkeit (eröffnen), sich einseitig vom Vertrag zu lösen, wenn das Geschäft zu einem nicht marktgerechten Preis abgeschlossen wurde“.
Damit die Mistrade-Regeln nicht umgangen werden und Gerichte im Nachgang sich nicht doch mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein Geschäft Bestand hat oder nicht, sind an den meisten Börsen zivilrechtliche Anfechtungsmöglichkeiten zur Aufhebung des Geschäftes explizit ausgeschlossen.
Nur so ist es zivilrechtlich möglich, dass auch offensichtliche Mistrades nicht im Nachhinein durch Irrtumsanfechtungen aufgehoben werden und die Banken somit die Verluste tragen müssten.
Jens Ekkenga schreibt im Münchener Kommentar zum HGB: „Begründet wird der zurückhaltende Umgang mit der Irrtumsanfechtung im Effektengeschäft zum einen damit, dass die Anfechtung typischer Geschäfts des Massenverkehrs eine der Verkehrssicherheit abträglichen Breitenwirkung entfalten könnte“.