Als Nachlasswert bezeichnet man im Rechtswesen den kalkulatorischen Wert eines Nachlasses unter Berücksichtigung des gesamten Nachlassvermögens und nach Abzug aller vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB).
Der Nachlasswert wird als erstes mit Stichtag zum Todestag des Erblassers in einem Nachlassverzeichnis erfasst, im Verlaufe der Nachlassverwaltung durch Zubuchungen (zum Beispiel bei Zinserträgen) und Abbuchungen (zum Beispiel des Nachlasspflegerhonorars und der Gerichtskosten) ständig fortgeschrieben und dann als „aktueller Nachlasswert“ bezeichnet. Eine andere Bezeichnung ist „Aktivnachlass“.
Der Nachlasswert wird verwendet, um