
Als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Nacht, die Regelungen zum konkreten Zeitraum variieren. In Deutschland ist sie genehmigungsfrei, während in der Schweiz für die Bewilligung ein Bedürfnisnachweis und ein Nachweis der Gesundheitsvorsorge notwendig ist. In Österreich wurde das bis dahin geltende Nachtarbeitsverbot für Frauen 2002 aufgehoben.
In Deutschland steht es prinzipiell jedem Arbeitgeber frei, seinen volljährigen Arbeitnehmern – unabhängig von Alter und Geschlecht – Nachtarbeit ohne behördliche Genehmigung und ohne zwingendes Erfordernis anzuordnen. Diese sehr liberale Regelung steht im Gegensatz zur Sonntagsruhe, die in Deutschland rigide gesetzlich geregelt ist. Die einzigen Einschränkungen sind der Tarifvertrag, die Zustimmung des Betriebsrats, das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die wenigen arbeitsmedizinischen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.
Die Nachtarbeit ist in § 2 und § 6 des Arbeitszeitgesetzes geregelt:
Eine Umstellung von Nachtarbeit auf normale Arbeitszeiten kann ein Arbeitnehmer beantragen, wenn eine Gefährdung seiner Gesundheit durch die Nachtarbeit besteht. Des Weiteren kann eine Umstellung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer ein Kind unter zwölf Jahren ohne Betreuung oder einen schwer Pflegebedürftigen in der Familie hat.
In Tarifverträgen könne engere Regelungen vereinbart werden. Beispielsweise gilt im Öffentlichen Dienst bereits zwischen 21 und 6 Uhr geleistete Arbeit als Nachtarbeit.
In der Schweiz verbietet das Arbeitsgesetz (Art. 16 ff.) die Nachtarbeit. Ausnahmen sind bewilligungspflichtig, sofern sie nicht durch das Gesetz explizit erwähnt sind (z. B.: Spitäler, Zirkusse etc.). Für regelmäßige Nachtarbeit muss ein wirtschaftliches oder technisches Bedürfnis nachgewiesen werden, für vorübergehende Nachtarbeit ein dringendes Bedürfnis.
In Österreich wurde 2002 das Nachtarbeitsverbot für Frauen von 1885 aufgehoben, da es dem Gleichheitsgrundsatz der Europäischen Union widersprach. Eine entsprechende Übergangsfrist war Ende 2001 ausgelaufen.
Definition
Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen
Rechtsanspruch auf Versetzung zur Tagesschicht besteht,
Versetzungsschutz
1906 unterzeichneten 13 europäische Staaten das Berner „Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen“, nachdem einige Länder bereits entsprechende Regelungen getroffen hatten (siehe Jahreszahlen in Klammern): Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Großbritannien (1844), Frankreich (1892), Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande (1892), Österreich-Ungarn (1885), Schweden und die Schweiz (1877). Auch Russland verbot Frauennachtarbeit 1897. In Schweden erfolgte die Umsetzung allerdings erst 1909. Ab den 1980er Jahren wurden die Gesetze wieder aufgehoben.
In Deutschland galt bis 1992 ein Nachtarbeitszeitsverbot für Frauen, basierend auf der Arbeitszeitverordnung von 1891. Es untersagte die Beschäftigung von Arbeiterinnen zwischen 20 und 6 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben zwischen 23 und 5 Uhr, aus sittlichen und gesundheitlichen Gründen. Es wurde erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben.
Neueste Forschungsergebnisse zeigen Hinweise auf eine Korrelation von Nachtarbeit und Krebserkrankungen. Größere Bedeutung wird dabei insbesondere den bei Nacht- und Schichtarbeit veränderten Melatoninspiegeln beigemessen. Die Störung der physiologischen circadianen Rhythmik führt unter anderem zu einer eingeschränkten Melatoninproduktion und folglich erniedrigten Spiegeln. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) führt Nacht- und Schichtarbeit seit dem 5. Dezember 2007 in der offiziellen Liste wahrscheinlich krebserregender Agenzien („probably carcinogenic to humans“).