Optanten sind im Wortsinne Personen, die eine Option wahrnehmen können, also eine Wahlmöglichkeit zu ihrer Verfügung haben.
Der Übergang von Staatsgebieten (z. B. durch Annexion, Abtretung, Sezession oder auch friedensvertragliche Regelungen) zieht in der Regel einen kollektiven Wechsel der Staatsangehörigkeit der betreffenden Bevölkerung nach sich. Seit dem 17. Jahrhundert wurde die Bevölkerung immer weniger als Zubehör des Staatsgebietes aufgefasst, so dass Regelungen in die Verträge aufgenommen wurden, die es den Bewohnern erlaubten, sich der neuen Staatsgewalt durch Option für die alte Staatszugehörigkeit zu entziehen. Historisch gab es zunächst das Recht zur Auswanderung (beneficum emigrandi) ohne besondere Erklärung, das mit der Staatszugehörigkeit noch nichts zu tun hatte. Daraus entwickelte sich dann die Option jüngerer Art.
Seit dem 19. Jahrhundert kam unter dem Einfluss der französischen Revolution der Gedanke zur Geltung, dass der Einzelne nicht gegen seinen Willen einer ihm unerwünschten Staatsangehörigkeit durch Gebietsänderung unterstellt werden dürfe. Daher wird den betroffenen Bewohnern in der Regel die Option zur Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft eingeräumt. Die völkerrechtlichen Verträge verwenden zur Bestimmung der Optionsberechtigten, das Wohnsitz-, Abstammungs-, Heimatprinzip und den Grundsatz der Volkszugehörigkeit und verbinden und durchkreuzen diese Prinzipien in mannigfacher Art. Aus dem Recht zur Auswanderung ist teilweise auch die Verpflichtung zur Auswanderung geworden. Der Optant darf dann die alte Staatsangehörigkeit nur behalten, wenn er auf seine Heimat verzichtet. Den Optanten wird meist gestattet, ihr Vermögen unter erleichterten Bedingungen mitzunehmen. Teilweise muss der Grundbesitz verkauft oder in neuerer Zeit kann das Grundeigentum auch unangetastet bleiben.
Das Optionsrecht war in der Vergangenheit vom Grundsatz der Familieneinheit geprägt, so dass die Entscheidung des Ehemanns die Ehefrau und die minderjährigen unverheirateten Kinder automatisch einschloss.
Die Wahrnehmung der Option ist meistens mit einer Frist verbunden. Von Optanten sprach man u. a. in folgenden konkreten Fällen:
Im Staatsangehörigkeitsrecht gibt es in vielen Ländern für Doppelstaatler, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten z. B. durch Geburtsortsprinzip (ius soli) und Abstammungsprinzip (ius sanguinis) haben, das Recht unter bestimmten Bedingungen durch einseitigen Akt auf Staatszugehörigkeiten zu verzichten.