| Strukturformel | |||||||||||||||||||
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| Allgemeines | |||||||||||||||||||
| Name | Perfluorheptansäure | ||||||||||||||||||
| Andere Namen |
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| Summenformel | C7HF13O2 | ||||||||||||||||||
| Kurzbeschreibung |
beiger Feststoff | ||||||||||||||||||
| Externe Identifikatoren/Datenbanken | |||||||||||||||||||
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| Eigenschaften | |||||||||||||||||||
| Molare Masse | 364,06 g·mol−1 | ||||||||||||||||||
| Aggregatzustand |
fest | ||||||||||||||||||
| Dichte |
1,792 g·cm−3 (25 °C) | ||||||||||||||||||
| Schmelzpunkt |
30 °C | ||||||||||||||||||
| Siedepunkt |
175 °C (742 mmHg) | ||||||||||||||||||
| Löslichkeit |
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| Brechungsindex |
1,306 (20 °C) | ||||||||||||||||||
| Sicherheitshinweise | |||||||||||||||||||
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| Zulassungsverfahren unter REACH |
besonders besorgniserregend: fortpflanzungsgefährdend (CMR), persistent, bioakkumulativ und toxisch (PBT), sehr persistent und sehr bioakkumulativ (vPvB), ernsthafte Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gelten als wahrscheinlich | ||||||||||||||||||
| Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa). Brechungsindex: Na-D-Linie, 20 °C | |||||||||||||||||||
Perfluorheptansäure ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Perfluorcarbonsäuren.
Perfluorheptansäure ist ein beiger Feststoff, der praktisch unlöslich in Wasser ist. Von PFHpA gibt es theoretisch 17 Skelettisomere.
Perfluorheptansäure ist ein wichtiges organisches Zwischenprodukt für den agrochemischen, pharmazeutischen und Farbstoffbereich.
In Fischfilets aus zehn Seen südlich und westlich der Alpen wurden PFHpA-Konzentrationen von bis zu 0,2 μg/kg gefunden. 57 % der Einwohner Kaliforniens haben PFHpA im Blutserum.
2023 wurden die Perfluorheptansäure und ihre Salze in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen.
| Name | CAS-Nr. | EG-Nr. | Wikidata |
|---|---|---|---|
| Ammoniumperfluorheptanoat | 6130-43-4 | 228-098-2 | Q81986800 |
| Kaliumperfluorheptanoat | 21049-36-5 | – | Q72501948 |
| Natriumperfluorheptanoat | 20109-59-5 | 243-518-4 | Q81986813 |
In der EU sind die Höchstmengen von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) im Trinkwasser über den Anhang I, Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Trinkwasserrichtlinie) mit zwei verschiedenen Summen-Grenzwerten geregelt. Danach darf der Gesamtgehalt aller PFAS 0,5 μg/l, und die Summe der im Anhang III Teil B Nummer 3 genannten PFAS (PFAS-20), zu welchen auch Perfluorheptansäure gehört, 0,1 μg/l nicht überschreiten. Als Europäische Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2020/2184 allerdings nicht unmittelbar gültig, sondern musste jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde dies durch die Novellierung der Trinkwasserverordnung umgesetzt.