§ 10 II 17 ALR (lies: Paragraph 10 des Zweiten Teils, Siebzehnter Titel ALR) ist eine berühmte Vorschrift aus dem Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (ALR). Sie lautet:
„Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey.“
Diese Vorschrift bildete – zusammen mit der dazu in über hundert Jahren ergangenen Rechtsprechung – die Grundlage der späteren polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln. § 10 II 17 ALR galt bis zur Einführung des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes 1931.