Bei der Pauschalen Beihilfe (Hamburger Modell) werden monatlich 50 % der Krankenkassenbeiträge vom Dienstherr übernommen. So erhalten auch gesetzlich versicherte Beamte von ihrem Dienstherren eine finanzielle Entlastung, äquivalent zum Arbeitgeberanteil der TV-L Beschäftigten.
Mit der Einführung der Pauschalen Beihilfe können versicherungsberechtigte Beamte einmalig wählen, ob sie (a) über die Pauschale Beihilfe in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein möchten oder ob sie (b) über die Individuelle Beihilfe einer privaten Krankenkasse beitreten.
Ein späterer Wechsel von der Pauschalen Beihilfe zur Individuellen Beihilfe wird vom Dienstherr ausgeschlossen.
Ohne Pauschale Beihilfe müssen gesetzlich versicherte Beamte 100 % der gesetzlichen Krankenkassenbeiträge alleine tragen.
Mit Pauschaler Beihilfe überweist der Dienstherr jeden Monat pauschal 50 % des monatlichen Krankenkassenbeitrags in Form eines steuerfreien Zuschusses auf die Konten der Beamten. Diese zahlen dann den gesamten Betrag an ihre Krankenkasse. Somit beteiligt sich der Dienstherr indirekt mit der Hälfte der anfallenden Kosten.
Die Beiträge gesetzlicher Krankenkassen steigen prozentual zum Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jedes Jahr neu festgelegt. Daraus lassen sich die maximalen monatlichen Kosten für gesetzlich versicherte Beamte mit und ohne Pauschale Beihilfe jährlich neu berechnen. Dabei gilt zu beachten, dass jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitragssatz hinzurechnet, welcher in folgender Tabelle nur durch einen durchschnittlich berechneten Satz berücksichtigt wird.
| 2024 | 2025 | 2026 | |
|---|---|---|---|
| Monatliche
Beitragsbemessungsgrenze |
5175,00 € | 5512,50 € | 5812,50 € |
| Ermäßigter Beitragssatz
Ohne Krankengeldanspruch |
14,00 % | 14,00 % | 14,00 % |
| Durchschnittlicher
Zusatzbeitragssatz |
1,7 % | 2,5 % | 2,9 % |
| Maximale Kosten im Monat
Ohne Pauschale Beihilfe |
812,48 € | 909,56 € | 982,31 € |
| Maximale Kosten im Monat
Mit Pauschaler Beihilfe |
406,24 € | 454,78 € | 491,15 € |
Zum Bruttoeinkommen gehören grundsätzlich alle zu versteuernde Einnahmen, also beispielsweise auch Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Das Land Sachsen beschränkt die Pauschale Beihilfe auf den Besoldungsanteil des Bruttoeinkommens. Krankenkassenbeiträge, die darüber hinaus aus anderen Einkünften entstehen, müssen sächsische Beamten in voller Höhe weiterhin selber tragen. Andere Bundesländer, die pauschale Beihilfe anbieten, beziehen sich hingegen auf das gesamte Bruttoeinkommen, also auch auf Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Die Pauschale Beihilfe wurde bislang nicht auf Bundesebene eingeführt. Der Deutsche Bundestag hat der Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode eine Petition zur Erwägung überwiesen, in der die Übernahme des Arbeitgeberanteils durch den Bund für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte gefordert wird. In seinem Frühjahrsgutachten 2026 schlägt der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die Einführung einer Pauschalen Beihilfe nach dem Vorbild der Bundesländer als Reform vor, mit der Beamten eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne finanzielle Nachteile gegenüber der privaten Krankenversicherung ermöglicht würde.
Die Pauschale Beihilfe wurde bereits in 11 von 16 Bundesländern eingeführt; in 3 weiteren ist die Einführung geplant.
Hier eine Tabelle der Bundesländer mit dem jeweiligen Status der Einführung und entsprechenden Verweisen:
| Bundesland | Status | Rechtsgrundlage | Verweise |
|---|---|---|---|
| Hamburg | Eingeführt | §80 HmbBG | Antrag Merkblatt |
| Berlin | Eingeführt | §76 LBG | Antrag |
| Bremen | Eingeführt | §80 BremBG | Antrag |
| Sachsen | Eingeführt | §80a Sächsisches Beamtengesetz | Antrag Merkblatt |
| Thüringen | Eingeführt | §72 ThürBG | Antrag Merkblatt |
| Brandenburg | Eingeführt | Antrag Merkblatt | |
| Niedersachsen | Eingeführt | Antrag Merkblatt | |
| Baden-Württemberg | Eingeführt | Antrag Merkblatt | |
| Schleswig-Holstein | Eingeführt | §80a LBG | Antrag Merkblatt |
| Sachsen-Anhalt | Eingeführt | Antrag Merkblatt | |
| Mecklenburg-Vorpommern | Eingeführt | Antrag mit Merkblatt | |
| Nordrhein-Westfalen | Einführung in Koalitionsvertrag beschlossen | Koalitionsvertrag | |
| Rheinland-Pfalz | Schrittweise Einführung in Koalitionsvertrag beschlossen | Koalitionsvertrag | |
| Saarland | Einführung geplant | Gesetzesentwurf | |
| Hessen | Nicht eingeführt | Stellungnahme | |
| Bayern | Nicht eingeführt | Stellungnahme |
Schleswig-Holstein schließt Beamte, die vor Inkrafttreten der Regelung bereits verbeamtet und nicht gesetzlich versichert waren grundsätzlich von dem Wahlrecht auf Pauschale Beihilfe aus.
Rheinland-Pfalz plant die Pauschale Beihilfe schrittweise einzuführen. Zunächst sollen nur jene Beamte das Wahlrecht auf Pauschalen Beihilfe erhalten, "für die aufgrund ihres individuellen Gesundheitsrisikos die private Krankenversicherung eine besondere finanzielle Belastung darstellt". Im Koalitionsvertrag wird eine spätere Ausweitung des Wahlrechts angedeutet.
Hessen hat als einziges Bundesland die sogenannte Sachleistungsbeihilfe. Durch sie erhalten gesetzlich versicherte Beamte nicht pauschal, sondern nur „Im günstigsten Fall“ 50 % ihrer Krankenkassenbeiträge vom Dienstherr zurück. Dieser Fall tritt nur dann ein, wenn die jährlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen bei der gesetzlichen Krankenkasse (z. B. Arztbesuche, Medikamentzuschüsse usw.) die jährlich gezahlten Krankenkassenbeiträge erreichen oder übersteigen. Die Nachweise über die in Anspruch genommenen Leistungen müssen dazu über ein Formular mit Belegen jährlich bei der Beihilfestelle eingereicht werden.
Im derzeit gültigen hessischen Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Sachleistungsbeihilfe evaluiert werden soll, da sich die SPD in den Koalitionsverhandlungen für die Einführung der Pauschalen Beihilfe einsetzte.
Seit Mitte 2026 wird ein beihilfekonformer GKV-Teilkostentarif als Alternative zur Pauschale Beihilfe politisch diskutiert. Die gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Simone Borchardt bezeichnete ein solches Modell als „ernsthaft prüfenswert“ und gegenüber einer allgemeinen pauschalen Beihilfe als den für sie interessanteren Ansatz. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium Georg Kippels erklärte, den Vorschlag in weitere Überlegungen einbeziehen zu wollen. Auch die SPD-Abgeordneten Claudia Moll und Matthias Mieves sprachen sich für eine Prüfung des Modells aus.
Bei einem solchen Modell bliebe die individuelle Beihilfe bestehen, während die GKV nur den nicht von der Beihilfe gedeckten Teil der Krankheitskosten absichern würde. Die Abrechnung könnte weiterhin über Gesundheitskarte erfolgen, wobei sich GKV und Beihilfestelle die Kosten im Nachhinein digital aufteilen würden. Im Gegensatz zur Pauschalen Beihilfe müsste so der Arbeitgeberanteil der GKV nicht jeden Monat pauschal aus Steuermitteln bezahlt werden.
Eine Teilkostenerstattung kennt das SGB V bereits für einen begrenzten Personenkreis nach § 14 SGB V. Ein ähnliches Zusammenspiel von Beihilfe und anteiliger Sozialversicherung besteht auch bereits schon in der sozialen Pflegeversicherung: Beihilfeberechtigte erhalten nach § 28 Abs. 2 SGB XI grundsätzlich die Hälfte der Leistungen; nach § 55 Abs. 1 SGB XI gilt für sie entsprechend der halbe Beitragssatz.