
Das Pfandsiegel (Deutschland) oder die Pfändungsmarke (Österreich), in beiden Ländern umgangssprachlich Kuckuck genannt, wird im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, auf diesen angebracht, um die Beschlagnahme öffentlich zu dokumentieren (§ 808 Abs. 2 deutsche Zivilprozessordnung).
Die Siegelmarke wird in der Regel an großen oder sperrigen Sachen angebracht, die der Gerichtsvollzieher nicht in Gewahrsam nehmen kann. Es handelt sich um eine Kennzeichnung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise (§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO), indem der Gerichtsvollzieher die Pfandsiegelmarke unterschreibt, mit Dienstsiegel versieht und sie an denjenigen Gegenständen anbringt, die konkret von der Pfändung ergriffen werden sollen. An der Identität der gepfändeten Gegenstände darf dabei kein Zweifel bestehen, weil ansonsten die Pfändung unwirksam ist.
Die Anbringung des Siegels und die befugte Abnahme ist eine Amtshandlung. Die unberechtigte Entfernung eines Pfandsiegels ist als Siegelbruch nach § 136 StGB als Vergehen strafbar.
Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in § 253 Abs. 1 der Exekutionsordnung. Dessen letzter Satz in der zum 1. August 2026 gültigen Fassung BGBl I Nr. 37/2008 lautet:
"Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise durch Aufkleben von Pfändungsmarken oder, wenn dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, durch Anbringen von Pfändungsanzeigen an geeigneter Stelle, in denen angegeben wurde, was gepfändet wurde, ersichtlich zu machen."
Pfändungsmarken sind öffentliche Beglaubigungsmarken im Sinne des § 225 Abs. 3 StGB. Wer sie also verfälscht, nachmacht, das Zeichen einer anderen Sache unterschiebt, eine mit einer Pfändungsmarke versehene Sache wesentlich verändert oder eine derart modifizierte Sache gebraucht, ist (Stand 1. August 2026) mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen.
Das amtliche Pfandsiegel wird umgangssprachlich zuweilen mit eher abwertenden Bezeichnungen belegt, etwa Kuckuck: In Österreich ist und in Preußen war dieses Siegel zumeist mit dem Wappenadler versehen, der aus Spott auf den ohnehin unausweichlichen Verwaltungsakt der Pfändung dann als Kuckuck umgedeutet wurde. Aus dem gleichen Grund nannten die Bayern die Münzen mit dem preußischen Adler auch Gugetzergroschen. Obwohl in Deutschland kein Adler mehr auf dem Pfandsiegel aufgedruckt ist, hat sich die Bezeichnung Kuckuck auch dort erhalten. Zuweilen wird das Pfandsiegel auch „Pleitegeier“ genannt (siehe Pleite).