Postpersonalrechtsgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
Kurztitel: Postpersonalrechtsgesetz
Abkürzung: PostPersRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Beamtenrecht
Fundstellennachweis: 900-10-4
Erlassen am: 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2353)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1995
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 389)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2024
(Art. 9 G vom 20. Dezember 2023)
GESTA: B116
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Postpersonalrechtsgesetz regelt die rechtliche Stellung der Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Bundespost nach deren Privatisierung durch die zweite Postreform.

Erster Abschnitt – Allgemeine dienstrechtliche Regelungen

§§ 1-7

Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften

Die Aktiengesellschaften (Deutsche Post, Deutsche Telekom und Deutsche Postbank) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen § 1, Absatz 1. Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.§ 1, Absatz 2.

Rechtsverhältnisse der Beamten

Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt § 2 Absatz 1.

Nach § 2 Absatz 3 stehen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten weiterhin im Dienste des Bundes; sie sind Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstweges Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten § 2 Absatz 3.

Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen

Nach § 3, Absatz 9 liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

Beamtenrechtliche Regelungen

In § 4 ist die Möglichkeit des unbezahlten Sonderurlaubs, der Insichbeurlaubung, der Zuweisung von Tätigkeiten in anderen Unternehmen, der Abordnung und der Versetzung geregelt.

Zweiter Abschnitt – Besoldungsrechtliche Regelungen

§§ 8-11

Dritter Abschnitt – Reise- und Umzugskosten; Übergangsregelung für die Ausbildung

§§ 12-13

Vierter Abschnitt – Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen

§§ 14-18

Fünfter Abschnitt – Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse

§ 19

Sechster Abschnitt – Rechtsaufsicht

Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, dass die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Aktiengesellschaft zu § 20, Absatz 1.

Bei Verletzung dienstrechtlicher Bestimmungen durch die Aktiengesellschaften, soll das Bundesministerium der Finanzen beratend darauf hinwirken, dass die Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, soll das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium der Finanzen über § 20, Absatz 2.

Nach § 20, Absatz 3 kann das Bundesministerium der Finanzen dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstößt.

Siebter Abschnitt – Übergang der Arbeitsverhältnisse

§§ 21-23

Dieser Abschnitt enthält Regelungen zur Überleitung der Arbeitnehmer und zum Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse.

Achter Abschnitt – Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen

§§ 24-37

Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu den betrieblichen Interessenvertretungen. In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung (§ 24).

Rechtsverordnungen und Anordnungen

Auf Grundlage des Postpersonalrechtsgesetzes sind bisher folgende Verordnungen erlassen worden: