Ein Fensterprogramm meint im deutschen Rundfunkrecht ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm (Hörfunk- oder Fernsehsendung) im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm) mit mehr oder weniger abweichender Programmverantwortung. Der Medienstaatsvertrag (MStV) unterscheidet Regional- und Drittfensterprogramme. Im Bereich des Privatfernsehens arbeitet der Fensterprogrammveranstalter regelmäßig unter einer eigenen Zulassung.
Die Möglichkeiten der Beteiligung regionaler Studios am Hauptprogramm umfassen:
Ein Regionalfensterprogramm ist ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 MStV). Der Gesetzgeber wollte mit Regionalfensterprogrammen darauf abzielen, dass im Rundfunk auch die regionale Berichterstattung durch Nachrichten angeboten wird und die Meinungsvielfalt gesichert ist. In den beiden reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernsehvollprogrammen sind Regionalfenster obligatorisch (§ 59 Abs. 4 MStV).
Die Regionalisierung einer überregional ausstrahlenden Senderkette bringt allerdings technische Probleme mit sich, weil das Gesamtprogramm für das Fensterprogramm auseinandergeschaltet werden muss. Dadurch sind in verschiedenen Regionen zeitgleich unterschiedliche Fensterprogramme zu empfangen.
Ein Regionalfensterprogramm hat sich von den es umgebenden Hauptprogramm durch eine auf regionale Themen fokussierte Berichterstattung abzugrenzen, so dass das Hauptprogramm inhaltlich umfassender und weniger spezifisch ausgestaltet ist; die regionalen Themen müssen das Programm des Regionalfensters prägen.
Regionalfenster gab es im Deutschen Fernsehen 1954 von Beginn an. Neben der Sportberichterstattung betrifft das insbesondere vorabendliche Regionalmagazine: der BR startete am 8. November 1954 mit der Abendschau; 1955 folgten HR, SDR und SWF (Von Rhein, Main und Neckar), 1957 WDR (Hier und heute) und NDR (Nordschau), 1958 der SFB (Berliner Abendschau). Zwischen 1986 und 1993 wechselten diese Regionalmagazine bzw. ihre Nachfolger in die Dritten Programme (Ausnahme: buten un binnen erst 2005).
Insgesamt war das Vorabendprogramm im Ersten von 1956 bis 2015 als regionales Werbefenster ausgestaltet. Vorreiter war auch hierbei der BR, dessen Werbefernsehen ab dem 3. November 1956 in der Zeit von 19:30 bis 20:00 Uhr ausgestrahlt wurde; als Werbetrenner diente Leo, ein Zeichentrick-Löwe. Einen Monat später folgte der SFB (per Flugzeug beliefert vom BR), 1958 HR und SWF, 1959 SDR, WDR, NDR, RB und SR. 1965 begann das Regionalfenster nach der 18-Uhr-Ausgabe der Tagesschau, 1988 bereits um 17:25 Uhr. Inhaltlich wurde das Vorabendprogramm im Ersten 1991 weitgehend vereinheitlicht; ab 1993 war im Wesentlichen nur noch die Werbung selbst in neun Regionen geteilt. Die Regionalisierung endete 2015 aufgrund des 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrags.
Bei sechs der faktisch sieben Dritten Programme (Ausnahme: HR-Fernsehen) gibt es Regionalfenster für Magazinsendungen (im BR seit 1978, im WDR mit der Lokalzeit seit 1984), ebenso bei den beiden großen privaten Anbietern RTL und Sat.1 (in Hamburg seit 1988) sowie bei ORF 2 (seit 1988).

Öffentlich-rechtliche Hörfunkprogramme mit Regionalfenstern sind WDR 2 (8 Regionen), SWR4 (8 Regionen in Baden-Württemberg, 5 in Rheinland-Pfalz), NDR 1 (je 5 Regionen in Niedersachsen bzw. Schleswig-Holstein, 4 in Mecklenburg-Vorpommern), hr4/3/1 (5 Regionen), Bayern 1 (5 Regionen), Antenne Brandenburg (5 bzw. 3 Regionen) sowie MDR 1 (je 4 Regionen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen); ferner Radio SRF 1 (7 Regionen).
Auch im privaten Hörfunk gibt es Regionalfenster; Beispiele: BB Radio (6 Regionen), Antenne Niedersachsen (6), Hit Radio FFH (6), RPR1 (6), Antenne Thüringen (5), Ostseewelle (4), Radio FFN (3), Radio Regenbogen (3).
Zumeist werden in den Hörfunkfenstern nur kurze Nachrichten, Wetterberichte oder Veranstaltungshinweise ausgestrahlt. Größere regionale Programmflächen gibt es noch bei Antenne Brandenburg (3 Regionen mit je 15 Wochenstunden) und Bayern 1 (5 Regionen mit je 5 Wochenstunden). In der Regel werden jeweils für alle Regionen dieselben Musiktitel gespielt.
Überregionale Fremdanbieterfenster, auch Drittfenster genannt, dienen der Binnenpluralität des Privatfernsehens. Nach dem Medienstaatsvertrag müssen Einzelsender mit mehr als 10 % Marktanteil bzw. Sendergruppen mit mehr als 20 % Marktanteil (§ 60 Abs. 5 MStV) wöchentlich mindestens 260 Minuten Fensterangebote von unabhängigen Dritten (Fernsehanbieter ohne eigene Sender) ausstrahlen, von denen wiederum 75 Minuten in der Hauptsendezeit liegen müssen; Regionalfensterprogramme werden teilweise darauf angerechnet (§ 65 Abs. 2 MStV). In der Vergangenheit kamen immer wieder einmal Streitigkeiten zwischen Programmanbietern und Landesmedienanstalten über Fremdanbieterfenster vor Gericht.
Bekannte Beispiele sind Sendungen wie Spiegel TV Magazin, Stern TV und Focus TV Reportage sowie weitere Kulturmagazine von dctp. Ein anderes Beispiel sind Teleshopping-Schienen.
Lokal- und Ballungsraumprogramme wie TV Berlin, Hamburg 1 oder München TV sind keine Regionalfenster im Sinne des Medienstaatsvertrags, da sie nicht in ein Hauptprogramm integriert sind. Sie gelten vielmehr als eigenständige Sparten- oder Vollprogramme.
Auch das so genannte Frequenzsplitting begründet an sich kein Fensterprogramm, wenn kein Programm im Sinne einer „zeitlichen Begrenzung“ dem anderen untergeordnet ist.