Qiyās

Qiyās (arabisch قياس) bezeichnet in der islamischen Rechtswissenschaft eine bestimmte Form von Analogieschluss, die als Mittel zur Normenfindung angewandt werden kann, wenn zu einem bestimmten Sachverhalt keine Aussage in Koran oder Sunna existiert und auch kein Gelehrtenkonsens dazu besteht. Der Begriff ist von der arabischen Wurzel q-y-s قيس abgeleitet, deren Grundbedeutung „messen“, „vergleichen“, „beurteilen“ ist.

Stellung im islamischen Recht

Im sunnitischen Islam gilt der Qiyās nach Koran, Sunna und Idschmāʿ als die vierte Rechtsquelle. Die Zwölfer-Schia lehnt Qiyās ab, lässt dafür aber den Vernunftbeweis (dalīl al-ʿaql) zu. Auch die Zahiriten und einige Hanbaliten lehnten den Qiyās ab.

Grundlegend für die sunnitische Auffassung vom Qiyās ist die Aussage von asch-Schāfiʿī in seinem Kitāb Ibṭāl al-istiḥsān („Buch der Entkräftung der Billigkeitserwägung“), das Teil seines Kitāb al-Umm bildet. Hier wird die bei den Hanafiten gepflegte "Billigkeitserwägung" (istiḥsān) als Mittel der Normenfindung zurückgewiesen, gleichzeitig aber auch definiert, welches die zulässigen Mittel der Normenfindung sind: "Niemandem, der als Richter oder Mufti tätig sein will, ist es erlaubt, sich bei der Rechtsprechung oder der Erteilung seines Gutachtens auf etwas anderes zu stützen als auf einen verbindlichen Bericht, nämlich das Buch, die Sunna oder das, was die Gelehrten übereinstimmend lehren, oder auf den Analogieschluss gemäß einem dieser Dinge". Asch-Schāfiʿī ging davon aus, dass Qiyās und Idschtihād identisch sind.

Bestandteile

Der Qiyās besteht aus vier Elementen:

  1. einem Zielfall (farʿ), für den eine normative Bewertung (ḥukm) gesucht wird.
  2. einem Ausgangsfall (aṣl), für den durch Koran, Sunna oder Konsens bereits eine normative Bewertung gegeben ist; er wird in der Literatur auch Ratio legis genannt.
  3. ein ermittelbarer Grund (ʿilla) für die normative Bewertung des Ausgangsfalls, der auf den Zielfall übertragbar ist.
  4. wenn alle drei vorgenannten Elemente vorhanden sind, dann ergibt sich als viertes die normative Bewertung des Zielfalls.

Hinsichtlich der ʿilla werden zahlreiche Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, unter anderem „deutliches Zutagetreten“ (ẓuhūr), „Feststellbarkeit“ (inḍibāṭ) und „Angemessenheit“ (munāsaba). Angemessenheit, die besonders viel diskutiert wird, soll dann vorliegen, wenn durch die ʿilla ein Nutzen (maṣlaḥa) bewirkt oder ein Schaden abgewehrt wird. So sind zum Beispiel Wohlstand die ʿilla für das Gebot zur Zahlung der Zakat und Vermeidung von Rausch die ʿilla für das koranische Alkoholverbot. Der syrische Rechtstheoretiker Wahba az-Zuhailī grenzt die ʿilla („Grund“) von der ḥikma („Weisheit“) ab. Während die ḥikma der Beweggrund für die Festlegung der Bewertung und das angestrebte Fernziel sei, sei die ʿilla die offenkundig für die Bewertung definierte und festgelegte Angelegenheit, von der die Bewertung abhänge. Beim Alkoholverbot zum Beispiel sei die ḥikma die Abwendung von Schaden von den Menschen; der Schaden sei jedoch Meinungssache und unterscheide sich nach den Menschen. Deshalb sei die Rauschwirkung, die eine offenkundig bestimmbare Sache sei, zur ʿilla gemacht worden, nach der jedes Rauschmittel entsprechend verboten werde.

In manchen Systemen wird die Kategorie „Angemessenheit“ noch weiter aufgegliedert, und zwar nach:

Literatur

Arabische Quellen

Sekundärliteratur

Einzelnachweise

  1. ↑ Vgl. dazu Gleave und Devin Stewart: Islamic Legal Orthodoxy. Twelver Shiite Responses to the Sunni Legal System. Salt Lake City 1998, S. 15.
  2. ↑ Vgl. Bernard 239b-240a.
  3. ↑ Lā yaǧūzu li-man istaʾhala an yakūna ḥākiman au muftiyan an yaḥkuma wa-lā yuftiya illā min ǧihati ḫabarin lāzimin wa-ḏālika l-kitābu ṯumma s-sunnatu au mā qāla-hū ahlu l-ʿilmi lā yaḫtalifūna fī-hi au qiyāsin ʿalā baʿḍi hāḏā. Vgl. aš-Šāfiʿī: Kitāb al-Umm 7 Bände Ed. Būlāq: al-Maṭbaʿa al-amīrīya. 1321–1325h. Band VII, S. 270f.
  4. ↑ aš-Šāfiʿī: ar-Risāla. 1938, S. 477. – Engl. Übersetzung M. Khadduri S. 288.
  5. ↑ Ebert/Heilen: Islamisches Recht. 2016, S. 63.
  6. ↑ Bernard: Ḳiyās. 1. in Law. 1980, S. 241b
  7. ↑ Vgl. Krawietz 221.
  8. ↑ Kerr: Islamic Reform. The Political and Legal Theories of Muḥammad ʿAbduh and Rashīd Riḍā. 1966, S. 69
  9. ↑ az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-Islāmī. 1986, S. 650f.
  10. ↑ Die Darstellung folgt hier Kerr 69f.