Rechtsinstanz wird im alltäglichen Sprachgebrauch oft als Synonym für eine gerichtliche Instanz verwendet. Im juristischen Sinne ist die Rechtsinstanz aber ein Rechtsbegriff mit einer enger gefassten Bedeutung. Hierbei handelt es sich um ein Gericht, das nur noch prüft, ob im Verfahren der Vorinstanz Rechtsfehler begangen wurden. Im Unterschied dazu subsumiert eine Tatsacheninstanz einen Lebenssachverhalt unter Zugrundelegung der von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Verhältnisse unter den einschlägigen Rechtsnormen des materiellen Rechts. In Deutschland und Österreich sind Revisionsgerichte Rechtsinstanzen. Ein Berufungsgericht (im engeren Sinne) kann sowohl die Funktion einer Tatsachen- als auch einer Rechtsinstanz erfüllen.
Die Revision dient einerseits dem öffentlichen allgemeinen Anliegen, das in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts besteht, zum anderen aber auch dem Interesse der Parteien an der Beseitigung von Fehlurteilen. Die Einzelfallgerechtigkeit hat nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung im Zweifel zurückzutreten.
Die Revision kann daher nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 545 ZPO), d. h. dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 ZPO). Die Revisionsgerichte (oberste Gerichtshöfe des Bundes) sind damit keine Tatsachen-, sondern (bei wenigen Ausnahmen) reine Rechtsinstanzen. Außerdem muss der zu entscheidenden Rechtssache gerade eine über den Rahmen des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommen, weil ihre Beantwortung nicht nur zur Entscheidung dieses Falles, sondern zugleich auch mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erforderlich erscheint oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). Denn das Revisionsgericht kann in seiner Funktion als reine Rechtsinstanz fehlende tatsächliche Feststellungen nicht selbst treffen. Das Berufungsgericht hat jedoch die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.