Als Rechtsmissbrauch bezeichnet man eine Situation, in der die Ausübung einer an sich bestehenden Rechtsposition aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzulässig ist. Der Adressat der Rechtsausübung kann gegen rechtsmissbräuchliches Verhalten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben, um diesem Verhalten seine Wirkung zu nehmen.
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs wurde im Wege der Rechtsfortbildung von Lehre und Praxis entwickelt, um atypische Einzelfälle aufzulösen, in denen die Anwendung einer Rechtsregel zu einem Ergebnis führen würde, das mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre. Solche Situationen ergeben sich daraus, dass Gesetze auf typische Fälle zugeschnitten sind, weshalb sie Ausnahmekonstellationen häufig ausblenden. In solchen Konstellationen ermöglicht das Rechtsmissbrauchsverbot eine Ergebniskorrektur, um auch dem atypischen Einzelfall gerecht zu werden.
Weil der Begriff des Rechtsmissbrauchs in hohem Maß von den Einzelfallumständen abhängt und inhaltlich höchst unbestimmt ist, gilt er als dogmatisch äußerst anspruchsvoll. Es erfordert einen hohen argumentativen Aufwand, das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs zu begründen. Um die Arbeit mit dem Rechtsmissbrauchsverbot zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu steigern, haben Lehre und Praxis Fallgruppen entwickelt, die unterschiedliche Erscheinungsformen missbräuchlichen Verhaltens beschreiben. Dazu gehören insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, die Verwirkung und die Zweckentfremdung. Prominente Anwendungsbeispiele des Rechtsmissbrauchsverbots reichen von strategisch erhobenen SLAPP-Klagen zur Einschüchterung von Kritikern über die auf Erpressung von Lästigkeitsprämien gerichteten Anfechtungsklagen räuberischer Aktionäre bis hin zu rein finanziell motivierten Entschädigungsbegehren von AGG-Hoppern.
Das Rechtsmissbrauchsverbot ist in zahlreichen Rechtsordnungen anerkannt, weshalb es als allgemeines Prinzip des europäischen Rechts gilt. Besonders ausgeprägt ist es in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Unter dem Eindruck der einflussreichen Rechtsordnungen Deutschlands und Frankreichs, die eine Rechtsmissbrauchsdogmatik entwickelt haben, hat sich im kontinentaleuropäischen Raum die gefestigte Überzeugung durchgesetzt, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Erfolg haben darf. Manche Staaten haben das Verbot des Rechtsmissbrauchs ausdrücklich festgehalten, so etwa die Schweiz in Art. 2 ZGB, Spanien in Art. 7 CC und die Niederlande in Art. 3:13 BW. In anderen Rechtsordnungen, darunter Deutschland, Österreich und Frankreich, hat sich das Rechtsmissbrauchsverbot als ungeschriebenes Prinzip durchgesetzt. Anders verlief die Entwicklung in Common-Law-Rechtsordnungen, in denen sich die Idee eines allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots nicht durchsetzen konnte. Allerdings wurden dort in einigen Teilbereichen Figuren entwickelt, die man in anderen Rechtsordnungen dem Rechtsmissbrauchsverbot zuordnen würde, etwa der Grundsatz des Estoppel.
Die Wurzeln des Rechtsmissbrauchsverbots reichen bis in das römische Recht zur Figur der bona fides zurück, die zu redlichem Verhalten im Rechtsverkehr verpflichtete. Die bona fides konnte Rechte sowohl begründen als auch begrenzen. Ihre rechtsbegrenzende Funktion zeigte sich insbesondere im Bereich der Vertragskontrolle; so erlaubte sie beispielsweise die Anpassung einer unbilligen Risikoverteilung. Auf Basis dieser Funktion der bona fides etablierte sich im vorklassischen Recht des 3. und 2. Jahrhunderts vor Christus die exceptio doli. Mit dieser Einrede konnte sich der Beklagte gegen die Durchsetzung eines Anspruchs wehren, der durch arglistiges oder aus anderen Gründen treuwidriges Verhalten seines Inhabers begründet worden war.
Mit dem Untergang des Weströmischen Reichs im 5. Jahrhundert verloren das römische Recht und damit einhergehend die exceptio doli an Bedeutung. Aus den germanischen Stammesrechten, die das römische Recht in Westeuropa schrittweise ablösten, ist kein Instrument bekannt, das sich mit der exceptio doli vergleichen ließe. Bedeutung gewann die Einrede erst wieder in der Zeit des Gemeinen Rechts. Ausgehend von den Glossatoren und Postglossatoren wurde das antike Rechtsschutzmittel aufgegriffen, unter dem Einfluss der kanonischen Billigkeit (aequitas) dogmatisch weiterentwickelt und mit den bestehenden Rechtstraditionen verschmolzen. Im Zuge dessen etablierte sich die Unterscheidung zwischen zwei Anwendungsformen: der exceptio doli specialis und der exceptio doli generalis. Erstere richtete sich gegen treuwidriges Verhalten bei der Begründung des Rechts, insbesondere arglistige Täuschungen. Letztere bezog sich hingegen auf treuwidriges Verhalten im Zeitpunkt der Rechtsausübung, etwa widersprüchliches Verhalten. Vor allem in Gestalt dieser exceptio doli generalis erlangte die Einrede im Gemeinen Recht eine hohe Relevanz. Sie etablierte sich als flexibles, von der Praxis regelmäßig genutztes Instrument der Billigkeitskorrektur.

Als viele europäische Gesetzgeber im 18. und 19. Jahrhundert damit begannen, das Zivilrecht systematisch in großen Gesetzbüchern zu bündeln, nahmen sie auch die exceptio doli näher in den Blick. Überwiegend entschieden sie sich indes dagegen, diese maßgeblich durch die Rechtspraxis geprägte Figur in ihrer Gesamtheit im Gesetzestext zu fixieren. Sie hielten sie für zu unbestimmt und konturenlos. Eine Ausnahme bildete der Schweizer Gesetzgeber, der auf Basis der exceptio doli in Art. 2 ZGB ein umfassendes, ausdrückliches Verbot des Rechtsmissbrauchs normierte. Die meisten Staaten beschränkten sich demgegenüber darauf, einzelne Anwendungsbereiche der exceptio aufzugreifen und eigenständigen Regelungen zuzuführen. Dies betraf insbesondere das Verbot der schikanösen Rechtsausübung, das Einzug in das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, in das österreichische ABGB von 1812 und in das deutsche BGB von 1900 hielt. Die praktische Relevanz dieser Regelungen blieb allerdings gering. Schikane zeichnete sich dadurch aus, dass eine Rechtsausübung einzig der Schädigung eines anderen diente. Dieser Vorwurf ließ sich nur selten nachweisen.
Größere praktische Relevanz besaß die ungeschriebene exceptio doli, an der die Gerichte auch unter Geltung der Kodifikationen als Richterrecht festhielten. So setzte etwa das deutsche Reichsgericht nach Inkrafttreten des BGB seine bisherige Spruchpraxis zur exceptio doli inhaltlich unverändert fort. Der Inhalt der Einrede wurde wie zuvor im Wesentlichen einzelfallbezogen bestimmt. Auf abstrakte Erläuterungen zu dieser Figur verzichtete das Reichsgericht bewusst. So führte es in einer besonders zugespitzten Entscheidung aus, dass es dem „völlig freien Ermessen des Richters überlassen bleiben“ müsse, ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich verworfen würde. In der Konsequenz herrschte trotz einer umfangreichen und beständig anwachsenden Kasuistik große Unklarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen die exceptio doli zur Anwendung kommen konnte. Dass sich das Reichsgericht ab 1900 darum bemühte, die exceptio mit den Vorschriften des BGB zu verknüpfen, konnte die Unklarheit zunächst nicht lindern. Das Gericht griff vor allem auf das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auf die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen (§ 826 BGB) zurück. Beide Vorschriften waren inhaltlich kaum bestimmter als die ungeschriebene exceptio doli.
Der deutschen Rechtswissenschaft gelang es zunächst nicht, die unübersichtliche Rechtsprechung zu durchdringen und eine systematische Rechtsmissbrauchsdogmatik zu erarbeiten. Sie setzte sich wenig mit den inhaltlichen Ausführungen der Gerichte zur exceptio doli auseinander, weil ihr Fokus auf der vorgelagerten Streitfrage lag, ob neben dem BGB überhaupt Raum für die weitere Anerkennung dieser Rechtsfortbildung bestand.

Einen wichtigen Grundstein für die wissenschaftliche Durchdringung der exceptio doli legte die französische Rechtswissenschaft. Auch in Frankreich war die exceptio im 20. Jahrhundert als Richterrecht anerkannt. Durch die Entwicklung weitreichender Fallgruppen wie der unverhältnismäßigen Rechtsausübung besaß die Einrede dort einen großen Anwendungsbereich. Anders als in Deutschland unternahm die französische Rechtswissenschaft bereits früh den Versuch, die Rechtsprechung zur exceptio inhaltlich zu präzisieren. Ein früher Wegbereiter war Louis Josserand, der 1905 ein Konzept des Rechtsmissbrauchs (frz. abus de droit) veröffentlichte, welches das Fallmaterial der Rechtsprechung systematisierte und drei Erscheinungsformen des Missbrauchs identifizierte: das Handeln in Schädigungsabsicht, das Handeln ohne schutzwürdiges Eigeninteresse und das schuldhafte Fehlverhalten bei der Rechtsausübung. Josserands Systematik wurde im Schrifttum vielfach rezipiert, nahm jedoch keinen nachhaltigen Einfluss auf die Rechtsprechung. Ähnlich wie in Deutschland verzichteten die französischen Gerichte auf abstrakte Erläuterungen zur exceptio und bestimmten deren Inhalt weiterhin einzelfallbezogen.
Das Bemühen um die wissenschaftliche Aufarbeitung des Rechtsmissbrauchs in Frankreich gab allerdings der deutschen Literatur einen Impuls, das Rechtsmissbrauchsverbot inhaltlich zu durchdringen. Einen entscheidenden Schritt in diesem Prozess markierte die 1934 erschienene Arbeit Wolfgang Sieberts mit dem Titel „Verwirkung und Unzulässigkeit der Rechtsausübung“. Siebert entwickelte in Anlehnung an Vorarbeiten aus Frankreich auf der Grundlage des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Theorie, dass alle Rechte durch die herrschende, damals also die nationalsozialistische, Werteanschauung begrenzt werden und sich nicht zu dieser in Widerspruch setzen dürfen. Wer ein Recht in einer Weise ausübte, die einen solchen Widerspruch auslöste, verhielt sich nach Siebert rechtsmissbräuchlich. Hiervon ging er insbesondere in Fällen aus, in denen jemand dem damals vorherrschenden Gemeinschaftsgedanken zuwider handelte, etwa durch gemeinschädliches oder grob eigennütziges Verhalten.
Mit dieser als Innentheorie bezeichneten Lehre bot Siebert ein Fundament für die bisherige Rechtsprechung, die sich bislang weitgehend ohne dogmatischen Unterbau von Fall zu Fall weiterentwickelte. Zugleich bot er einen argumentativen Ansatz, um das geschriebene Recht an die Ideologie des NS-Staats anzupassen, was er auch bezweckte. Ob dies die Durchsetzungskraft von Sieberts Lehre beeinflusste, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Lehre binnen weniger Jahre große Zustimmung aus der Wissenschaft erfuhr und von der Rechtsprechung aufgegriffen wurde. Damit war etwas geschehen, was bislang weder in Deutschland noch in Frankreich oder einer anderen Rechtsordnung gelungen war: Es hatte sich eine Lehre des Rechtsmissbrauchs in der Praxis etabliert. Der dezidiert nationalsozialistische Hintergrund von Sieberts Lehre hatte allerdings nur geringen Einfluss auf die Praxis, weil diese Ideologie so vage war, dass sie sich kaum zur Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten eignete. In der Praxis beschränkte sich die Wirkung von Sieberts Lehre daher im Wesentlichen darauf, dass die in der Vergangenheit weitgehend unabhängig voneinander betrachteten Ausprägungen der exceptio doli generalis unter dem gemeinsamen Dach des Rechtsmissbrauchs zusammengefasst und einheitlich auf § 242 BGB zurückgeführt wurden.
Vor diesem Hintergrund überdauerte Sieberts Lehre das Ende des Nationalsozialismus. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland griff der Bundesgerichtshof sie bereits 1951 auf und machte sie in einer vom Nationalsozialismus und dem inhaltlich ohnehin unklaren Gemeinschaftsgedanken bereinigten Form zur Grundlage seiner Rechtsprechung. Das juristische Schrifttum schloss sich dem an und bemüht sich seitdem darum, diese Figur gemeinsam mit der Rechtsprechung zu präzisieren. Dies geschah vorwiegend durch die Erarbeitung eines Systems von Fallgruppen, darunter die Verwirkung, das widersprüchliche Verhalten und die Zweckentfremdung von Recht. Diese Fallgruppen prägen bis heute den praktischen Umgang mit dem Rechtsmissbrauchsverbot, sowohl in Deutschland als auch in anderen Staaten.
Mittlerweile ist das Rechtsmissbrauchsverbot in vielen Rechtsordnungen etabliert. Der deutsche Gesetzgeber erkannte diese Figur implizit an, indem er in einigen jüngeren Vorschriften an den Begriff des Rechtsmissbrauchs anknüpfte; darunter § 1447 Nr. 1 BGB und § 8c Abs. 1 UWG. Einige neuere europäische Kodifikationen gingen einen Schritt weiter und normierten das Rechtsmissbrauchsverbot ausdrücklich, so etwa Art. 7 des spanischen Código Civil und Art. 3:13 des niederländischen Burgerlijk Wetboek. Auch im Recht der europäischen Union ist das Rechtsmissbrauchsverbot anerkannt. Der Europäische Gerichtshof hatte vor allem im Zusammenhang mit Konstruktionen, bei denen eine Person künstlich einen grenzüberschreitenden Sachverhalt schuf, um in den Genuss der Grundfreiheiten zu gelangen, die Sichtweise vertreten, dass derartiges Verhalten missbräuchlich sei und daher keine Anerkennung finde. Über die Anerkennung derartiger Konstruktionen hatte der EuGH vor allem in Zusammenhang mit Exportsubventionen zu befinden. Hieraus entwickelte sich schrittweise ein allgemeines Prinzip, wonach missbräuchliche Verhaltensweisen keine Anerkennung finden dürfen. Spätere europäische Rechtsakte untersagten ausdrücklich den Missbrauch der durch sie gewährleisteten Rechte, so etwa Art. 54 GRCh und Art. 17 EMRK. Damit ist der Rechtsmissbrauchsgedanke neben seiner Verankerung in den nationalen Rechtsordnungen auch Bestandteil des europäischen Rechts geworden. Viele Autoren betrachten das Rechtsmissbrauchsverbot daher mittlerweile als allgemeines Prinzip des europäischen Privatrechts.
Eine andere Entwicklung nahm das vor allem in England dominierende Common Law. Dort entschied man sich gegen die Entwicklung einer allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Doktrin des Rechtsmissbrauchs. Dies zeigt sich exemplarisch in der Entscheidung Mayor of Bradford v. Pickles von 1895, in der es das House of Lords ablehnte, die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts als rechtswidrig zu verwerfen, weil sie von einem missbilligenswerten Motiv getragen war. Statt einer allgemeinen Generalklausel entwickelte das englische Recht allerdings einige punktuellere Rechtsfiguren, die teilweise Funktionen erfüllen, die kontinentaleuropäische Rechtsordnungen dem Rechtsmissbrauchsverbot zuordnen. Hierzu zählen etwa das estoppel und der tort of nuisance. Da diese Figuren den kontinentaleuropäischen Fallgruppen inhaltlich ähneln, kommt die englische Rechtsprechung der kontinentaleuropäischen im Ergebnis häufig nahe.
Das Rechtsmissbrauchsverbot fungiert im Recht als flexibles Einzelfallkorrektiv. Der Bedarf nach einem solchen Korrektiv ergibt sich aus der Gesetzgebungstechnik, die modernen Rechtsordnungen zugrunde liegt: Gesetze sind abstrakt und generell formuliert, um mit einer überschaubaren Zahl an Normen eine möglichst große Vielfalt von Lebenssachverhalten zu erfassen. Es wäre dem Gesetzgeber kaum möglich, sämtliche denkbaren Sachverhalte vorherzusehen und einer auf sie abgestimmten Regelung zuzuführen. Deshalb betrachtet er die zu regelnden Sachverhalte typisiert: Er entwickelt seine Regelungen ausgehend von der Interessenlage, die typischerweise vorliegt. Diese Vorgehensweise birgt ein Risiko: Weicht die tatsächliche Interessenlage im Einzelfall von der ab, die der Gesetzgeber unterstellt hat, kann die schematische Anwendung einer Rechtsnorm zu Ergebnissen führen, die der Wertordnung des Gesetzgebers widersprechen.
Das Rechtsmissbrauchsverbot soll dazu beitragen, dass auch in solchen Ausnahmekonstellationen interessengerechte Lösungen gefunden werden können. Hierzu schränkt es die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts ein, wenn dessen Durchsetzung im konkreten Fall in einem solchen Maße zu Lasten eines anderen wirkt, dass sie rechtlich nicht mehr hingenommen werden kann. Damit dient die Figur als Einfallstor für rechtsethische Wertungen, das die Starre des geschriebenen Rechts mildert, ohne den Geltungsanspruch der generellen Regel als solcher in Frage zu stellen.
Herkömmlicherweise werden Rechtsbegriffe durch abstrakte Definitionen präzisiert. Diese sollen den Bedeutungsgehalt des Rechtsbegriffs näher erläutern und ihn für die Praxis einfacher nutzbar machen. Beim Rechtsmissbrauch stößt die Definitionstechnik jedoch an ihre Grenzen, weil die Frage, ob eine Rechtsausübung missbräuchlich ist, maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt. Den verschiedenen Erscheinungsformen des Rechtsmissbrauchs ist gemeinsam, dass sie auf einer umfassenden Interessenabwägung aufbauen: Im Mittelpunkt einer jeden Rechtsmissbrauchskontrolle steht die Abwägung zwischen den Interessen des Rechtsinhabers und den Interessen desjenigen, der von der Rechtsausübung betroffen ist. Ein Missbrauch liegt vor, wenn zwischen diesen Interessen ein Missverhältnis besteht. Abstrakt lässt sich jedoch kaum verallgemeinernd definieren, wann die Schwelle zu einem solchen Missverhältnis überschritten ist.
Aus diesem Grund hat sich für Generalklauseln wie das Rechtsmissbrauchsverbot eine andere Arbeitsweise etabliert, um ihren Inhalt näher zu erschließen: Die Fallgruppenmethode. Wissenschaft und Rechtspraxis ordnen die entschiedenen Lebenssachverhalte typisierenden Fallgruppen zu, die wiederkehrende Muster missbräuchlicher Rechtsausübung beschreiben. Die Fallgruppen strukturieren die rechtliche Begründung, gewährleisten die Gleichbehandlung ähnlicher Fälle und fördern dadurch die Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung. Sie schlagen damit eine dogmatische Brücke zwischen der konturenlosen Generalklausel und dem spezifischen Einzelfall. Diese Technik wird in der Methodenlehre gelegentlich zwar als wenig wissenschaftlich kritisiert, hat sich in der Praxis jedoch fest etabliert. Mittlerweile existiert ein ausdifferenziertes System von Rechtsmissbrauchsfallgruppen, deren Details zwar je nach Rechtsordnung variieren, deren Kernbestände jedoch länderübergreifend anerkannt sind. Viele dieser Figuren reichen in ihren Grundgedanken bis auf das römische Recht und die Interpretationspraxis der Glossatoren zurück. Dazu zählen insbesondere die Einwände des dolo agit, des widersprüchlichen Verhaltens, der Verwirkung, der Zweckentfremdung von Rechtspositionen, der Gesetzesumgehung sowie der Schikane.
Ähnlich wie die Tatbestandsvoraussetzungen richten sich auch die Rechtsfolgen eines Rechtsmissbrauchs in hohem Maß nach den Umständen des Einzelfalls. Das zentrale Ziel bei der Bestimmung der Rechtsfolgen besteht darin, dem Missbrauch seine rechtliche Wirkung zu nehmen. Regelmäßig geschieht dies, indem dem Rechtsinhaber verwehrt wird, seine formal bestehende Rechtsposition durchzusetzen. Besteht der Rechtsmissbrauchsvorwurf etwa darin, eine Klage zur persönlichen Bereicherung zweckzuentfremden, wird diese Klage unabhängig von ihrer sonstigen Begründetheit als rechtsmissbräuchlich abgewiesen. Liegt der Vorwurf darin, dass sich ein Privatkäufer gegenüber dem Verkäufer bei Vertragsschluss als Unternehmer ausgegeben hat, ist es ihm verwehrt, seine dem Grunde nach bestehenden Verbraucherrechte geltend zu machen.
Das Rechtsmissbrauchsverbot kann allerdings auch rechtsbegründend wirken: Besteht der Missbrauchsvorwurf beispielsweise darin, die andere Partei arglistig über die Formunwirksamkeit eines Geschäfts getäuscht oder sie von der Einhaltung der Form abgehalten zu haben, wird es dem Täuschenden verwehrt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrags zu berufen. In der Konsequenz kann der Getäuschte gegen den Täuschenden Ansprüche aus dem formal unwirksamen Vertrag geltend machen.
Die Offenheit des Rechtsmissbrauchseinwands ermöglicht es, auch besondere und vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Sachverhalte angemessen zu beurteilen. Sie birgt allerdings die Gefahr von Kompetenzkonflikten im Gefüge der Gewaltenteilung. Es besteht das Risiko, dass der Rechtsanwender seine subjektive Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle der gesetzlichen Regelung setzt. Dies wäre systemwidrig, da der Richter grundsätzlich an Gesetz und Recht gebunden ist. Deshalb verlangt die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots eine besondere Begründungstiefe: Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs lässt sich nicht bereits damit begründen, dass die Ausübung eines Rechts als hart, unsozial oder wirtschaftlich unbillig empfunden wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die Normanwendung zu einem Ergebnis führt, das sich zu Wertungen der Rechtsordnung in einen Widerspruch setzt, der nicht hinnehmbar ist. Solche Wertungen ergeben sich insbesondere aus übergreifenden Strukturprinzipien des Rechts, etwa dem Vertrauensschutz, dem Bestandsschutz und der Verhältnismäßigkeit.
Weil sich die Korrektur über den Rechtsmissbrauch weit vom geschriebenen Recht entfernt, ist sie gegenüber gesetzesnäheren Methoden nachrangig. Das Rechtsmissbrauchsverbot kommt daher erst dann zum Tragen, wenn sich die unbillige Rechtsfolge nicht bereits auf einem gesetzesnäheren, methodisch vorrangigen Weg auflösen lässt; das Schweizer Bundesgericht spricht insoweit plastisch von einem Notbehelf. Zu den vorrangigen Methoden zählen insbesondere die Gesetzesauslegung, die Analogiebildung und die teleologischen Reduktion.
Eine historisch bedeutsame, in der heutigen Praxis jedoch wegen ihrer strengen Tatbestandsvoraussetzungen seltene Sonderform des Rechtsmissbrauchs stellt die Schikane dar. Im deutschen Zivilrecht wird die Schikane ausdrücklich durch § 226 BGB verboten, im österreichischen ABGB durch § 1295 Abs. 2. Schikane liegt vor, wenn die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts nach den Gesamtumständen einzig und allein den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Im Ausgangspunkt muss die Ausübung eines bestehenden Rechts weder begründet noch gerechtfertigt werden. Wer ein Recht innehat, darf dieses also auch nach Belieben ausüben. Das gilt auch dann, wenn durch die Rechtsausübung einem anderen ein Nachteil entsteht, was im Privatrecht nahezu alltäglich ist. So belastet etwa die Geltendmachung einer berechtigten Kaufpreisforderung den Schuldner zwangsläufig finanziell. Gleichwohl gehen nahezu alle Rechtsordnungen davon aus, dass diese Beeinträchtigung ausnahmsweise nicht mehr hinzunehmen ist, wenn die Rechtsausübung von keinerlei legitimen Eigeninteresse getragen wird und rein schikanösen Charakter aufweist.

Ein klassisches Beispiel für schikanöses Verhalten bietet der Neidbau. Darunter versteht man das Errichten einer Konstruktion auf dem eigenen Grundstück, die keinem eigenen Nutzen dient, sondern ausschließlich darauf abzielt, dem Nachbarn die Aussicht, das Licht oder den Wind zu entziehen. Der Neidbau bildete die Grundlage einer der ältesten Entscheidungen zum Rechtsmissbrauch. Das französische Appellationsgericht Colmar hatte im Jahr 1855 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Grundstückseigentümer auf dem Dach seines Hauses eine große, funktionslose Schornstein-Attrappe errichtet hatte. Der einzige Zweck dieser Konstruktion bestand darin, das Nachbarfenster zu verdunkeln. Das Gericht verurteilte den Eigentümer zum Abriss der Attrappe, weil es davon ausging, dass das Eigentumsrecht nicht zur Schikane anderer genutzt werden darf.
Rechtsmissbräuchlich handelt ferner, wer eine Leistung einfordert, die er dem Schuldner aufgrund einer bestehenden Pflicht sogleich wieder zurückgewähren müsste (lat. dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Diese Fallgruppe fußt ähnlich wie die Schikane auf der Überlegung, dass der Rechtsinhaber niemanden ohne ein legitimes Eigeninteresse belästigen soll.
Ein praktisches Beispiel bietet das Zusammentreffen von Vergütungs- und Schadensersatzansprüchen. Klagt etwa ein Architekt auf Auszahlung seines Honorars, steht dem Bauherrn jedoch wegen gravierender Planungsfehler des Architekten ein gleich hoher Schadensersatzanspruch zu, scheitert die Honorarklage am dolo-agit-Einwand. Der Architekt darf das Honorar nicht einfordern, da er den erlangten Betrag wegen seiner eigenen Ersatzpflicht sogleich als Schadensersatz an den Bauherrn zurückzahlen müsste.
Ein weiteres Beispiel bietet die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO). Bei einer Sachpfändung prüft der Gerichtsvollzieher lediglich, ob sich eine Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet, nicht aber, wer deren Eigentümer ist. Daher kann es dazu kommen, dass Gegenstände gepfändet werden, die in Wahrheit einem Dritten gehören. Dieser Dritte kann die Verwertung seines Eigentums grundsätzlich mit der Drittwiderspruchsklage – in Österreich als Exszindierungsklage bekannt – verhindern. Haftet der Dritte jedoch für die Forderung, wegen der gepfändet wird, persönlich mit, etwa als Bürge oder Gesamtschuldner, steht seiner Klage der dolo-agit-Einwand entgegen. Die Freigabe der Sache zu verlangen wäre rechtsmissbräuchlich, da der Gläubiger sogleich wieder auf das Vermögen des Dritten zugreifen und den Gegenstand erneut pfänden könnte.
Eine weitere prominente Fallgruppe bildet das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (lat. venire contra factum proprium). Es schützt Vertrauen vor einem plötzlichen, unvorhersehbaren Haltungswechsel des Rechtsinhabers. Im Grundsatz gesteht die Rechtsordnung jedem das Recht zu, seine Meinungen, Absichten oder Positionen im Laufe der Zeit zu ändern. Rechtsmissbräuchlich wird ein solcher Selbstwiderspruch jedoch dann, wenn das Erstverhalten beim Gegenüber ein begründetes Vertrauen erzeugt hat, das durch die spätere Rechtsausübung enttäuscht wird. Damit ein Selbstwiderspruch rechtsmissbräuchlich ist, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die erste Partei muss durch ihr Auftreten den Eindruck erweckt haben, sie werde ein Recht nicht oder nur in bestimmter Weise geltend machen. Die Gegenpartei muss sich darauf verlassen und dementsprechende Dispositionen getroffen haben. Schließlich muss sich dieses Vertrauen unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig erweisen.
Ein rechtsmissbräuchlicher Selbstwiderspruch liegt beispielsweise vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner zunächst zusichert, sich nicht auf den Einwand der Verjährung zu berufen, um Verhandlungen nicht zu belasten, sich im späteren Gerichtsprozess aber dennoch auf den Ablauf der Verjährungsfrist beruft. Gleiches gilt, wenn eine Partei die Nichtigkeit eines Vertrags geltend macht, um sich eigenen Pflichten zu entziehen, gleichzeitig aber weiterhin die Vorteile und Leistungen aus eben diesem Vertrag in Anspruch nimmt. Ähnlich gestaltet sich die Lage im Arbeits- und Dienstrecht: Schließt jemand auf eigenen Wunsch einen Vertrag als freier Mitarbeiter ab und zieht daraus jahrelang erhebliche finanzielle Vorteile, etwa ein deutlich höheres Honorar, so handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er später Statusklage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses erhebt.
Um eine weitere Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs handelt es sich bei der Verwirkung. Sie führt dazu, dass ein an sich bestehendes Recht oder ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil es mit einer „illoyalen Verspätung“ ausgeübt wird. Die Verwirkung schützt das berechtigte Vertrauen des Verpflichteten darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr einfordern wird. Insoweit verfolgt sie eine ähnliche Funktion wie die Verjährung. Doch während die Verjährung an starre Fristen gebunden ist, verfolgt die Verwirkung einen flexibleren Schutzansatz. Ein Recht ist verwirkt, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment. Das Zeitmoment liegt vor, wenn seit der ersten Ergreifungsmöglichkeit des Rechts eine längere Zeit verstrichen ist. Das Umstandsmoment erfordert das Hinzutreten besonderer Verhaltensweisen oder Rahmenbedingungen, die beim Verpflichteten das begründete Vertrauen erweckt haben, der Inhaber werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen.
Ein Beispiel für die Verwirkung bietet das deutsche Arbeitsrecht im Kontext des Betriebsübergangs: Tritt ein neuer Inhaber an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich automatisch auf diesen über, sofern der Arbeitnehmer dem Übergang nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht (§ 613a Abs. 6 BGB). Diese Monatsfrist wird jedoch nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung über alle wesentlichen Folgen in Gang gesetzt. Fehlt es an einer fehlerfreien Belehrung, bleibt das Widerspruchsrecht mangels Fristablaufs grundsätzlich auch nach Jahren bestehen. Dennoch kann dieses Gestaltungsrecht verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg beanstandungsfrei beim neuen Betriebsinhaber weiterarbeitet und durch aktives Verhalten, etwa durch das uneingeschränkte Erbringen der Arbeitsleistung, das Aushandeln von Vertragsänderungen oder die Beteiligung an innerbetrieblichen Mitbestimmungsrechten, den Eindruck erweckt, er habe sich mit dem Inhaberwechsel endgültig abgefunden.
Eine weitere zentrale Fallgruppe des Rechtsmissbrauchsverbots bildet die zweckwidrige Rechtsausübung. Sie liegt vor, wenn eine rechtliche Befugnis, eine Norm oder eine Gestaltungsmöglichkeit in einer Weise oder zu einem Ziel genutzt wird, das ihrem ursprünglichen Zweck widerspricht.
Ein prominentes Beispiel aus der jüngeren Praxis bilden Strategic Lawsuits Against Public Participation (SLAPPs). Hierbei wird die zivilrechtliche Klagemöglichkeit gezielt missbraucht, um kritische Stimmen, etwa Journalisten oder Wissenschaftler, durch extrem hohe Schadensersatzforderungen und Prozesskosten finanziell mürbe zu machen und einzuschüchtern. Um diese Erscheinungsform des Rechtsmissbrauchs effektiv zu unterbinden, hat die Europäische Union mit der Anti-SLAPP-Richtlinie ein Regelungswerk geschaffen, das verschiedene Instrumente zur Abwehr missbräuchlicher Klagen vorsieht.
Ein anderes Beispiel für die missbräuchliche Zweckentfremdung von Recht bietet das Phänomen der AGG-Hopper. Darunter versteht man Personen, die sich gezielt auf diskriminierend wirkende Stellenausschreibungen bewerben, um abgelehnt zu werden und anschließend Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung geltend zu machen. Dies gilt als rechtsmissbräuchlich: Das AGG gewährt den Entschädigungsanspruch, um Personen vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren zu schützen und einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt zu sichern. Fehlt dem Bewerber von vornherein jegliches Interesse an der Beschäftigung, wird das Schutzsystem des AGG zu einer reinen Einnahmequelle zweckentfremdet. Ein vergleichbares Problem besteht bei den sogenannten räuberischen Aktionären. Hierbei handelt es sich um Kleinaktionäre, die formal bestehende Anfechtungsrechte gegen Hauptversammlungsbeschlüsse gezielt einsetzen, um wichtige Unternehmensentscheidungen gezielt zu blockieren und die Gesellschaft so zur Zahlung hoher Abfindungssummen zu erpressen.
Eine zweckwidrige Nutzung kann schließlich darin bestehen, dass sich jemand einen Vorteil verschafft, den ihm das Recht nicht gewähren soll. So verhielt es sich in einem Fall, in dem eine Behörde ein Verwaltungsverfahren so lange schuldhaft verzögert hatte, bis eine Gesetzesänderung zu ihren Gunsten in Kraft trat. Die Rechtsprechung versagte es der Behörde unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, sich auf das neue Recht zu berufen, weil es verhindern wollte, dass diese aus einer von ihr selbst verursachten Verfahrensverzögerung einen rechtlichen Vorteil ableitete.
Einen weiteren Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots bilden Umgehungsgeschäfte. Von einem solchen spricht man in Fällen, in denen die Beteiligten eine rechtliche Gestaltung wählen, die zwar dem Wortlaut des Gesetzes nicht direkt widerspricht, im Ergebnis aber genau den Erfolg herbeiführt, den eine gesetzliche Verbots- oder Schutzvorschrift verhindern will. Weil der Gesetzeswortlaut solche Konstellationen nicht verhindern kann, greift die Rechtsprechung auf das Rechtsmissbrauchsverbot zurück, um derartigen Konstruktionen die rechtliche Anerkennung zu versagen.
Ein prägnantes Beispiel aus dem Arbeitsrecht bietet die versuchte Aushöhlung der Grenzen der sachgrundlosen Befristung: § 14 Abs. 2 TzBfG gestattet es, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegen muss. Diese Möglichkeit ist zeitlich begrenzt: Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich höchstens für die Dauer von zwei Jahren sachgrundlos befristet werden. Dies soll sicherstellen, dass sich sachgrundlose Befristungen auf Neueinstellungen zur Erprobung beschränken. In der Vergangenheit wurde versucht, diese Grenze mithilfe der Arbeitnehmerüberlassung auszudehnen: Hierbei stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst auf zwei Jahre sachgrundlos befristet in seinem Betrieb an. Danach vermittelte er ihn an ein Zeitarbeitsunternehmen, das den Arbeitnehmer für zwei weitere Jahre sachgrundlos befristet anstellte, um ihn daraufhin dem Arbeitgeber zu überlassen. Auf diese Weise konnte der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers insgesamt vier Jahre nutzen, ohne ihn selbst unbefristet anzustellen. Die Rechtsprechung verwarf derartige Gestaltungen jedoch als rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehungen: Ein systematisches Zusammenwirken von Entleiher und Verleiher zur Umgehung des gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes sei unwirksam, weshalb der Arbeitnehmer die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verlangen könne.