Versorgungsstufe ist ein Begriff aus der Krankenhausplanung in Deutschland. Mit dem per 17. August 2006 dann später wieder aufgehobenen Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz (KHKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I s. 1568) sollten die Instrumentarien zur Krankenhaus-Bedarfsplanung verbessert und eine Änderung in der Investitionsförderung bewirkt werden. Die Krankenhäuser wurden von den Bundesländern fortan bis auf weiteres in den Krankenhausplänen in vier Versorgungsstufen eingeteilt.
Aktuell teilen einige Bundesländer in ihren Landeskrankenhausgesetzen die nach § 108 SGB V für die Krankenhausbehandlung zugelassenen Allgemeinkrankenhäuser in drei oder vier Kategorien ein. Fachkrankenhäuser werden dabei keiner Versorgungsstufe zugeordnet.
Bezeichnungen in den Bundesländern nach der Krankenhausbedarfsplanung um 1974:
Wurde früher üblicherweise nach vier Versorgungsstufen differenziert (Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung), werden heute durch Zusammenlegung der ersten beiden Stufen oftmals nur noch drei Versorgungsstufen definiert.
In Bayern regelt der Krankenhausplan des Freistaates Bayern die Versorgungsstufen wie folgt:
I. Versorgungsstufe
II. Versorgungsstufe
III. Versorgungsstufe
In Brandenburg werden die Allgemeinkrankenhäuser gemäß Krankenhausplan des Landes Brandenburg in drei Versorgungsstufen unterteilt, wobei in jedem der fünf Versorgungsgebiete mindestens ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung vertreten ist.
I. Versorgungsstufe
II. Versorgungsstufe
Daneben gibt es die Versorgungsstufe Krankenhäuser der Qualifizierten Regelversorgung für besonders leistungsstarke Krankenhäuser der Regelversorgung.
III. Versorgungsstufe
Das Land Rheinland-Pfalz hat in § 6 Landeskrankenhausgesetz (LKG) die Einteilung in Versorgungsstufen festgelegt, ohne diese näher zu definieren. Die Definition der einzelnen Versorgungsstufen erfolgt im Landeskrankenhausplan, der derzeit folgende Versorgungsstufen vorsieht:
In Sachsen werden die drei Versorgungsstufen in § 6 SächsKHG folgendermaßen definiert:
I. Versorgungsstufe
II. Versorgungsstufe
III. Versorgungsstufe
Das Land Sachsen-Anhalt setzt in § 3 Landeskrankenhausgesetz (KHG LSA) ebenfalls Versorgungsstufen voraus, die gemäß § 3 Abs. 2 KHG LSA von Land, Kommunen, Krankenhausgesellschaft und Verbänden der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in gemeinsamen Rahmenvorgaben definiert werden.
„Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses wird mittels Zuordnung zu einer Versorgungsstufe definiert. Für alle Versorgungsstufen gelten die Kriterien zur qualitätsgerechten Leistungserbringung entsprechend den Anforderungen des SGB V und den Leitlinien für das Fachgebiet.“
Es bestehen vier Versorgungsstufen:
Verschiedene Universitätskrankenhäuser beanspruchen für sich als Krankenhaus der Supramaximalversorgung zu gelten. Diese Bezeichnung existiert zwar nicht in den Krankenhausbedarfsplänen, verdeutlicht aber die besondere Rolle der universitären Medizin bei der Behandlung hochkomplexer Fälle und seltener Erkrankungen. Der Begriff wurde durch den ehemaligen Vizepräsidenten der Medizinischen Hochschule Hannover, Andreas Tecklenburg geprägt.
Die meisten Bundesländer verzichten in ihren Krankenhausgesetzen auf die Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen.
In den Gesetzen von Bremen (§ 4 BremKrhG) und Hamburg (§ 15 HmbKHG) sind Versorgungsschwerpunkte genannt, die jedoch eine andere Bedeutung haben als Versorgungsstufen. In Niedersachsen werden die im Krankenhausplan aufgeführten Krankenhäuser gemäß § 3 Abs. 3 Nds KHG nach medizinischen Fachrichtungen, Planbetten und Funktionseinheiten sowie Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a KHG gegliedert.
In Hessen wurde mit der Novellierung des Krankenhausgesetzes im Jahr 2002 die Unterscheidung von Versorgungsstufen faktisch abgeschafft (siehe § 17 HKHG).
In Nordrhein-Westfalen werden bis 2025 nach §§ 12, 16 KHGG NRW im Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan u. a. das Versorgungsgebiet, die Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung, die Gesamtzahl der Planbetten, die Art der Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG aufgenommen. Ähnliche Vorschriften bestehen in Baden-Württemberg (§ 6 LKHG), Berlin (§ 4 LKG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 24 LKHG M-V), Saarland (§ 23 SaarKHG), Thüringen (§ 4 ThürKHG).
Im April 2022 wurde für Nordrhein-Westfalen der „Neue Krankenhausplan NRW“ veröffentlicht. Hier wird nun u. a. ausführlich mit Definitionen von Medizinischen NRW-Leistungsgruppen und einer damit erstellten Leistungsgruppensystematik als Zuordnungsbasis gearbeitet. Dessen Umsetzung wurde inklusive intensivem Austausch unter all den Beteiligten seit dem Jahr 2022 vorbereitet und erfolgte dann seitens dem MAGS-NRW zu Beginn 2025, wobei aber zahlreiche NRW-Krankenhäuser zunächst direkt Rechtsmittel dagegen einlegten.
Das Ende 2024 verabschiedete Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat deutliche Auswirkungen auch auf die Sicht bzw. die Systematik der Versorgungsstufen. Zum einen durch die zukünftige Orientierung von Krankenhausplanung und Versorgungsstufen an medizinischen Leistungsgruppen. Des Weiteren durch die Einführung einer Einstufungsmöglichkeit von Krankenhäusern als „Level-1i-Kliniken“. Diese Level-1i-Kliniken sind als sektorübergreifende Versorgungseinheiten (süV) gemäß § 115g SGB V hinzugekommenen und werden seit 2026 auch verbreitet als Regiokliniken bezeichnet. Sie beinhalten als neue Krankenhaus-Gundversorgungsstufe in Deutschland Leistungen der stationären und ambulanten Krankenhausbehandlung sowie Leistungen aus dem Sektor der Pflege.
| Anzahl der Betten | Anzahl der allgemeinen Krankenhäuser | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1991 | 2000 | 2010 | 2015 | 2020 | 2021 | 2022* | |
| 1 bis 49 | 264 | 277 | 315 | 297 | 293 | 284 | 442 |
| 50 bis 99 | 275 | 240 | 228 | 191 | 178 | 173 | * |
| 100 (50*) bis 149 | 294 | 267 | 227 | 208 | 188 | 188 | 451 |
| 150 bis 199 | 257 | 261 | 179 | 148 | 154 | 143 | * |
| 200 (150*) bis 299 | 397 | 346 | 266 | 228 | 212 | 222 | 424 |
| 300 bis 399 | 242 | 239 | 178 | 162 | 152 | 147 | * |
| 400 (300*) bis 499 | 158 | 130 | 128 | 121 | 125 | 125 | 320 |
| 500 bis 599 | 85 | 86 | 81 | 94 | 80 | 78 | * |
| 600 (500*) bis 799 | 83 | 71 | 67 | 76 | 82 | 84 | 168 |
| 800 bis 999 | 29 | 25 | 30 | 34 | 35 | 32 | * |
| über 1.000 | 80 | 61 | 59 | 60 | 59 | 58 | 88 |
| GESAMT | 2.164 | 2.003 | 1.758 | 1.619 | 1.558 | 1.534 | 1.893 |
Der * bedeutet: Für Daten ab 2022 gibt Destatis nur noch eine geringere Bettenstufenanzahl an.