Res extra commercium (auch: res quorum commercium non est; übersetzt: „Sache(n) außerhalb des Geschäftsverkehrs“) sind Sachen, die als Staatsvermögen dem Privatrechtsverkehr entzogen sind. Sie können nicht Gegenstand von dinglichen Rechten und Verfügungen sein und sind nach modernem Sprachgebrauch nicht verkehrsfähig. Gegenstück sind die res in commercio,
Die Wurzeln des Rechtsbegriffs commercium (und damit auch res extra commercium) liegen im römischen Recht. Dem commercium liegt das Recht zugrunde, mit anderen Rechtsgeschäfte abzuschließen und Handel zu treiben. Kern eines commercium ist der rechtsgeschäftliche Güterumsatz; er darf aber auch aus letztwilligen Verfügungen resultieren. Grundsätzlich stand das commercium nur Römern – im Rahmen des ius civile – zu, etwa um manzipatorische Vereinbarungen zu treffen. Allerdings war das Recht disponibel, denn es konnte ihnen bei Fehlverhalten (Verschwendung) entzogen werden. Nichtrömern konnte das commercium von vornherein lediglich verliehen werden; ihren Geschäften konnten Peregrine im Schutze des ius gentium, das den Handel zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft erlaubte, regelmäßig aber nachgehen.
Aufgeteilt für die verschiedenen Lebensbereiche unterfielen der sachenrechtlichen Sondereinteilung der außerhalb des Geschäftsverkehrs liegenden Sachen, die „res divini iuris“ (den Göttern geweihte Gegenstände wie Altäre, Tempel, Grabstätten und dergleichen), die „res publicae“ (Sachen im Gemeingebrauch wie Straßen, Theater, Plätze) und die „res communes omnium“ (allen gemeinsam gehörende Sachen wie die (Atem-)Luft, fließendes Wasser in Flüssen oder das Meer samt Strand). Seit alters her unterliegt auch der Leichnam keinen Eigentumsrechten.
Vornehmlich für die res divini iuris standen die „res sacrae“. Diese allein heiligen Widmungszwecken unterliegenden Gegenstände, erhielten in der Spätantike – im Rahmen der Christianisierung – eine besondere Bedeutung. Als kirchliche Gegenstände wurden sie durch Konsekration übertragen. Statt Veräußerung (Verkauf, Vindikation oder Ersitzung) stand hier die Zuführung profaner Sachen für heilige Zwecke durch (Um-)Widmung. Beispiele dafür waren Kirchengebäude, Klöster, Geschenke der Gläubigen an die Kirche und Gegenstände, die dem Gottesdienst dienen. Als res ecclesiastici iuris gehören sie den Kirchen.
In vielen Rechtsordnungen – jedoch nicht im Recht der Vereinigten Staaten – werden Kulturgüter dem Handelsverkehr entzogen und können allenfalls auf dem Schwarzmarkt gehandelt werden.
Der Erwerb von Hoheitsrechten an Teilen des Weltraums, am Mond und an anderen Himmelskörpern ist nach dem Weltraumvertrag (WRV) von 1967 ausgeschlossen (Art. II WRV), ebenso die Begründung von Eigentumsrechten an der offenen See. Diesen Grundsatz hatte Hugo Grotius bereits 1609 in seinem Werk Mare Liberum begründet. Auch der Handel mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung dienen, ist grundsätzlich verboten (§ 17 TPG).