Die Schutzverantwortung (auch Verantwortung zum Schutz; englisch Responsibility to Protect, auch R2P abgekürzt) ist ein Konzept der internationalen Politik und des Völkerrechts zum Schutze von Menschen vor schweren Menschenrechtsverletzungen und Brüchen des humanitären Völkerrechts. Sie schafft konzeptionell einen Rechtfertigungsgrund für (bewaffnete) humanitäre Interventionen als ultima ratio, die ansonsten gegen das Souveränitätsprinzip und Gewaltverbot verstoßen würden.
Die Schutzverantwortung trifft zunächst den Einzelstaat und umfasst seine Pflicht, das Wohlergehen der ihm kraft seiner Personal- oder Gebietshoheit unterstellten Bürger zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung wird er von der internationalen Staatengemeinschaft unterstützt, der wiederum eine subsidiäre Schutzverantwortung zukommt. Ist jedoch die politische Führung eines Staates nicht fähig oder willens, seine Bürger vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen, darf die internationale Staatengemeinschaft zum Schutz der bedrohten Bevölkerung eingreifen. Dazu stehen ihr nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zivile und militärische Mittel zur Verfügung, über deren Einsatz der Sicherheitsrat entscheidet.
Theoretische Grundlage ist die Definition von Souveränität als Verantwortung (englisch sovereignty as responsibility), wonach ein Staat Verantwortung für den Schutz seiner Bevölkerung übernehmen muss, um Souveränität beanspruchen zu dürfen. Die R2P hilft damit, universale Moralvorstellungen zum Schutz des Menschen international zu verwirklichen. Als schwere Menschenrechtsverletzungen, zu deren Unterbindung die subsidiäre Schutzverantwortung der R2P zum Tragen kommen kann, werden Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen identifiziert.
Die Schutzverantwortung wurde maßgeblich von der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) in den Jahren 2000/2001 entwickelt und international verbreitet, wenngleich sich ihre wesentlichen Züge bereits seit längerem in der politischen und rechtlichen Diskussion befanden. Auf dem Weltgipfel 2005 (2005 World Summit) der Vereinten Nationen in New York wurde sie – beschränkt auf den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – von fast allen Staaten der Erde in einer (völkerrechtlich allerdings nicht verbindlichen) Erklärung (General Assembly Resolution 60/1, kurz A/RES/60/1) vom 24. Oktober 2005 ausdrücklich anerkannt und im folgenden Jahr in Resolution 1674 des UN-Sicherheitsrats erstmals in einem völkerrechtlich verbindlichen Dokument erwähnt. UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon veröffentlichte 2009 einen Bericht zur Umsetzung der Schutzverantwortung, die auf drei Säulen basiert und insbesondere die Bedeutung einer rechtzeitigen Erkennung und Einleitung von präventiven Maßnahmen bei derartigen Verbrechen hervorhebt.
Nach dem Entwurf der ICISS gliedert sich die R2P in drei Teilverantwortlichkeiten: die Responsibility to Prevent, die Responsibility to React und die Responsibility to Rebuild:
Des Weiteren müssen folgende Bedingungen gegeben sein, die den Bedingungen für den gerechtfertigten Einsatz militärischer Mittel (für das bellum iustum, den gerechten Krieg) generell entsprechen:
Von der humanitären Intervention unterscheidet sich die Schutzverantwortung in dreifacher Weise:

Die Abschlusserklärung A/RES/60/1 vom 24. Oktober 2005 enthält folgende Ausführungen zur Schutzverantwortung:
Die in ihr festgelegte R2P ist beschränkter als der Entwurf der ICISS, als dass sie auf den Schutz der Bevölkerung vor einer Liste spezieller Verbrechen (Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) eingeschränkt ist. Es ist auch nicht die Rede von einer Interventionspflicht, sondern von einer Bereitschaft. Die Erklärung erwähnt auch nicht die im ICISS-Entwurf aufgeführten Bedingungen für den gerechtfertigten Einsatz militärischer Mittel oder den Wiederaufbau.
Die in der Abschlusserklärung A/RES/60/1 festgelegte R2P hat keine völkerrechtliche Bindungswirkung. Jedoch wird durch sie deutlich, dass ein Regime sich gegenüber der internationalen Gemeinschaft nicht auf das völkerrechtliche Gebot der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten berufen kann, wenn es bestimmte Verbrechen an der eigenen Bevölkerung ausführt.
Erneut von Bedeutung war die Schutzverantwortung während des Bürgerkrieges in Libyen. In den zwei Resolutionen 1970 und 1973 ermahnte der Sicherheitsrat die libysche Regierung, ihre Verantwortung gegenüber der eigenen Bevölkerung wahrzunehmen. Aus diesen zwei Resolutionen geht nicht hervor, ob die Schutzverantwortung von der libyschen Regierung auf die internationale Gemeinschaft übergeht und ob dies eine Grundlage für Maßnahmen mit militärischen Mitteln auf Grundlage eines Sicherheitsratsmandats nach Kapitel VII der UN-Charta darstellt.
Der internationale Militäreinsatz in Libyen 2011 gilt als Präzedenzfall der Anwendung der R2P.
Nach der Resolution 1973 bezog sich der Sicherheitsrat in mehreren Resolutionen ausdrücklich auf A/RES/60/1 oder die Resolution 1674. Weitere Resolutionen griffen ohne Nennung dieser Dokumente die Schutzverantwortung von Staaten bzw. der internationalen Gemeinschaft auf.
Die Anwendung von R2P in Libyen ebenso wie ihre Nichtanwendung in anderen Situationen, insbesondere im Bürgerkrieg in Syrien, war immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen und Kritik. Beispielsweise schreibt die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen: „Im Zuge der massiven Kritik im Nachgang der NATO-Intervention wurde westlichen Staaten vorgeworfen, sie hätten das eigentliche Ziel – die Zivilbevölkerung vor gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu schützen – für ihre eigenen Zwecke missbraucht. Die Zurückhaltung des UN-Sicherheitsrats gegenüber der Gewalt in Syrien verschärfte die Debatten und warf die Frage auf, warum hier kein vergleichbares entschlossenes Handeln unter Berufung auf die Schutzverantwortung stattfand.“
Seit der Anwendung der Norm beim NATO-Militäreinsatz in Libyen betrachtet auch die Politikwissenschaft die etwaige Ausnutzung von UN-Mandaten zu eigenen Zwecken durch die autorisierten Akteure stärker und systematischer. So ist ein allgemeiner Trend zu mehr Kontrolle der Einsätze durch die UN festzustellen. Die Grundproblematik solcher Einsätze ist die Notwendigkeit, sie an Dritte zu delegieren, die diese Autorisation ausnutzen können. Dabei sind zwei verschiedene Szenarien zu unterscheiden: Der erste Fall behandelt solche, bei denen einer oder mehrere der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates selbst den Militäreinsatz ausführen (wie etwa in Libyen). Dort können die entsprechenden Sicherheitsratsmitglieder ihre institutionelle Macht nutzen, um die Kontrollmechanismen gering zu halten. Der zweite Fall betrifft all die Missionen, bei denen die implementierenden Akteure nicht Teil des Sicherheitsrates sind. Dort führen stärkere Kontrollmechanismen zu einer geringen Mandatsausnutzung durch die autorisierten Staaten oder Allianzen bei der Implementation der UN-Resolution.
Anne-Marie Slaughter von der Princeton University bezeichnete die Schutzverantwortung (R2P) als „die wichtigste Veränderung unseres Souveränitätsverständnisses seit dem Westfälischen Frieden von 1648“.
Louise Arbour von der International Crisis Group erklärte: „Die Schutzverantwortung ist die wichtigste und innovativste Doktrin, die seit Jahrzehnten auf der internationalen Bühne in Erscheinung getreten ist.“
Francis Deng, ehemaliger UN-Sonderberater für die Verhütung von Völkermord, erklärte: „Die Schutzverantwortung (R2P) ist eine der wirkungsvollsten und vielversprechendsten Innovationen auf der internationalen Bühne.“
Der Politikwissenschaftler Alex J. Bellamy argumentiert, (i) dass es Hinweise auf einen Verhaltenswandel in der Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf Massenmorde gibt und (ii) dass die Überlegungen zur Schutzverantwortung das Verhalten beeinflusst haben. Bellamy argumentiert erstens, dass die Kritik an R2P als unzureichender Wandel auf einer kleinen Anzahl von Fällen (Darfur, Libyen und Syrien) beruht, die keine starken Trends erkennen lassen. Zweitens stellt Bellamy fest, dass die R2P-Rhetorik in den Beratungen des UN-Sicherheitsrats und in der Rhetorik von Staats- und Regierungschefs Verwendung findet.
Der Professor für Internationale Beziehungen, Amitai Etzioni, merkt an, dass R2P die westfälische Norm der absoluten staatlichen Souveränität in Frage stellt. R2P etabliert eine bedingte staatliche Souveränität, die an die Erfüllung bestimmter nationaler und internationaler Verpflichtungen geknüpft ist. Etzioni betrachtet die R2P-Norm der bedingten Souveränität als einen gemeinschaftsorientierten Ansatz, da sie zwar das Recht der Staaten auf Selbstbestimmung und Selbstverwaltung anerkennt, ihnen aber gleichzeitig die Verantwortung gegenüber der internationalen Gemeinschaft auferlegt, die Umwelt zu schützen, den Frieden zu fördern und die Bevölkerung ihres Staates nicht zu schädigen.
Befürworter der Norm, wie Robert Schütte (The European), argumentieren, dass die Schutzverantwortung einen historischen Schritt zur Verhinderung schwerster Menschenrechtsverletzungen darstelle.
Kritiker, wie Siddharth Mallavarapu, zitiert von Heike Krieger (bpb.de), meinen, dass die R2P ihrem eigenen Auftrag nicht gerecht werde: Sie sei nicht neutral, da sie der Parteipolitik der Großmächte verhaftet bleibe; ihre universelle Gültigkeit sei nicht glaubhaft, zumal kein Konsens über die Bedingungen für die Geltendmachung von R2P bestehe; als Konsequenz mangelnder Neutralität und Universalität stehe ihre Legitimität infrage.
Kritiker des Prinzips, wie Gaddafi, wenden zudem ein, dass mit der Schutzverantwortung das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates ausgehebelt werde, das in der UN-Charta als Rechtsprinzip verankert ist.
Kritiker, wie Otfried Nassauer (derstandard.at), meinen, dass ein Konzept der Schutzverantwortung, das nicht ohne Ansehen der Umstände angewendet wird, an Bedeutung und Akzeptanz verliere, und die Entscheidung zwischen Schutz oder Nichteinmischung werde zu einer Frage der politischen Opportunität.
Weiterhin wenden Kritiker, wie Reinhard Merkel (faz.net), ein, dass nicht jede Kriegshandlung innerhalb eines Staates als Völkermord zu werten sei und dass die Schwierigkeiten eines demokratischen State-Building ohne historisches Fundament und nach einem von außen erzwungenen Regimewechsel oft unterschätzt würden.