Rohbauland

Als Rohbauland werden in der Landschaftsgestaltung, Raumordnung oder Stadtplanung Grundstücksflächen bezeichnet, die nach den §§ 30 BauGB, § 33 BauGB oder § 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

Allgemeines

Diese Legaldefinition aus § 5 Abs. 3 ImmoWertV ist nicht identisch mit dem umgangssprachlichen Verständnis, das als Rohbauland alle Grundstücke bezeichnet, auf denen mit einem Rohbau begonnen wurde. Um eine Grundstücksfläche als Rohbauland bezeichnen zu können, ist eine Bebauung nach § 30 BauGB bereits gegeben, wenn ein Bebauungsplan Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und die verkehrliche Nutzung ausweist.

Rechtsgrundlagen

Die verschiedenen Grundstücksarten im Hinblick auf ihre Bebauung werden im BauGB, im BewG und in der ImmoWertV behandelt, wenngleich der unterschiedliche Gesetzeszweck die Merkmale der Definition beeinflusst.

Das Rohbauland ist Bauland laut dem Bebauungsplan, dessen Erschließung vorbereitet ist.

Grundstücksstatus

Je nach dem Status eines Grundstückes werden folgende Entwicklungsstufen unterschieden:

Im umgangssprachlichen Sinne ist Rohbauland ein Grundstück, auf dem nach dem Bauablauf ein Rohbau errichtet wird oder worden ist.

Das Rohbauland hat den Status des Bauerwartungslands überwunden und wird durch kommunalen Beschluss eines Flächennutzungsplans zum Bauland.

Arten

Zu unterscheiden ist zwischen Brutto- und Nettorohbauland. Während beim Bruttorohbauland lediglich der Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, wird beim Nettorohbauland die um die Straßenflächen verkleinerte, bebaubare Fläche bezeichnet.

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Fritz Schmoll (Hrsg.), Basiswissen Immobilienwirtschaft, 2015, S. 539
  2. ↑ Harald Gerhards/Helmut Keller, Lexikon Baufinanzierung von A bis Z, 1993, S. 481
  3. ↑ Fritz Schmoll (Hrsg.), Basiswissen Immobilienwirtschaft, 2015, S. 537
  4. ↑ Gerd Kommer, Kaufen oder Mieten?, 2021, S. 200
  5. ↑ Sebastian Heitzer/Ernst Oestreicher, Kommentar Bundesbaugesetz, 1962, S. 584