Schusswaffe

Schusswaffe ist ein Begriff zur Typologie von Waffen. Der Begriff der Schusswaffe ist ein Überbegriff, der alle Vorrichtungen einschließt, die etwas verschießen, also ballistische Geräte im weitesten Sinn, zu aggressiven oder defensiven Zwecken in Kampfhandlungen, zur Jagd, zur Tötung (Notwehr, Einsatzmittel, Hinrichtung, Mord, Selbsttötung), zur Injektion aus sicherer Entfernung, zur Signalgebung, zum Sport oder zu wissenschaftlichen Zwecken (z. B. Markierung, Vermessung). Hierin sind zum einen die Feuerwaffen insbesondere die Handfeuerwaffen, zum anderen die mechanischen Schusswaffen (wie z. B. Katapult, Bogen) zu nennen. Wehrtechnisch gehören die Schusswaffen ihrerseits der Überkategorie der Fernwaffen an.

Das Verb „schießen“ ist über protogermanisch **skeutaną auf die indogermanische Wurzel *(s)keud– „werfen, schießen, vorantreiben“ zurückzuführen. Das Nomen „Waffe“ stammt vom germanischen Neutrum *wēpną und bedeutet ursprünglich „Kampfgerät“. Der Begriff „Waffe“ hat sich allerdings z. B. auch bei der Jagd eingebürgert, obwohl Jagdwaffen nicht zum Kampf dienen.

Feuerwaffen lassen sich in mehrere Komponenten zerlegen. Pistolen bestehen aus dem Lauf mit Patronenlager sowie dem Gehäuse der Waffe, welches die Griffschalen, das Magazin und den Verschluss der Waffe trägt. Revolver verfügen anstelle von Verschluss und Magazin über die Revolvertrommel. Gewehre bestehen aus dem Lauf bzw. Rohr mit Patronenlager sowie dem Schaft (als Vorderschaft und Kolben, bzw. der Basküle bei Kipplaufwaffen), der bei vollautomatischen Sturmgewehren auch das Magazin trägt. Als fest montierbares Zubehör gibt es Schalldämpfer und Laserpointer zur Zielerfassung (die bei Faustfeuerwaffen am Bügel des Abzugs montiert werden) sowie Zweibeine und Zielfernrohre für Gewehre.

Arten von Schusswaffen

Nach der Antriebsart des Geschosses

Nach dem Lademechanismus

Allgemein insbesondere bei Handfeuerwaffen:

bei Faustfeuerwaffen

Verschluss

Der Verschluss wird bei halb- und vollautomatischen Waffen unterschieden nach zuschießenden Waffen und aufschießenden Waffen.

Lade- und Sicherungszustände

Bei Schusswaffen gibt es die Lade- und Sicherungszustände

  • entladen (keine Munition im Patronenlager und ggf. eingeführten Magazin), teilgeladen (in der Jägersprache auch untergeladen; Magazin mit Munition in der Waffe, aber keine Munition im Patronenlager) bzw. fertiggeladen (umgangssprachlich auch durchgeladen; Munition im Patronenlager),
  • entspannt bzw. gespannt (bezogen auf den Hahn bzw. Verschluss einer Waffe, der den Schlagbolzen betätigt),
  • entsichert bzw. gesichert (bezogen auf die Stellung des Sicherungshebels einer Waffe).

Der Gesetzgeber kennt im Weiteren noch den Zustand schussbereit, wenn die Schusswaffe mit wenigen Handgriffen geladen und in Anschlag gebracht werden kann. Nicht schussbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie in einem verschlossenen Transportbehälter und getrennt von der Munition mitgeführt wird.

Juristisch umfasst der Begriff geladen sowohl den Zustand teilgeladen als auch fertig geladen.

Die Lade- und Sicherungszustände einer Waffe haben eine hohe Bedeutung für die Schießsicherheit. Bei der Persönlichen Sicherheitskontrolle (PSK) überprüft derjenige, der mit Schusswaffen umgeht, den konkreten Lade- und Sicherungszustand bei jedem Übernehmen bzw. Übergeben einer Waffe sowie vor deren Reinigung oder Zerlegung. Ohne PSK betrachtet man eine Waffe zur Sicherheit immer als fertiggeladen.

Nach der Munitionsart

Nach dem Kaliber

Die Wirkung einer Feuerwaffe wird durch das Kaliber, aus der Größe der Treibladung und dem Projektil sowie seinem Gewicht im Verhältnis zur Rohrlänge, und in der Handhabbarkeit mit dem Schaft sowie dem Visier bestimmt.

Es ist zu beachten, dass Bogenwaffen, Zwillen und Katapulte – nicht jedoch Armbrüste – entgegen der landläufigen Meinung nach dem Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland keine Schusswaffen darstellen: Sie verfügen über keinen Lauf und vor allem über keinen Mechanismus, um zur Schussabgabe benötigte Energie zu speichern (Katapulte besitzen zwar einen Speichermechanismus, jedoch keinen Lauf). Sie gelten im Waffengesetz in „tragbarer Größe“ als den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände.

Erwerb und Besitz in Deutschland

Das Waffengesetz (WaffG) der Bundesrepublik Deutschland definiert den Waffenbegriff und regelt den Umgang mit Waffen. Für militärische Zwecke konstruierte Schusswaffen werden durch das Kriegswaffenkontrollgesetz geregelt.

Der Erwerb, der Besitz und der Schusswaffengebrauch sind in den meisten europäischen Ländern durch jeweilige Gesetze reglementiert. Verstöße sind meist ein Vergehen, also eine Straftat nach § 52 der Strafvorschriften des WaffG.

Schusswaffen können in Deutschland unter Voraussetzungen laut §§ 4–9 Waffengesetz erworben werden:

Im Kriegswaffenkontrollgesetz benannte Schusswaffen dürfen in Deutschland von Zivilpersonen nicht erworben werden. Das Bundeskriminalamt kann jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Anzahl der registrierten Waffen in Privatbesitz in Deutschland (jeweils zum 31. Dezember)
JahrAnzahl
20205.013.046
20215.016.187
20225.030.208
20235.023.739
20245.010.353
20255.011.020

Demilitarisierung und Entsorgung

Demilitarisierung bedeutet hier, dass Schusswaffen fachgerecht teilzerstört werden und die Wiederherstellung ihrer militärischen Eigenschaften nicht oder nur unter sehr hohem Aufwand möglich ist. Dies wird meist durchgeführt, um Militärgerät für zivile Zwecke einsetzen zu können, oder um Ausstellungsstücke zu schaffen.

Nicht mehr benötigte oder gefundene Waffen können bei jeder Polizeidienststelle gemeldet und durch diese abgeholt werden. Es ist nicht erlaubt, eine Waffe ohne Genehmigung zu transportieren.

Siehe auch

Literatur

Wiktionary: Schusswaffe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Schusswaffen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. ↑ Waffengesetz Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1.1.1 Schusswaffen: Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. 1.2 Gleichgestellte Gegenstände: Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,...1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste)
  2. ↑ Definition der Kennzahl 3a laut BVA: „Inländische Waffen im Privatbesitz, welche Geschosse verschießen können und von einer natürlichen Person mit einer Anschrift im Bundesgebiet besessen werden.“ Statistische Kennzahlen Bund. In: bva.bund.de. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 19. September 2026.
  3. 1 2 3 4 5 6 Nationales Waffenregister (NWR) – OpenData-Statistik (Bund). (CSV; 1,4 kB) In: bva.bund.de. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 19. September 2026.