Ein Ladepunkt ist – laut Definition der Richtlinie 2014/94/EU – „eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.“ Das Augenmerk ist hierbei insbesondere auf „zur selben Zeit“ und „nur ein“, im Sinne von „nur ein einziges Elektrofahrzeug“ (und nicht mehrere), zu richten.
Eine Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte zur Verfügung stellen. Die Anzahl der Ladepunkte gibt also an, wie viele Elektrofahrzeuge gleichzeitig geladen werden können.
In der Richtlinie 2014/94/EU wird zwischen Normalladepunkt und Schnellladepunkt unterschieden.
Das Schnellladegesetz vom Juni 2021 fasst den Begriff Schnellladepunkt enger als HPC-Ladepunkt auf.
Ein „‚Normalladepunkt‘ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind.“
Ein „‚Schnellladepunkt‘ nach der EU-Richtlinie von 2014 ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann.“
Die Entwicklung der HPC-Ladestationen führte zur Neubewertung der CCS-Leistungsklassen, sodass ab 2021 nur noch Ladepunkte mit einer Nennleistung ab 150 kW für die Entwicklung der Schnellladenetze berücksichtigt werden. Für das Lkw-Ladenetz werden ab 2027 sogar mindestens 600 kW gefordert.
Ladepunkte, die im Sinne der EU-Richtlinie von 2014 „öffentlich zugänglich“ sind, müssen für alle Nutzer nicht-diskriminierend zugänglich sein.
In der EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Regulation (EU) 2023/1804), kurz AFIR hat bindende Vorgaben für den Aufbau einer Ladeinfrastruktur entlang des TEN-V-Kernnetzes festgelegt. Grundlegend ist ein Raster von öffentlich zugänglichen Ladestandorten alle 60 km.

Hohe Ampere-Werte an einem Ladepunkt erfordern eine effektive Kühlung. Im einfachsten Fall wird für hohe Ladeströme das enthaltene Kupfer im Kabel dicker gemacht, dies führt allerdings zu sehr schweren Kabeln, die den Ladepunkt unhandlich machen. Dies wird auch passive Kühlung genannt. Flüssiggekühlte Kabel erlauben leichtere Kabel, allerdings senkt die aktive Kühlung die Effizienz. Beim Einsatz eines Wasser-Glykol-Gemisches ist zu beachten, dass dieses leitfähig ist, und nicht mit dem stromführenden Leiter in direkten Kontakt kommen darf. Technisch ist dieses einfacher zu realisieren als ölgekühlte Kabel, die allerdings noch höhere Ladeströme erlauben. Die Ölkühlung braucht dafür höhere Drücke und erfordert einen höheren Wartungsaufwand.
Limitierend für den Ladevorgang ist regelmäßig der Stecker, der bei vielen Standardformen nicht von Kühlmittel durchflossen wird, sondern die Wärme mittelbar ans Ladekabel abführt. Bei Schnellladung wird am Stecker die Temperatur gemessen und gegebenenfalls der Ladestrom heruntergefahren. Für das Combined Charging System wurden daher Testvorgaben zu CCS-Leitungsklassen entwickelt, nach denen etwa für eine Konfiguration mit maximal 500 Ampere ein Ladestrom von über 375 Ampere mindestens 10 Minuten aufrechterhalten werden muss (Stand 2021).
Später entwickelte Stecker für CCS2 konnten höhere Werte als die angegebene HPC-Leistungsklasse erreichen – so hat Phoenix Contact 2025 einen CCS-Stecker vorgestellt, der bei aktiver Kühlung mit Wasser-Glykol-Gemisch (des Ladekabels) dauerhaft 600 Ampere erlaubt, und im Höchstwert 800 Ampere. Bei passiver Kühlung sind es jeweils 200 Ampere weniger. Im Boost-Modus können bei aktiver Kühlung auch 1000 Ampere am Ladepunkt angelegt werden, allerdings ist dies auf fünf Minuten beschränkt. Der Stecker für das Megawatt Charging System wurde dagegen für 1500 Ampere entworfen; zusammen mit einem ölgekühlten Kabel konnten davon bisher knapp 1200 A demonstriert werden (siehe Concept AMG GT XX). Limitierender Faktor ist dabei jedoch die Kühlung der Batterie, wozu ab 2026 auch Varianten von Traktionsbatterien mit verringertem Innenwiderstand der Zellen hergestellt werden.
Bei 2023 vorgestellten Ladekabeln konnten mit vierfach 50 mm² Leiterquerschnitt auch 375 A dauerhaft ohne aktive Kühlung bereitgestellt werden. Der hohe Kupferanteil dieser Ladekabel, etwa vier bis zehn Kilo pro Kabel, machte diese Ladepunkte zum Ziel von Metalldiebstahl. In der Folge sind die Ladepunkte für mehrere Wochen nicht verfügbar. Flüssiggekühlte Kabel sind weniger betroffen, schon wegen des geringeren Kupferanteils, und der Möglichkeit über die Flüssigkeit die Kabeldiebe zu markieren.
Gekühlte Ladekabel erfordern weitere Technik, die fehleranfällig sein kann. Neben dem Temperatursensor am heißesten Punkt im Stecker gibt es auch einen anderen Temperatursensor für das Kabel selbst. Ein Leckagesensor ist ebenfalls im Stecker integriert. Da teilweise Blockaden in den Kühlmittelschläuchen zu örtlichen Überhitzungen führen können, gibt es Druck- und Durchflusssensoren. An der Ladesäule sind Pumpen und Wärmeaustauscher angeschlossen. Für den Betrieb in Außenbereichen, üblich in Ladeparks, müssen alle Teile frostsicher, gut abgedichtet und korrosionsbeständig sein. Alle Schläuche und Verbinder müssen Vibrationen und starke Biegevorgängen aushalten.
Um Interoperabilität zu gewährleisten, fordert die Richtlinie, dass bei Neuerrichtungen
Anschlüsse nach anderen Ladesystemen oder -standards (z. B. Typ 1) sind dabei nur noch zusätzlich, aber nicht mehr als alleiniges Angebot erlaubt.
Am 22. Oktober 2014 trat die EU-Verordnung „Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“ in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht obliegt den EU-Mitgliedsstaaten.
In Deutschland wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU mittels der Ladesäulenverordnung (LSV) in deutsches Recht umgesetzt. In dieser Verordnung werden ausschließlich öffentlich zugängliche Ladepunkte reguliert (§ 1 LSV).
Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur. Errichtung, Umbau und Außerbetriebnahme von Normal- und Schnellladepunkten sind durch den Betreiber dort anzuzeigen.
Die Bundesnetzagentur stellt seit dem 18. April 2017 Daten zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten in Deutschland in Form der Ladesäulenkarte (auch Ladesäulenregister) öffentlich zur Verfügung.
In Österreich wurde die Richtlinie 2014/94/EU durch das „Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe“ umgesetzt.
Gemäß § 22a E-ControlG hat die Regulierungsbehörde E-Control ein öffentliches Ladepunkteregister – auch Ladestellenverzeichnis genannt – zu führen, in dem die in Österreich öffentlich zugänglichen Ladepunkte verzeichnet sind.