Soraya-Urteil

Das Soraya-Urteil (BVerfGE 34, 269; auch Soraya-Entscheidung) ist eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zur richterlichen Rechtsfortbildung. Der Erste Senat wies mit Beschluss vom 14. Februar 1973 (1 BvR 112/65) die Verfassungsbeschwerde der Verlags-Gesellschaft mbH Die Welt und eines früheren geschäftsführenden Redakteurs zurück. Gegenstand des Verfahrens war deren Verurteilung zur Zahlung von 15.000 DM an Soraya Esfandiary Bakhtiary wegen eines frei erfundenen Interviews.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Rechtsprechung der Zivilgerichte für mit dem Grundgesetz vereinbar, nach der bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann. Darüber hinaus enthält die Entscheidung grundsätzliche Ausführungen zur Bindung der Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ nach Art. 20 Abs. 3 GG und zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Vorgeschichte

Die zum Axel-Springer-Konzern gehörende Verlags-Gesellschaft mbH Die Welt gab seinerzeit auch die Wochenzeitschrift Das Neue Blatt mit Gerichtswoche heraus. In der Ausgabe vom 29. April 1961 erschien auf der ersten Seite unter der Überschrift Soraya: Der Schah schrieb mir nicht mehr ein Sonderbericht mit einem angeblichen Exklusivinterview mit Soraya Esfandiary Bakhtiary, der geschiedenen Ehefrau des Schahs von Iran. Darin wurden ihr Äußerungen über ihr Privatleben zugeschrieben. Das von einer freien Mitarbeiterin an die Zeitschrift verkaufte Interview war jedoch frei erfunden.

In der Ausgabe vom 1. Juli 1961 veröffentlichte Das Neue Blatt, eingebettet in die Reportage Soraya – O'Brian: Prüfung der Herzen, eine kurze Gegendarstellung Sorayas, in der sie erklärte, dass das Interview nicht stattgefunden habe.

Verfahrensweg

Soraya klagte wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Schadensersatz. Das Landgericht Mannheim gab der Klage mit Urteil vom 24. August 1962 (7 O 73/61) statt und verurteilte den Verlag und den damaligen geschäftsführenden Redakteur gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15.000 DM. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb erfolglos; dieses entschied am 3. Juli 1963 (1 U 7/63). Auch die Revision zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied am 8. Dezember 1964 (VI ZR 201/63).

Der Bundesgerichtshof sah in der Verbreitung des erfundenen Gesprächs über Sorayas Privatleben eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Er stellte unter anderem darauf ab, dass die Äußerungen frei erfunden waren, weit verbreitet wurden und mit der Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen verfolgt wurden. Die zuvor veröffentlichte Gegendarstellung habe den entstandenen immateriellen Schaden nicht ausgeglichen.

Gegen die Entscheidungen des Landgerichts Mannheim, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Bundesgerichtshofs erhoben der Verlag und der frühere geschäftsführende Redakteur Verfassungsbeschwerde. Sie rügten unter anderem Verletzungen der Pressefreiheit sowie des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Insbesondere wandten sie sich dagegen, dass die Zivilgerichte trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine Geldentschädigung bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen solchen Anspruch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung anerkannt hatten.

Entscheidung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 1973 zurück.

Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zu den von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechten gehört und inzwischen „zum festen Bestandteil unserer Privatrechtsordnung geworden“ sei.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne als durch ein allgemeines Gesetz geschütztes Recht die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG beschränken. Dabei müsse grundsätzlich zwischen dem Persönlichkeitsschutz und der Bedeutung der Pressefreiheit abgewogen werden. Im konkreten Fall bestand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch kein überwiegendes Allgemeininteresse an der Veröffentlichung. Ein erfundenes Interview über das Privatleben einer Person könne zu einer tatsächlichen öffentlichen Meinungsbildung nichts beitragen. Der Schutz der Privatsphäre habe gegenüber einer derartigen Veröffentlichung Vorrang.

Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Zum Zeitpunkt der Entscheidung sah das Bürgerliche Gesetzbuch für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine ausdrückliche Geldentschädigung für immaterielle Schäden vor. Die Zivilgerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, hatten gleichwohl eine Rechtsprechung entwickelt, nach der bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Entschädigung in Geld verlangt werden konnte, wenn eine angemessene Wiedergutmachung auf andere Weise nicht möglich war.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Rechtsprechung für mit dem Grundgesetz vereinbar. Sein Leitsatz lautet:

„Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.“

– Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 34, 269

Richterliche Rechtsfortbildung

Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur richterlichen Rechtsfortbildung. Ausgangspunkt ist die Bindung der Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ nach Art. 20 Abs. 3 GG. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet diese Formulierung keine Beschränkung der Rechtsprechung auf einen engen Gesetzespositivismus. Gesetz und Recht seien nicht notwendig in jedem Fall deckungsgleich.

Insbesondere bei älteren Kodifikationen könne sich durch veränderte gesellschaftliche Verhältnisse und Rechtsanschauungen die Notwendigkeit ergeben, gesetzliche Regelungen fortzuentwickeln. Die Rechtsprechung dürfe dabei allerdings nicht willkürlich entscheiden; ihre Rechtsfortbildung müsse auf rationaler Argumentation beruhen und sich innerhalb der verfassungsmäßigen Rechtsordnung bewegen.

Das Bundesverfassungsgericht sah die vom Bundesgerichtshof entwickelte Geldentschädigung bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen als eine solche zulässige Rechtsfortbildung an. Es bewertete das Ergebnis als „Recht“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG, das nicht im Gegensatz zum geschriebenen Gesetz, sondern als dessen Ergänzung und Weiterführung stehe.

Bedeutung

Die Entscheidung zählt zu den grundlegenden Entscheidungen zur richterlichen Rechtsfortbildung im deutschen Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht griff auf die Soraya-Entscheidung auch in seiner späteren Rechtsprechung zurück. So führte es 2009 aus, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter gezogen sein können, wenn die gewählte Lösung dazu dient, verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen Geltung zu verschaffen, und verwies hierfür ausdrücklich auf BVerfGE 34, 269.

Auch die Rechtsprechung zur Geldentschädigung bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde durch die Entscheidung verfassungsrechtlich abgesichert und in der Folge fortgeführt.

Berichterstatter im Verfassungsbeschwerdeverfahren war der Bundesverfassungsrichter Theodor Ritterspach.

Obwohl die Entscheidung allgemein als Soraya-Urteil bezeichnet wird, handelt es sich im prozessualen Sinne um einen Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 BVerfGE 34, 269 – Soraya. In: Deutschsprachiges Fallrecht (DFR). Abgerufen am 27. August 2026.
  2. ↑ BGH, Entscheidung vom 8. Dezember 1964 – VI ZR 201/63. In: dejure.org. Abgerufen am 27. August 2026.
  3. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – Band 30 bis 39. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 27. August 2026.
  4. ↑ Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 27. August 2026.
  5. ↑ Detlev Fischer: Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht. In: Blick in die Geschichte. Stadt Karlsruhe, abgerufen am 27. August 2026.
  6. ↑ Detlev Fischer: Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht. In: Blick in die Geschichte. Stadt Karlsruhe, abgerufen am 27. August 2026.