Im Römischen Recht ist spurius die Bezeichnung für ein Kind, das nicht einem iustum matrimonium entstammt, also unehelich geboren wurde.
Der spurius und seine Mutter waren nach klassischem Recht kognatisch verwandt; zwischen ihnen bestand Unterhalts- und Erbrecht. Mit dem Vater war der spurius weder kognatisch noch agnatisch verwandt und hatte keinen Unterhaltsanspruch. Sein Status libertatis und civitatis, also sein Freiheits- und Bürgerstand folgten dem Stand der Mutter. Da der spurius von Geburt an als rechtlich eigenständig (sui iuris) galt, unterstand er nicht der Patria potestas.
Vom Rechtsbegriff abgeleitet ist der – vergleichsweise seltene – lateinische Vorname Spurius.