| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Strafgesetzbuch |
| Langtitel: | Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen |
| Abkürzung: | StGB |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht |
| Fundstelle: | BGBl. Nr. 60/1974 |
| Datum des Gesetzes: | 23. Jänner 1974 |
| Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1975 |
| Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 50/2025 |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das österreichische Strafgesetzbuch (Abkürzung StGB, bei nötiger Abgrenzung auch öStGB) regelt die grundlegenden Materien des österreichischen Strafrechts.
Allen Ordnungen dieser Zeit ist gemein, dass – wie im gesamten römischen Reich deutscher Nation – subsidiär die 1530 beschlossene und 1532 ratifizierte Constitutio Criminalis Carolina (CCC), beziehungsweise das gemeine (Straf-)Recht (kraft Interpretation oder besonderer Anordnung) zur Anwendung kam. Dies galt für alle Fälle, in denen die heimischen Ordnungen keine Regelungen aufwiesen. In der heutigen rechtshistorischen Literatur werden die lokalen frühneuzeitlichen Malefizordnungen oft übersehen (beispielsweise Helga Schnabel-Schüle, Deutschland) oder nur in einem Nebensatz erwähnt und das österreichische Strafrecht bis zur Verabschiedung der Theresiana auf Basis der Carolina skizziert und diese als Matrix genutzt, um Veränderungen oder Kontinuitäten im österreichischen Strafrecht zu analysieren.
Die Subsidiarität der Carolina und der Leopoldina endete mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts und des materiellen Strafrechtes in den österreichischen Ländern durch die Constitutio Criminalis Theresiana (CCT) aus dem Jahre 1768, die jedoch schon zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens als veraltet angesehen wurde und daher 1787 durch das neue Josefinische Strafgesetzbuch (Josephina) ersetzt wurde, welches sich unter anderem durch die fast gänzliche Abschaffung der Todesstrafe auszeichnete. Schon 1795 jedoch wurde die Todesstrafe – als Folge der politischen Entwicklungen jener Zeit – wieder neu eingeführt und fand auch Eingang in das Strafgesetz 1803 (StG 1803), welches im Übrigen ein für damalige Verhältnisse höchst modernes Gesetzbuch war. Danach folgte ein legislatorischer Stillstand: das Strafgesetz 1852 (StG 1852) war keine neue Kodifikation, sondern lediglich eine erneute Kundmachung des Gesetzes von 1803 unter Einarbeitung aller seither dazu ergangenen Ergänzungen und Novellierungen und unter Weglassung des verfahrensrechtlichen Teils. Zahlreiche Bemühungen um eine Neukodifikation scheiterten. 1945 wurde das Strafgesetz 1852 wiederverlautbart (StG 1945).
Im Jahre 1971 kam es mit der „Kleinen Strafrechtsreform“ (BGBl. Nr. 273/1971, Strafrechtsänderungsgesetz 1971) zu wesentlichen Änderungen des Strafgesetzes. Beispielsweise wurden die Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen stark eingeschränkt (siehe Homosexualität in Österreich) und die Delikte Amtsehrenbeleidigung und Ehestörung abgeschafft (Ehebruch, also Vaginalverkehr einer verheirateten Person mit einer dritten Person blieb aber bis 1997 strafbar).
In den 1970er Jahren gelang dem langjährigen Justizminister Christian Broda die „Große Strafrechtsreform“ mit kompletter Neukodifizierung. Das jahrelang durch eine Strafrechtskommission (Mitglieder waren u. a. Franz Bulla, Franz Douda, Otto Estl, Roland Graßberger, Hans Gürtler, Franz Handler, Max Horrow, Hans Kapfer, Paul Hausner, Ferdinand Kadecka, Wilhelm Malaniuk, Friedrich Nowakowski, Franz Pallin, Theodor Rittler, Eugen Serini, Rudolf Skrein und Franz Zamponi) eingehend beratene Gesetzbuch fand großteils allgemeine Zustimmung; lediglich wegen der im StGB enthaltenen Fristenregelung wurde es vom Nationalrat allein mit den Stimmen der SPÖ (die zu jener Zeit eine absolute Mehrheit besaß) am 29. November 1973 und, nachdem der Bundesrat Einspruch erhoben hatte, nochmals am 23. Jänner 1974 (Beharrungsbeschluss) beschlossen. Es trat am 1. Jänner 1975 in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach novelliert.
Im Februar 2013 trat erstmals eine Reformgruppe bestehend aus 18 Experten zusammen, um gemeinsam ein modernisiertes StGB 2015 zu entwickeln. Dabei sollte insbesondere die oft kritisierte Strafenrelation zwischen Vermögensdelikten und den Delikten gegen Leib und Leben verbessert werden. Auch die in § 70 StGB normierte Gewerbsmäßigkeit stand zur Debatte. In 15 Sitzungen wurden verschiedene Reformvorschläge erarbeitet: Empfohlen wurde unter anderem, die Wertgrenzen zu erhöhen, Gewerbsmäßigkeit enger zu definieren, gefährliche Drohung nicht auf einzelne Rechtsgüter zu beschränken und die Strafdrohungen der Körperverletzungsdelikte zu verändern. Die von der Expertengruppe empfohlenen Änderungen flossen in der Folge überwiegend in die Strafrechtsreform 2015, die größte Änderung des Strafgesetzbuchs seit der großen Strafrechtsreform von 1975, ein. Diese sah neben den oben erwähnten Anpassungen der Wertgrenzen allgemein Änderungen bei den Strafdrohungen vor, um die Gewichtung derselben anzupassen: Gewaltdelikte sollten deutlich stärker bestraft werden als (bloße) Vermögensdelikte. Die Strafrechtsreform 2015 wurde im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetz 2015 am 7. Juli 2015 vom Nationalrat beschlossen und trat mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Das StGB ist in zwei Hauptteile gegliedert. Man unterscheidet den Allgemeinen Teil (§§ 1–74) und den Besonderen Teil (§§ 75–321k). Der Allgemeine Teil wird weiters in den AT I (§§ 1–16) und den AT II (§§ 17–74) unterteilt. Beim Besonderen Teil spricht man vom BT I (§§ 75–169) und dem BT II (§§ 169–321k). Teilweise wird der Besondere Teil auch dreigeteilt, wobei die Vermögensdelikte dann den BT II bilden.
Der Allgemeine Teil I (AT I) behandelt die Lehre von der Straftat. Er beinhaltet die Rechtsfolgevoraussetzungen wie
Der Allgemeine Teil II (AT II) behandelt die Lehre von den Folgen der Straftat:
Im Besonderen Teil (BT) sind die einzelnen Delikte normiert. Geordnet sind die Delikte nach dem Rechtsgut, das durch den jeweiligen Tatbestand geschützt wird. Sie werden in folgenden Abschnitten zusammengefasst:
Wie in vielen anderen Staaten sind zahlreiche Tatbestände nicht im StGB direkt, sondern in diversen Nebengesetzen erfasst. Diese Bestimmungen bezeichnet man in Österreich zusammenfassend als Nebenstrafrecht. Wichtige strafrechtliche Nebengesetze sind:
Darüber hinaus finden sich auch in einigen anderen Gesetzen strafrechtliche Bestimmungen, etwa im Urheberrechtsgesetz (UrhRG).
Eine Besonderheit des österreichischen Strafrechts ist das relativ große Ermessen bei der Strafbemessung. So reicht der Strafrahmen bei Mord (§ 75) von zehn Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe, kann aber bei Überwiegen der Milderungsgründe auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert werden (§ 41 Abs. 1 Z 1). Dieser Spielraum besteht, da im österreichischen StGB das Prinzip des Einheitstäters gilt (§ 12) und nicht – wie etwa in Deutschland – detaillierte Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme an einer Straftat existieren.