Standardansatz

Unter einem Standardansatz versteht man im Finanzwesen meist aufsichtsrechtlich vorgegebene Berechnungsmethoden für Risiken wie Kreditrisiko, Marktrisiko und Operationelles Risiko, mit deren Hilfe die Unterlegung mit Eigenkapital errechnet werden kann.

Allgemeines

Die seit Januar 2014 in der EU geltende Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) unterscheidet generell zwischen dem Standardansatz und fortgeschrittenen Ansätzen. Beim Standardansatz sind die Berechnungsmethoden gesetzlich vorgegeben, bei den fortgeschrittenen Ansätzen sind stufenweise institutseigene Berechnungsmethoden, die auf bankinternen und/oder externen Datenquellen beruhen, zugelassen. Die Anwendung der Standardansätze wird gesetzlich als Regelfall vorausgesetzt, während die fortgeschrittenen Ansätze einer Genehmigung durch die Bankenaufsicht bedürfen.

Kreditrisiko

Um das Kreditrisiko zu begrenzen, enthält die Kapitaladäquanzverordnung Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken. Diese kennen den

Der Standardansatz gilt für alle Kreditinstitute, sofern sie kein anderes Ratingverfahren gemäß Art. 143 CRR von der Bankenaufsicht genehmigt bekommen.

Marktrisiko

Nach den Art. 325 ff. CRR sind auch Marktrisiken mit Eigenmitteln zu unterlegen. Der Marktrisiko-Standardansatz (MRSA, englisch market risk standardized approach) bestimmt die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung für das spezifische Marktrisiko im Handelsbuch. Eine Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle kann nach Art. 363 CRR erteilt werden.

Operationelles Risiko

Operationelles Risiko ist nach Art. 4 Nr. 52 CRR das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken.

Ab Art. 312 CRR sind bis Art. 324 CRR verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikosensitivität und Differenziertheit vorgesehen. Den Instituten sollten hierdurch angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikosensitivität gegeben werden. Eine Kombination verschiedener Ansätze ist nach Art. 314 Abs. 1 CRR möglich.

Es gibt drei Arten des Ansatzes operationeller Risiken:

Darin sind
: Teilanrechnungsbetrag
: Bruttoertrag

Bedeutung

Die Standardansätze eignen sich für von der Betriebsgröße her kleinere Kreditinstitute wie kleine bis mittelgroße Sparkassen, Genossenschaftsbanken oder Privatbanken. Mit der Anwendung der Standardansätze ist jedoch die geringste Risikosensitivität und Differenziertheit verbunden, so dass die Standardansätze tendenziell zu einer höheren Eigenmittelbelastung führen als die fortgeschrittenen Ansätze, die einer Genehmigung durch die Bankenaufsicht bedürfen.

Die Verwendung des Standardansatzes ist der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Voraussetzung für die Verwendung ist die Erfüllung einiger qualitativer Anforderungen an das Management operationeller Risiken. Der Verwendung des alternativen Standardansatzes muss die BaFin zustimmen.

Einzelnachweise

  1. ↑ BaFin vom 22. März 2016, Messansätze im Bereich operationeller Risiken