Steuersplitting III

Steuersplitting III
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Urteil verkündet
3. November 1982
Fallbezeichnung: Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen von Finanzgerichten
Geschäftszeichen / Fundstelle: 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79 und 363/80 – BVerfGE 61, 319
Aussage
Ein Einkommensteuer-Tarif ist mit der Verfassung insoweit nicht vereinbar, als er für zusammen veranlagte Ehegatten eine Entlastung durch die Anwendung des Splittingtarifs vorsieht, während einer verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit Alleinerziehender selbst unter Berücksichtigung anderer steuerlicher Entlastungsmaßnahmen nicht hinreichend Rechnung getragen wird.
Richter
Benda, Böhmer, Simon, Faller, Hesse, Katzenstein, Niemeyer, Heußnerv
abweichende Meinungen
keine
Angewandtes Recht
Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz

Als Steuersplitting III (auch Ehegattensplitting-Urteil) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, die ein Ehegattensplitting als verfassungsgemäß und kompensatorisch unerlässlich bestätigt, solange der Gesetzgeber an einer Einkommensteuer mit der Kombination aus Zusammenveranlagung und progressivem Steuersatz festhält.

Der Gesetzgeber ist laut dieser Entscheidung nicht gezwungen, das Splitting auf alleinerziehende Eltern (verwitwet, geschiedenen, getrennt lebend, unverheiratet) auszudehnen. Er muss jedoch genauso Teile ihres Einkommens belastungsfrei stellen, die für die Kinderbetreuung bestimmt sind, da dieses Einkommen nur einmal ausgegeben werden kann. Der Einkommensteuer-Tarif ist verfassungswidrig, solange diese Elterngruppe bei Berücksichtigung anderer Besteuerungsinstrumente nicht hinreichend entlastet wird.

Detailaussagen

Einzelnachweise

  1. ↑ so auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz 1958, das zum Splitting führte, BT-Drs. III/260, S. 34; Gutachten der Steuerreformkommission, 1971, Abschnitt II, ESt, LSt, Rz. 554; ebenso Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes BT-Drs. 7/1470, S. 222
  2. ↑ vgl. J. Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Kölner Habilitationsschrift 1981, 6. Kap. D II
  3. ↑ BVerfGE 61, 319 (346)
  4. ↑ BVerfGE 61, 319 (349)
  5. ↑ BVerfGE 61, 319 (351)
  6. ↑ vgl. BVerfGE 43, 108 (125).
  7. ↑ § 33 EStG.
  8. ↑ vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, BAnz. 1958 Nr. 81, S. 5 [6], Nr. 17: Einbeziehung der Alleinstehenden mit Kindern in das Splitting
  9. ↑ R. Charlier, Steuerberater-Jahrbuch 1979/80, S. 479 [500]; H. Haller, Die Steuern, 3. Aufl., 1981, S. 69: Familien-Vollsplitting; J. Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Kölner Habilitationsschrift 1981, 6. Kap. D III: Familien-Realsplitting