
Eine Stichstrecke oder Stichbahn (in Österreich auch Flügelstrecke, Flügelbahn oder veraltet Flügellinie) ist eine Eisenbahnstrecke, die nur an einer Stelle, in der Regel an einem Trennungsbahnhof oder einer Abzweigstelle, Anschluss an das übrige Eisenbahnnetz hat.
Für den Bau von Stichstrecken gibt es vielfältige Gründe. Hierzu zählen politische, oder Verwaltungsgrenzen, ebenso topographische Hindernisse wie etwa Gewässer oder Gebirge, oder geringes erwartetes Verkehrsaufkommen. In der Zeit des Netzausbaus im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts verloren Stichstrecken diese Eigenschaft auch öfters nach einigen Jahren oder Jahrzehnten durch Fortführung des Streckenbaus bis zu einem weiteren Anschluss an das restliche Netz. Ein Beispiel ist die 1862 fertiggestellte Bahnstrecke Großenhain–Priestewitz, die bis zur Inbetriebnahme der Bahnstrecke Großenhain–Cottbus im Jahr 1870 eine Stichstrecke war.
Bei manchen heutigen Stichstrecken handelt es sich auch Strecken, bei denen ein früherer zweiter Anschluss an das übrige Netz stillgelegt wurde, etwa weil sich der Weiterbetrieb auf gesamter Länge nicht mehr als wirtschaftlich erwies.
Manche Stichstrecken in Deutschland sind mit Stichstreckenblock ausgerüstet, wodurch die Regelungen des Zugmeldebetriebes oder auch des Zugleitbetriebes entfallen.
Der Bahnhof am Beginn einer solchen Strecke verfügt über je ein Ausfahr- sowie Einfahrsignal für die Fahrt in und aus der Stichstrecke, die in Streckenblockabhängigkeit zueinander stehen. Das bedeutet, das Ausfahrsignal in eine solche Strecke ist nach der Haltstellung so lange durch eine Streckenwiederholungssperre blockiert, bis das Einfahrsignal in Fahrt-Halt-Stellung gebracht wurde, die elektrische Streckentastensperre zugbewirkt ausgelöst hat und für den zurückgekehrten Zug der Rückblock betätigt wurde.
Triebfahrzeugführer müssen die Zustimmung zur Abfahrt auf solchen Stichstrecken beim zuständigen Fahrdienstleiter einholen, wenn sie dazu beauftragt wurden oder ein Personalwechsel am Ende der Stichstrecke stattgefunden hat. Verspätungen müssen ab fünf Minuten gemeldet werden.
Strecken mit Stichstreckenblock können mit Ausweichanschlussstellen ausgerüstet sein, dessen Bedienung ausschließlich unter Sperrung sowie Räumung der Stichstrecke als Sperrfahrt durchgeführt werden darf. Stichstrecken müssen mit Zugfunk und Fernsprechverbindung ausgerüstet sein.