Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“

Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft
(EVZ)
Rechtsform Stiftung des öffentlichen Rechts
Bestehen seit 2000
Stifter deutscher Staat und deutsche Wirtschaft
Sitz Berlin
Zweck Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter (abgeschlossen); finanzielle Förderung von Projekten zur Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet
Vorsitz Andrea Despot (Vorstandsvorsitzende) und Jakob Meyer (Vorstand)
Kuratorium Hans-Dieter Lucas (Vorsitzender) und 26 internationale Vertreter
Stiftungskapital 601,5 Mio. Euro
Website www.stiftung-evz.de

Die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz vom 2. August 2000 errichtet wurde. Sie hat ihren Sitz in Berlin. Ihr Ziel war zunächst, für Zwangsarbeiter und andere Geschädigte der Zeit des Nationalsozialismus eine zumindest symbolische Entschädigung in Form einer einmaligen Geldzahlung bereitzustellen. Seit Ende dieser Auszahlungen finanziert die Stiftung diverse Projekte zur Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie zur internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet. Entgegen ursprünglicher Planung werden die Berücksichtungung von globalen Menschenrechten, eine neue, bessere und gerechtere Wirtschaftswelt weniger stark thematisiert.

Zeitgleich errichtete die Republik Österreich den Versöhnungsfonds mit Sitz in Wien.

Laut einer Studie hatten die vorenthaltenen Löhne der Zwangsarbeiter einen Gegenwert von 180 Mrd. Mark (als Zeitwert um das Jahr 1999). Kritiker nennen die Zahlung der deutschen Wirtschaft von fünf Milliarden Mark nur einen Bruchteil der Kriegsprofite und einen „günstigen Deal“. Die ausgehandelten Zahlungen resultierten „in einem Amalgam von Verantwortungsübernahme, Verantwortungsabwehr und Konzessionen zum Schutz der Wirtschaft“.

Im Jahr 2025 wurde die Stiftung in Russland zu einer unerwünschten Organisation erklärt.

Geschichte, Hintergrund und gesetzlicher Rahmen

Stiftungszweck gemäß Satzung

Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen einmalige Zahlungen von bis zu 15 000 DM an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen, beispielsweise Opfern medizinischer Versuche oder bei Tod oder schweren Gesundheitsschäden eines in einem Zwangsarbeiterkinderheim untergebrachten Kindes (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EVZStiftG). Der innerhalb der Stiftung errichtete Fonds „Erinnerung und Zukunft“ soll außerdem Projekte fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen (§ 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 5 EVZStiftG).

Nach der Begründung zum Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) soll ein Teil der Stiftung Zukunftsausgaben gewidmet sein, die die Erinnerung an den Holocaust und vielfaches NS-Unrecht wachhalten und durch die Förderung von Informationen und Begegnungen eine erneute Bedrohung durch totalitäre Systeme zukünftig vermeiden.

Leistungen aus der Stiftung konnten in erster Linie zur Arbeit gezwungene Personen in Konzentrationslagern und Ghettos sowie aus ihrem Heimatstaat deportierte und zum Arbeitseinsatz gezwungene und inhaftierte oder haftähnlichen Bedingungen ausgesetzte Opfer erhalten. Darüber hinaus waren beispielsweise auch Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft leistungsberechtigt.

Eigendarstellung

In einem Lager für zur Zwangsarbeit verschleppte Polen in Deutschland

Nach dem Zweiten Weltkrieg berücksichtigte die deutsche Wiedergutmachungspolitik nicht alle Fälle von NS-Unrecht. Dies betraf zum Beispiel Personen, die als Kinder in Konzentrationslagern oder Zwangsarbeitslagern leben mussten oder KZ-Häftlinge, die nicht zur Zwangsarbeit verpflichtet wurden und wegen ihres Wohnsitzes außerhalb Deutschlands von Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ausgeschlossen waren, sowie Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft. 95 % der früheren Zwangsarbeiter lebten in Osteuropa.

Vor dem Hintergrund der Verfahren um jüdische Vermögen bei Schweizer Banken kam es seit 1996 und verstärkt ab dem Frühjahr 1998 außerdem zu einer Medienkampagne und zivilen Sammelklagen (class actions) vor US-amerikanischen Gerichten. Darin wurden zunächst bei Banken und Versicherungen, dann auch bei deutschen Industrieunternehmen umfangreiche Entschädigungen für NS-Opfer geltend gemacht, die aus zurückbehaltenem Eigentum, entgangenen Lohnzahlungen und Entschädigungsansprüchen unterschiedlicher Art resultierten.

Zum Ende der 1990er Jahre war die Bundesregierung gemeinsam mit der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft bereit, Verhandlungen aufzunehmen. Diese Verhandlungen gipfelten in einem Abkommen zwischen der deutschen Seite und der Regierung der USA. Weiterhin wurde eine „internationale Vereinbarung unter Beteiligung Israels, mittel- und osteuropäischer Staaten, der deutschen Wirtschaft und der Klägeranwälte unterzeichnet“. Regierung und Wirtschaft hatten sich darauf verständigt, in eine Stiftung jeweils fünf Mrd. DM einzuzahlen. Mit dem „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) wurde wenige Tage später die Stiftung EVZ mit Sitz in Berlin errichtet.

Die internationale vorbereitende Kommission für die Stiftung EVZ unter Leitung von Otto Graf Lambsdorff und dem US-Diplomaten Stuart E. Eizenstat war übereingekommen, dass sich deutsche Unternehmen, die durch die Beschäftigung von Zwangsarbeitern und Arisierungen von der NS-Politik profitiert hatten, an einer weniger juristisch als vielmehr einer „moralisch und sozial angemessen“ Wiedergutmachung beteiligen. Teil des Stiftungskonzepts war in diesem Zusammenhang die Übereinkunft, „dass die Stiftung das einzig angemessene Mittel zum Ausgleich dieses nationalsozialistischen Unrechts ist,“ um auch weiteren Klageverfahren die Grundlage zu entziehen und damit vor dem Hintergrund der Sammelklagen Rechtssicherheit für die Unternehmen herzustellen. Zugleich blieben die traditionellen deutschen Rechtspositionen in der Entschädigungsfrage erhalten, wonach Entschädigungsleistungen seitens des Staats als eine freiwillige humanitäre Leistung zu verstehen sind.

Bei Errichtung der Stiftung war allen Beteiligten klar, dass bei einer trotz allem recht geringen und einmaligen Zahlung für den Einzelnen im Angesicht des Ausmaßes des erlittenen Unrechts und der zugefügten Gewalt nicht von einer wirklichen „Entschädigung“ gesprochen werden dürfe. Es konnte sich nur um eine symbolische materielle Geste handeln und um eine öffentliche Anerkennung des Schicksals der Betroffenen als Opfer des Nationalsozialismus.

Insgesamt beteiligten sich über 6.000 Unternehmen an der Stiftungsinitiative. Die ersten 26 Unternehmen, die 1999 eine namentliche Zusage zur Beteiligung an der Stiftung gaben, waren:

Unabhängige Einordnung

Der Historiker Constantin Goschler beschrieb 2025 die Konzeption der Stiftung als „Kind der 90er Jahre“. Die Idee hinter der Stiftung sei damals gewesen nach der Entschädigung der Verbrechen der Vergangenheit den Blick in die Zukunft zu wenden: Die globalen Menschenrechte, eine neue, bessere, gerechtere Welt sollten auch in der Wirtschaft – so der ursprüngliche Plan – in den Fokus gerückt werden. Dazu sollte die Industrie eine Einrichtung bekommen. Diese Idee sei „ein bisschen“ verflogen, da sich die politische Grundstimmung verändert habe. Die Stiftung sei nun beschäftigt mit der NS-Erinnerungskultur, „und zwar in einem stärkeren Ausmaß als ursprünglich vorgesehen war“.

Stiftungsvermögen

Stifter waren die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen sowie der Bund, die die Stiftung mit einmalig jeweils 5 Mrd. DM ausgestattet haben (insgesamt 5,2 Mrd. Euro). Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht (§ 3 Abs. 3 EVZStiftG), sodass die Mittel der Stiftung auf diesen Betrag begrenzt sind. Die Verwendung der Stiftungsmittel für die einzelnen Zwecke ist deshalb in § 9 EVZStiftG geregelt. Um möglichst viele Berechtigte zu erreichen, werden die Individualleistungen nur bis zu einer bestimmten Höhe gewährt.

Da nicht nur die Privatwirtschaft, sondern auch staatsnahe Unternehmen wie die Deutschen Wirtschaftsbetriebe, die Reichswerke Hermann Göring oder die Organisation Todt von Zwangsarbeit profitiert haben, umfasst der Beitrag des Bundes auch Beiträge von Unternehmen, soweit der Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen beteiligt ist.

Zuwendungen Dritter, um die sich die Stiftung bemüht, sind von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit (§ 2 EVZStiftG).

700 Mio. DM wurden für Projekte des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ reserviert (§ 9 Abs. 7 EVZStiftG).

Gremien

Das Philip-Johnson-Haus an der Friedrichstraße 200 in Berlin-Mitte ist Sitz der Stiftung EVZ (hier die Rückseite am Bethlehemkirchplatz, rechts die Mauerstraße; 2010)

Kuratorium

Das international besetzte Kuratorium (§ 5 EVZStiftG) beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung EVZ gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans und erlässt Richtlinien für die Verwendung der Mittel. Über Projekte des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ entscheidet es auf Vorschlag des Stiftungsvorstands. Neben den Stiftern (Deutscher Bundestag und Bundesrat sowie Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft) repräsentieren seine insgesamt 27 Mitglieder, die beispielsweise von der Conference on Jewish Material Claims against Germany, dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma oder dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen sowie ausländischen Regierungen benannt werden, die verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigten.

Seit Juli 2026 ist Hans-Dieter Lucas Vorsitzender des Kuratoriums. Sein Stellvertreter ist Werner Gatzer. Bundesministerin a. D. Annette Schavan war von September 2019 bis Juni 2026 Kuratoriumsvorsitzende. Die Kuratoriumsvorsitzende und ihr Stellvertreter werden vom Bundeskanzler berufen.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

Durch die Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ durch Bundestag und Bundesrat ist das Gremium der Stiftung in die Lage versetzt worden, Mitglieder aus schwerwiegenden Gründen temporär auszuschließen. Die Gesetzesänderung ist am 6. März 2025 in Kraft getreten. Per 21. März 2025 hat das Kuratorium der Stiftung EVZ beschlossen, das Benennungsrecht und die Mitgliedschaft der Republik Belarus sowie das Benennungsrecht der Russischen Föderation für das Kuratorium temporär auszusetzen.

Vorstand

Der Stiftungsvorstand wird vom Kuratorium für vier Jahre gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung EVZ und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er ist für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel verantwortlich und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand der Stiftung besteht aus Andrea Despot (Vorstandsvorsitzende, seit Juni 2020) und Jakob Meyer (Vorstand, seit Mai 2022).

Leistungsberechtigte

Arbeitsbuch für Ausländer (1942)
Mitarbeiterausweis von Antonije Mihelič für eine Fabrik in Dingolfing, ausgestellt von der „Werkspolizei“.

Die Leistungsberechtigung wurde in drei Kategorien unterteilt:

Die Konzentration auf die Fallgruppen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bedeutet, dass im Rahmen der Stiftung vordringlich diejenigen Opfergruppen bedacht werden sollen, die in der Zeit des NS-Regimes ein überdurchschnittlich schweres Schicksal erlitten haben, insbesondere die sog. Ostarbeiter. Diese Voraussetzungen mussten die Antragsteller durch Unterlagen nachweisen (§ 11 Abs. 2 EVZStiftG), beispielsweise ein Arbeitsbuch. Nach dem EVZStiftG können Antragsteller „von Unternehmen in Deutschland, bei denen oder deren Rechtsvorgängern sie Zwangsarbeit geleistet haben, Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung ihrer Leistungsberechtigung erforderlich ist“ (§ 18 EVZStiftG). Die Stiftung EVZ und ihre Partnerorganisationen sind ebenfalls berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (§ 18 EVZStiftG).

Die Höhe der Zahlungen wurde anhand der Kategorien A, B und C pauschaliert. Demnach erhielten die Leistungsberechtigten als Einmalzahlung in der Kategorie A bis zu 15.000 DM (7.669 Euro) und die der Kategorien B und C bis zu 5.000 DM (2.556 Euro). Anträge mussten bis zum 31. Dezember 2001 abgegeben werden, während die benötigten Dokumente und Nachweise später nachgereicht werden durften. Bis zum 30. September 2006 mussten alle Antragsverfahren abgeschlossen sein.

Gesetzlich zur Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen waren folgende Organisationen berechtigt:

Ab dem 13. Juni 2001 wurden die ersten Zahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter durch die tschechische Partnerorganisation (Deutsch-Tschechischer Zukunftsfonds) in Höhe von 423 Mrd. DM geleistet. Von 2.316.517 eingegangenen und geprüften Anträgen wurden 1.659.132 Anträge positiv entschieden und Entschädigung an die Opfer und deren Rechtsnachfolger in 98 Staaten gezahlt. Die Antragsfrist endete, inklusive einer Nachfrist für besondere Fälle, endgültig am 31. Dezember 2002. Anfang 2007 waren die Auszahlungen abgeschlossen. Diese Leistungen umfassten mit einem Gesamtvolumen von 4,529 Mrd. Euro im dazugehörigen Plafonds zum Ausgleich von Zwangsarbeit den größten Teil der insgesamt zur Verfügung stehenden 5,580 Mrd. Euro. Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden. Insgesamt haben über 1,7 Millionen Personen, davon 1,66 Millionen Zwangsarbeiter, Leistungen erhalten. Von der Stiftungssumme sind 4,37 Mrd. Euro für Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter ausgezahlt worden.

Von den 4,529 Mrd. Euro (darunter 0,17 Mrd. Euro für Verwaltungskosten der Partnerorganisationen) wurden folgende Beträge über die Partnerorganisationen ausgezahlt:

Circa 20.000 ehemalige sowjetische Kriegsgefangene erhielten auf ihren Antrag auf Zwangsarbeiterentschädigung einen Ablehnungsbescheid. Gemäß § 11 Abs. 3 EVZStiftG begründet Kriegsgefangenschaft keine Leistungsberechtigung gegenüber der Stiftung EVZ.

Ferner wurden Leistungen für Personenschäden, Vermögensschäden, nicht ausgezahlte Lebensversicherungsansprüche und humanitäre Fonds zugunsten von Überlebenden des Holocaust und in gleicher Weise verfolgten Sinti und Roma gewährt. Insgesamt gab es drei Fonds, die der Conference on JCC, der IOM und der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims (ICHEIC) zugerechnet wurden.

Zahlungen zum Ausgleich von Personenschäden

Leistungen wurden außerdem für Personenschäden erbracht, die auf Grund medizinischer Experimente oder einer Unterbringung in einem Heim für Kinder von Zwangsarbeitern (sog. Ausländerkinder-Pflegestätte) entstanden sind; in letzterem Fall wurden sowohl Überlebende, die damals als Kinder in diesen Heimen leben mussten, als auch ehemalige Zwangsarbeiterinnen, die den Verlust (Tod) eines Kindes erlitten hatten, nämlich infolge der gewaltsamen Wegnahme und Heimunterbringung, in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbezogen. Leistungen hierfür wurden an über 8.000 Opfer in Höhe von bis zu je 8.300 DM (4.240 Euro) ausbezahlt.

54 Mio. Euro (darunter 2 Mio. für Verwaltungskosten) wurden vor diesem Hintergrund an die bereits oben genannten Partnerorganisationen ausbezahlt.

Zahlungen zum Ausgleich von Vermögensschäden

Entschädigungen wurden auch wegen Vermögensschäden gegeben, wenn deutsche Unternehmen daran wesentlich, direkt und schadensursächlich beteiligt waren. Hierfür wurden 102,4 Mio. Euro (darunter 13 Mio. an Verwaltungskosten) für rund 15.781 Empfänger (davon 7.314 Leistungsberechtigte aus Polen, 4.440 aus Tschechien und 2.414 aus Slowenien) an die IOM ausbezahlt.

Jeder Leistungsberechtigte musste im Antragsverfahren eine Erklärung abgeben, dass er mit Erhalt einer Leistung aus der Stiftung EVZ auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wurde mit dem Erhalt der Leistung wirksam (§ 16 Abs. 2 EVZStiftG).

Zahlungen zum Ausgleich von Versicherungsschäden

Nach § 9 EVZStiftG konnten auch Auszahlungen für nicht ausgezahlte Lebensversicherungsansprüche aus der NS-Zeit beantragt werden. Hierfür wurden über die Stiftung 102 Mio. Euro ausbezahlt.

Humanitärer Fonds für Sozialdienste

Ein Programm in Höhe von 141 Mio. Euro erreichte die JCC zur weltweiten Finanzierung und Förderung von Organisationen und Institutionen, die Sozialdienste für jüdische NS-Opfer unterhalten. Gefördert wurden daraus über 230 Projekte in 20 Ländern, überwiegend in den USA, Israel und den GUS-Staaten.

Die IOM erhielt 12 Mio. Euro aus dem Fonds zu Gunsten verfolgter Sinti und Roma. Die Anzahl der Menschen in den Roma-Gemeinschaften in Osteuropa zu erfassen, die Anspruch auf eine Entschädigung hatten, war schwierig, insbesondere wegen der gesellschaftlichen Diskriminierung und der Rivalität der Gemeinschaften untereinander; dies erschwerte die Arbeit der IOM. Ermittelt werden konnten 70.000 Leistungsempfänger in 13 Staaten in Mittel- und Osteuropa.

Humanitärer Fonds der ICHEIC

Der dritte humanitäre Fonds floss an die ICHEIC. Damit wurden mehrere Projekte gefördert. Das umfangreichste davon war das Social Welfare Program der JCC durch das die häusliche Betreuung pflegebedürftiger jüdischer Überlebender der NS-Diktatur finanziert werden sollte.

Am 16. Oktober 2002 wurde das trilaterale Abkommen zwischen der Stiftung EVZ, der ICHEIC (deutsch: Internationale Kommission für Versicherungsansprüche aus der Holocaust-Zeit) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), an der die Versicherungsgesellschaften mit 275 Mio. Euro beteiligt waren, unterzeichnet. Das damit geschaffene Programm hatte einen Sonderstatus nach dem EVZStiftG. Es betraf Lebensversicherungen von NS-Verfolgten, die von den Versicherungsunternehmen nicht ausgezahlt worden waren. In der Regel handelte es sich bei den Antragstellern um Juden. Der humanitäre Fonds umfasste 350 Mio. Euro. Davon gingen 132 Mio. US-Dollar an das Social Welfare Program der JCC.

Es wurden insgesamt 91.558 Anträge bei der ICHEIC eingereicht. Auf 7.870 Anträge von insgesamt 19.421 konnten über den GDV in Deutschland Leistungen erbracht werden. Diese Anträge bezogen sich auf 8.664 Personen und 11.399 Policen in Deutschland. Davon kamen 46,6 Prozent der Antragsteller aus den USA und 23 Prozent aus Israel.

Mittel der Bundesstiftung

Für Verwaltungskosten und die Erbringung von Dienstleistungen für die Partnerorganisationen wurden 36 Mio. Euro benötigt und 66 Mio. Euro für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.

Kritik an den Auszahlungen

Bereits bei der Gründung der Stiftung EVZ wurde kritisiert, dass der Beitrag der deutschen Wirtschaft zu den Auszahlungen zu gering sei. Zudem wurde kritisiert, dass die Einigung zu spät käme und zu viele Unternehmen sich weigerten, finanzielle Mittel für den Stiftungsfonds bereitzustellen.

Ferner wurde Kritik daran geübt, dass bestimmte Opfergruppen nach dem Stiftungsgesetz nicht oder nur eingeschränkt als „leistungsberechtigt“ galten. Die im Stiftungsgesetz festgelegten Leistungsvoraussetzungen orientierten sich an den Bestimmungen von früheren nationalen und internationalen Entschädigungsverfahren, bilateralen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er und 1960er Jahren, den sog. Globalabkommen sowie dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953. Dadurch blieben einzelne Opfergruppen weiterhin von Leistungen ausgeschlossen.

Nach dem Stiftungsgesetz wurden beispielsweise Ghettos nicht als Lager anerkannt und so konnten Sinti und Roma nach Kategorie A des Stiftungsgesetz keine Haft im Ghetto geltend machen. Dadurch erhielten sie niedrigere Beträge. Erst lange nach den Auszahlungen durch die Stiftung EVZ wurde das erlittene Unrecht der Sinti und Roma durch die Neufassung der sog. Ghetto-Rente durch die Bundesregierung im Jahr 2017 anerkannt.

Kriegsgefangene waren von Leistungen ausgeschlossen, da unter der Haager Landkriegsordnung von 1907 die Arbeit von Kriegsgefangenen unter Auflagen nicht verboten war. Ein Entschädigungsfonds durch die Bundesregierung erhielt diese Opfergruppe erst 2015. Italienische Militärinternierte wurden durch ein völkerrechtliches Gutachten von 2001 als Kriegsgefangene eingestuft und waren ebenfalls von Leistungen ausgeschlossen.

Projektförderung

Seit Beendigung der Auszahlungen 2007 ist die Stiftung EVZ als reine Förderstiftung tätig. Aus den Erträgen des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ fördert sie mit jährlich zwischen 8 und 11 Mio. Euro (2025) internationale Projekte in Mittel- und Osteuropa, Israel sowie in Deutschland.

Förderung und Aktivitäten

Für ihre dauerhaften Aktivitäten wurde der Stiftung EVZ bei ihrer Gründung im Jahr 2000 ein Grundkapital von 358 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (§ 9 Absatz 7 EVZStiftG). Seitdem engagiert sie sich in Erinnerung an die Opfer nationalsozialistischen Unrechts für die Überlebenden und setzt sich für Menschenrechte und Völkerverständigung ein. Die Stiftung EVZ ist damit Ausdruck der fortbestehenden politischen und moralischen Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft für das nationalsozialistische Unrecht und gegenüber seinen Opfern.

Seit Bestehen der Stiftung wurden über 6.000 Projekte gefördert (Stand 23. Juli 2026). Die Stiftung hat ihren Sitz in der Friedrichstraße 200 in Berlin-Mitte.

Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des an Sinti und Roma begangenen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR nach 1945

Die Bundesregierung hat im Juli 2026 die Einsetzung einer unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung des an Sinti und Roma begangenen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR nach 1945 beschlossen. Die neue Kommission soll dazu beitragen, das nach 1945 an Sinti und Roma begangene Unrecht umfassend aufzuarbeiten, bislang ungehörte Perspektiven einzubeziehen und den Erfahrungen der Betroffenen und ihrer Nachkommen einen festen Platz in der deutschen Erinnerungskultur zu geben. Ziel ist es, die Folgen dieses Unrechts anzuerkennen und Impulse für eine nachhaltige gesellschaftliche und politische Auseinandersetzung mit Antiziganismus und seinen Kontinuitäten zu geben.

Die Geschäftsstelle der Kommission ist bei der Stiftung EVZ angesiedelt.

Drittmittel-Programme

Die Stiftung wirbt auch Drittmittel zur Durchführung von Projekten ein. Dabei geht es vor allem um (internationale) Jugendarbeit, die Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus und LGBTIQ-Feindlichkeit entgegenwirken soll.

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000, BGBl. I S. 1263 – EVZStiftG.
  2. ↑ Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz) pdf, abgerufen am 2. Oktober 2011.
  3. ↑ Peer Heinelt: Die Entschädigung der NS-Zwangsarbeiterinnen und -Zwangsarbeiter. Johann Wolfgang Goethe-Universität, Fritz Bauer Institut, Frankfurt am Main 2008, S. 43 f.
  4. 1 2 Nils Klawitter: Deutsche Peinlichkeiten. In: Der Spiegel. 21. April 2017, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 21. Januar 2026]).
  5. 1 2 Christian Werthschulte: Entschädigung mundgerecht - Thomas Kuczynski rechnet vor, was Deutschland den NS-Zwangsarbeitern wirklich schuldet : literaturkritik.de. Abgerufen am 21. Januar 2026 (deutsch).
  6. ↑ Ludi, Regula: Rezension zu: C. Goschler (Hrsg.): Die Entschädigung von NS-Zwangsarbeit. Archiviert vom Original am 8. Dezember 2024; abgerufen am 21. Januar 2026.
  7. ↑ Немецкий фонд «Память, ответственность и будущее» признали «нежелательной организациями» в России In: OVD-Info, 18. August 2025 (russisch). 
  8. 1 2 3 4 5 BT-Drs. 14/3206 vom 13. April 2000, S. 10 f.
  9. 1 2 3 Bundesministerium der Finanzen: Wiedergutmachung: Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht. Stand Mai 2022, S. 12.
  10. ↑ Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht, PDF-Dokument auf dem Themenportal Wiedergutmachung auf der Website des Bundesfinanzministeriums, August 2022, abgerufen am 11. Februar 2023.
  11. ↑ Jan Pallokat: Entschädigung für NS-Zwangsarbeit: Späte Einsicht, wenig Geld. Deutschlandfunk, 22. März 2020.
  12. 1 2 3 „Class actions“ und „legal closure“ (1998–2000). Bundesarchiv, abgerufen am 6. Mai 2023.
  13. ↑ vgl. Chronik der Ereignisse zur Zwangsarbeiter-Entschädigung. Die Welt, 21. Mai 2001.
  14. ↑ Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (Hg.): 10 Jahre Stiftung EVZ, Berlin 2010.
  15. ↑ EVZStiftG – Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.“ Gesetzestext auf der Website des Bundesministeriums der Justiz, 2. August 2000, abgerufen am 11. Februar 2023.
  16. 1 2 Leistungsprogramm der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Bundesarchiv, abgerufen am 7. Mai 2023.
  17. ↑ Hintergrund: Die Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft Artikel auf Spiegel Online, 15. Dezember 1999, abgerufen am 11. Februar 2023.
  18. ↑ Historiker Goschler über die Stiftung EVZ: „Kein Blick mehr in die Zukunft“. In: ARD. Abgerufen am 7. Oktober 2026.
  19. ↑ Susanne-Sophia Spiliotis: Verantwortung und Rechtsfrieden. Die Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft. Frankfurt a. M., 2003.
  20. ↑ Zusammensetzung des Kuratoriums Auflistung auf der Website der Stiftung EVZ, abgerufen am 17. Oktober 2022.
  21. ↑ Dr. Hans-Dieter Lucas übernimmt Kuratoriumsvorsitz der Stiftung EVZ, Pressemitteilung zur Ernennung, 13. Juli 2026, abgerufen am 4. August 2026.
  22. ↑ Kuratorium, Vorstand, Finanzgremien, Mitglieder des Kuratoriums, 13. Juli 2026, abgerufen am 4. August 2026.
  23. ↑ Erklärung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) zur Einstufung als „unerwünschte Organisation“ durch die Russische Föderation, Pressemitteilung zur Aussetzung, 18. August 2025, abgerufen am 4. August 2026.
  24. ↑ Neuer Vorstand in der Stiftung EVZ Pressemitteilung zur Wahl, 17. Mai 2022, abgerufen am 11. Februar 2023.
  25. ↑ Leistungsprogramm der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" - Portal zur Zwangsarbeit im NS-Staat, Informationen zum Leistungsprogramm der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", Bundesarchiv, 2010, abgerufen am 4. August 2026.
  26. ↑ vgl. Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (6. DV-BEG) vom 23. Februar 1967 mit mehr als 1600 Haftstätten, die als Konzentrationslager im Sinne des BEG anzusehen sind.
  27. ↑ Michael Jansen, Günter Saathoff: Gemeinsame Verantwortung und moralische Pflicht. Abschlussbericht zu den Auszahlungsprogrammen der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Göttingen 2007, S. 64.
  28. ↑ Michael Jansen, Günter Saathoff: Gemeinsame Verantwortung und moralische Pflicht. Abschlussbericht zu den Auszahlungsprogrammen der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Göttingen 2007.
  29. ↑ Sechster und abschließender Bericht der Bundesregierung über den Abschluss der Auszahlungen und die Zusammenarbeit der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ mit den Partnerorganisationen, PDF-Dokument auf der Website der Stiftung EVZ, 9. Juli 2008, abgerufen am 16. September 2022.
  30. ↑ Michael Jansen, Günter Saathoff: Gemeinsame Verantwortung und moralische Pflicht. Abschlussbericht zu den Auszahlungsprogrammen der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Göttingen 2007, S. 213.
  31. ↑ Michael Jansen, Günter Saathoff: Gemeinsame Verantwortung und moralische Pflicht. Abschlussbericht zu den Auszahlungsprogrammen der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Göttingen 2007, S. 213.
  32. ↑ Hintergrund: „Russische Kriegsgefangene. Vergebliches Hoffen auf Entschädigung.“, Beitrag auf Deutschlandfunk, 12. Februar 2015, abgerufen am 11. Februar 2023.
  33. 1 2 Leistungsprogramm der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" - Portal zur Zwangsarbeit im NS-Staat, Informationen zum Leistungsprogramm der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", Bundesarchiv, 2010, abgerufen am 4. August 2026.
  34. ↑ vgl. zur Verfassungsmäßigkeit: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03
  35. 1 2 3 4 Die humanitären Zahlungen der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft - Lernen aus der Geschichte, Beitrag vom EVZ-Vorstandsreferenten Martin Bock, abgerufen am 4. August 2026.
  36. ↑ Neue Regelung zu Ghetto-Renten | Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, Beitrag des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma zur Neufassung der Richtlinie bezüglich Ghetto-Renten, 30. August 2017, abgerufen am 4. August 2026.
  37. ↑ Deutscher Bundestag - Ja zur Entschädigung von Sowjet-Kriegsgefangenen, Anhörung im Haushaltsausschuss über eine symbolische Entschädigung der überlebenden sowjetischen Kriegsgefangenen, 19. Mai 2015, abgerufen am 4. August 2026.
  38. ↑ Unrecht an Sinti und Roma wird aufgearbeitet. In: ORF. 5. Oktober 2026, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  39. ↑ Förderprogramm JUGEND erinnert vor Ort & engagiert auf der Website der Stiftung EVZ, abgerufen am 4. August 2026.
  40. ↑ Bildungsagenda NS-Unrecht auf der Website der Stiftung EVZ, abgerufen am 4. August 2026.
  41. ↑ JUGEND erinnert international auf der Website der Stiftung EVZ, abgerufen am 4. August 2026.
  42. ↑ Rezension von Christiane Fritsche in: H-Soz-Kult, 13. August 2014.
  43. ↑ Rezension von Regula Ludi in: H-Soz-Kult, 24. März 2013.
  44. ↑ Rezension von Mark Spoerer in: H-Soz-Kult, 29. November 2000.