Strafgewalt

Der Strafgewalt oder Strafbann ist im deutschen Strafprozessrecht die Strafmaßbefugnis des im Hauptverfahren entscheidenden Gerichts. Je nach Gericht ist die Strafmaßbefugnis begrenzt (daher: Strafbann). Während es für Landgerichte keine Grenze der Strafgewalt gibt (sie dürfen nach § 38 StGB also Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahre oder lebenslang aussprechen), darf am Amtsgericht keine Strafe verhängt werden, die über 4 Jahre Freiheitsstrafe hinausgeht (§ 24 Abs. 2 GVG).

Zuständigkeit

Was für Strafen einzelne Gerichte aussprechen, ergibt sich häufig durch ihre Zuständigkeit, die sich wiederum durch die Straferwartung seitens der Staatsanwaltschaft ergibt.

Überschreitet das Amtsgericht seine Strafmaßbefugnis, so liegt ein Revisionsgrund vor.

Einzelnachweise

  1. ↑ Dirk Gittermann: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: StPO Band 10: GVG; EGGVG. Löwe / Rosenberg, 2010, abgerufen am 9. April 2016. S. 335