Urteil (Deutschland)

Verurteilung wegen Betruges im Strafprozess (hier zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro)

Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die das erkennende Gericht zumeist auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt. In der Strafgerichtsbarkeit ist die mündliche Verhandlung aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich erforderlich; einzige Ausnahme bildet der Strafbefehl, der als rechtskräftiges Urteil gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird. Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig. Sie können – mit Einschränkungen auch schon vor ihrer Rechtskraft – mit Zwang vollstreckt werden (Zwangsvollstreckung). Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen. Im deutschen Recht ergehen Urteile im Namen des Volkes. Es entspricht der kontinentalen Tradition, dass deutsche Gerichte – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts (§ 30 Abs. 2 BVerfGG) – mit einer Stimme und anonym sprechen.

Arten von Urteilen

Urteile lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen:

Urteile im Zivilprozess

Urteile im Strafprozess

Im Strafrecht unterscheidet man hinsichtlich der möglichen Urteile lediglich zwischen

Ergänzender Beschluss bei Bewährung und Verwarnung

Bei Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe oder zu einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung erfolgt die Festsetzung der Bewährungszeit (Rahmen: 2–5 Jahre) sowie der dem Verurteilten erteilten gerichtlichen Auflagen und Weisungen nicht im Urteil, sondern in einem zusammen mit dem Urteil verkündeten Beschluss (§ 268a Abs. 1 u. 2 StPO). Dasselbe gilt nach § 59 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch für die Verwarnung mit Strafvorbehalt.

(Die vorzeitige Prozessbeendigung durch Verfahrenseinstellung erfolgt übrigens (auch) nicht durch ein Urteil, sondern ebenfalls per Gerichtsbeschluss.)

Andere Verfahrensordnungen

Für Arbeitsgerichtsprozesse, Verwaltungsgerichtsprozesse, Sozialgerichtsprozesse und Finanzgerichtsprozesse gilt das für Zivilprozesse Gesagte mit der Maßgabe, dass im Verwaltungsgerichtsprozess, im Sozialgerichtsprozess und im Finanzgerichtsprozess keine Versäumnisurteile vorgesehen sind. In diesen Verfahrensordnungen kann auch bei Ausbleiben einer oder beider Parteien durch streitiges Endurteil entschieden werden.

Form und Inhalt des Urteils

Für das schriftliche Urteil gelten die nachfolgend dargestellten Regelungen:

Zivilprozess

Ein Zivilurteil besteht aus folgenden Bestandteilen:

Ist das Urteil nicht anfechtbar, braucht es keinen Tatbestand zu enthalten, § 313a Abs. 1 ZPO. Dasselbe gilt gem. § 313b Abs. 1 ZPO für das Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil.

Strafprozess

Ein Strafurteil besteht aus folgenden Bestandteilen:

Zudem kann ein reines Prozessurteil ergehen, das auf Verfahrenseinstellung oder Verwerfung lautet.

Andere Verfahrensordnungen

Für Urteile in Arbeitsgerichtsprozessen, Verwaltungsgerichtsprozessen, Sozialgerichtsprozessen und Finanzgerichtsprozessen gilt im Wesentlichen das für Zivilprozesse Gesagte.

Bindung an Urteile

Im deutschen Recht sind Gerichte an Urteile, die nicht im gleichen Rechtsstreit ergangen sind, nicht gebunden. In Deutschland können Gerichte von Urteilen des eigenen Gerichts oder anderer Gerichte, sogar der obersten Bundesgerichte (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht), abweichen. Eine Bindung gilt nur für bestimmte Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft erlangen. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter nur dem Gesetz unterworfen. Eine Bindung an Präjudizien ist dem deutschen Recht fremd. Allerdings haben die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, faktisch eine erhebliche Bindungswirkung, weil sich die Rechtsanwendung der Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens an der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte orientiert.

Korrektur

Schreib- und Rechenfehler in Zivil- und Strafurteilen können jederzeit berichtigt werden, § 319. Die Berichtigung ist auf offenbare Unrichtigkeiten beschränkt und führt anders als das Rechtsmittelverfahren keine erneute Sachentscheidung herbei.

Veröffentlichung

Eine Pflicht zur Veröffentlichung von Urteilen besteht nicht. Ob ein Urteil anonymisiert veröffentlicht oder zur Veröffentlichung freigegeben wird, entscheidet das erkennende Gericht. In Deutschland wurden zwischen 1971 und 2020 nie mehr als Prozent aller Gerichtsentscheidungen eines Jahres veröffentlicht.

Siehe auch

Literatur

Wikiquote: Urteil – Zitate

Einzelnachweise

  1. ↑ Dieter Grimm, Verfassungsgerichtsbarkeit, 2021, S. 21
  2. ↑ Herbert Krumscheid: § 57 Zivilprozessrecht / X. Antrag auf Teilentscheidung (Teil-, Vorbehalts- oder Grundurteil). Haufe.de, abgerufen am 27. Juni 2025.
  3. ↑ Christian Gomille: Zivilprozessrecht. Universität des Saarlandes, 2020/21, Kapitel 9. Die Urteilslehre, S. 197 ff., 198.
  4. ↑ Wolfgang Heinz: Das deutsche Strafverfahren: Rechtliche Grundlagen, rechtstatsächliche Befunde, historische Entwicklung und aktuelle Tendenzen 2004, S. 15
  5. ↑ Hanjo Hamann: Der blinde Fleck der deutschen Rechtswissenschaft – Zur digitalen Verfügbarkeit instanzgerichtlicher Rechtsprechung. In: JuristenZeitung. Band 76, Nr. 13, 2021, S. 656–665, doi:10.1628/jz-2021-0225.