
Eine Ordnungswidrigkeit ist in Deutschland eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die ein Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 OWiG). Sie wird auch als „Verwaltungsunrecht“ bezeichnet.
Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann neben der Geldbuße (Synonym: Bußgeld) auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.
Das Bußgeld und die anderen Sanktionen werden zunächst von Verwaltungsbehörden im weiteren Sinne verhängt. Nachdem der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, liegt die Entscheidung aber bei unabhängigen Gerichten.
Der moderne Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern lediglich ein Verwarnungsgeld oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens eine Geldbuße zu erheben. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsnormen (z. B. die Verletzung einer Meldepflicht).
In der Schweiz sind Ordnungswidrigkeiten minder schwere Übertretungen, die von Verwaltungsbehörden des Bundes im Verwaltungsstrafverfahren verfolgt werden (siehe unten).
Schon das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 unterschied zwischen Kriminalstrafrecht und Polizei- oder Verwaltungsstrafrecht. Diese Einteilung fand sich aber nicht im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871 (RStGB). Stattdessen übernahm das RStGB die Dreiteilung der Straftaten aus dem Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 bzw. dem Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 1870 und erfasste Delikte mit Bagatellcharakter als eine Form des Kriminalstrafrechts in der Gruppe der Übertretungen. Seit 1931 entstand daneben ein Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Wirtschaft. Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung von 1933 durfte die Verwaltung in immer weitergehendem Maße eigenständig Ordnungsstrafen verhängen; zum Teil gab es sogar Kriminalstrafbestände und Ordnungsstrafvorschriften für denselben Sachverhalt. Nach Kriegsende wurde das Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Wirtschaft noch unter Besatzungsrecht durch das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) von 1949 abgelöst. Dieses Gesetz schuf auch erstmals neben Verbrechen, Vergehen und Übertretungen die Ordnungswidrigkeiten als vierte Deliktskategorie. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) von 1952 brachte den Rahmen dafür, Bagatelldelikte aller Sachgebiete aus dem Kriminalstrafrecht in ein Ordnungswidrigkeitenrecht zu überführen. Die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen des Wirtschaftsstrafgesetzes von 1949 übernahm das OWiG von 1952 weitgehend. Das OWiG von 1968 brachte Verbesserungen insbesondere im Verfahrensrecht. Zudem wurden in ihm Ordnungswidrigkeit und Straftat erstmals formal nach der möglichen Sanktion Strafe oder Bußgeld abgegrenzt. Auch 1968 wurden durch Art. 3 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) Verkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt. Im Jahre 1974 schaffte der damalige Art. 19 Nr. 206 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Übertretungen zu Gunsten von Ordnungswidrigkeiten endgültig ab. Sogar einzelne Vergehen wurden zu diesem Zeitpunkt zu Ordnungswidrigkeiten (z. B. die Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans wurde von § 106b StGB alter Fassung zu § 112 OWiG). Im Rahmen der großen Strafrechtsreform wurde 1975 das OWiG neugefasst und an das reformierte Strafgesetzbuch angepasst.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist Teil des öffentliches Rechts, weil in ihm der Staat dem einzelnen Menschen in einen Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber steht. Überwiegend wird es als „Strafrecht im weiteren Sinne“ eingeordnet. Es sei Teil des Rechts, das ein Fehlverhalten mit einer Rechtsfolge belege, die typischerweise der Repression diene und dem Handelnden ein Übel zufüge. Eine weitere Begründung für diese Einordnung ist, dass für es viele Grundsätze aus dem Grundgesetz gelten würden, die auch für das Kriminalstrafrecht Geltung beanspruchten. Teilweise wird es zugleich als eigenständiges Rechtsgebiet neben dem Strafrecht angesehen, weil jedenfalls zunächst Verwaltungsbehörden die Sanktionen verhängten und nicht unabhängige Gerichte. Zum Teil wird es sowohl als Teil des Ordnungsrechts als auch als Teil des Strafrechts angesehen. Es wird aber auch vertreten, das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehöre nicht zum Strafrecht, sondern zum öffentlichen Recht im engeren Sinne, obwohl seine Bestimmungen dem Strafrecht teilweise ähnelten oder glichen, weil es als Sanktion eben nicht eine Kriminalstrafe androhe. Nach dieser Ansicht ist der Einsatz des Ordnungswidrigkeitenrechts statt des Strafrechts auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Bagatellbereich von Rechtsgutsverletzungen zurückzuführen, der es verbiete, für solche Beeinträchtigungen einen Freiheitsentzug anzudrohen. Eine weitere Begründung dafür, das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht als Strafrecht einzuordnen, liegt darin, dass ein für Ordnungswidrigkeiten verhängtes Bußgeld nicht wie eine Strafe mit einem „sozialethischen Tadel“ verbunden sei. Gleichwohl hat sich der Bund bei der Schaffung des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) berufen.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird auch oftmals als der kleine Bruder des Strafrechts bezeichnet. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist den Strafsachen weitgehend nachgebildet, unterscheidet sich aber auch in maßgeblichen Punkten davon. Insbesondere ist die Geldbuße keine Strafe; denn die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Verwaltungsbehörden (§ 35 OWiG) dürfen keine Strafen verhängen; die Verhängung von Kriminalstrafen wird zum Kern der Rechtsprechungstätigkeit gerechnet, die dem Richter vorbehalten ist (Art. 92 GG). Ferner gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht anders als im Strafrecht keine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe), vielmehr werden gemäß § 14 Abs. 1 OWiG alle Tatbeteiligten als „Täter“ behandelt (sogenannte Einheitstäter). Dennoch ist das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht völlig losgelöst vom Strafrecht, da in Einzelfällen auch im Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Strafrecht verwiesen wird (§ 30 OWiG und § 130 OWiG). Im Gegensatz zum Kriminalstrafrecht ist das Ordnungswidrigkeitenrecht grundsätzlich auf Inlandstaten beschränkt. Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach den §§ 5 und 7 OWiG. Im Rahmen des § 130 OWiG ist eine Sanktionierung indes nicht ausgeschlossen, wenn die darin geforderte Zuwiderhandlung im Ausland begangen wurde, sofern die Aufsichtspflichtverletzung selbst als Inlandstat zu qualifizieren ist.
Auch die Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unterscheiden sich deutlich von den Rechtsfolgen einer Verkehrsstraftat. Gegen denjenigen, der eine Verkehrsstraftat begeht, wird eine Strafe verhängt. Im Gegensatz zu den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten aber der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld oder etwa Fahrverbot bestraft, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen.
Wenn die Geldbuße nicht beigetrieben werden kann, ist es grundsätzlich möglich, Erzwingungshaft anzuordnen. Für eine einzelne Geldbuße sind höchstens sechs Wochen Erzwingungshaft zulässig, für mehrere in einem Bescheid zusammengefasste Geldbußen höchstens drei Monate. Die Erzwingungshaft ist Beugemittel zur Überwindung des fehlenden Zahlungswillens. Sie gleicht darin der Ersatzzwangshaft im Verwaltungsvollstreckungsrecht, die das Zwangsgeld als Beugemittel bei dessen Uneinbringlichkeit ersetzt, und unterscheidet sich wesentlich von der Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht (§ 43 StGB); sie mindert die Höhe der zu zahlenden Geldbuße nicht. Gegenüber nicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Betroffenen, die auch nicht mehr kreditwürdig sind, darf die Erzwingungshaft nicht angeordnet werden.
Bei Ordnungswidrigkeiten findet das Opportunitätsprinzip Anwendung. Das bedeutet, dass die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch lediglich verwarnt und ein Verwarnungsgeld bis 55 € erhoben werden. Wenn eine Verwarnung wegen der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht in Betracht kommt, sondern ein Bußgeld verhängt wird, kann daneben auch ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten angeordnet werden. Dies aber nur dann, wenn die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob bzw. beharrlich verletzt worden sind oder eine Alkohol- bzw. Drogenfahrt gegeben ist. Zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Ahndung ist für Verkehrsordnungswidrigkeiten ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog erstellt worden. Der Bußgeldkatalog orientiert sich nicht an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und stellt daher nur eine Orientierungshilfe für die Gerichte dar. Diese haben stets den konkreten Einzelfall zu bewerten.
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang (§ 21 OWiG). Hat das Gericht über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 84 Abs. 1 OWiG). Das rechtskräftige gerichtliche Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit (nicht der Bußgeldbescheid; s. a. § 86 OWiG) steht ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (Strafklageverbrauch; § 84 Abs. 2 OWiG), jedoch kommt hier gegebenenfalls eine Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen in Betracht (§ 85 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 362 StPO).

Deutschland ist weltweit eines der wenigen Länder, dessen Strafrecht eine Strafbarkeit juristischer Personen nicht vorsieht. Juristische Personen als solche sind handlungs- und schuldunfähig. Sie können nur durch ihre Organe handeln. Insbesondere in Fällen von Wirtschaftskriminalität können daher allein die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitarbeiter etc.) strafrechtlich belangt werden. Soweit dadurch betriebsbezogene Pflichten verletzt werden, die das Unternehmen selbst treffen, oder das Unternehmen selbst Nutznießer der Straftaten ist, kann eine Sanktionierung in Deutschland gegenwärtig nur über das Ordnungswidrigkeitenrecht in Form der sogenannten Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) erfolgen; das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße beträgt bei vorsätzlichen Straftaten leitender Unternehmensvertreter 10 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG), bei fahrlässigen Straftaten 5 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Für die Beurteilung der Pflichtverletzung kommt es nicht zwingend nur auf die Pflichten der einzelnen juristischen Person an; es kommt nach den Umständen des Einzelfalls auch eine konzernweite Pflichtenstellung in Betracht. Die Einführung einer eigenständigen Unternehmensstrafbarkeit wird seit langem in Rechtswissenschaft und Politik diskutiert.
Rechtssetzung zur Verwaltungsvollstreckung: Nach einem Beschluss des Rechtsausschusses des Bundesrats sollen die Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts nur bei solchen Rechtspflichten als Sanktion eingesetzt werden, aus deren nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sich erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen ergäben. Nur in diesen Fällen sollen Bußgeldnormen geschaffen werden. Im Übrigen genüge die Durchsetzung mit Mitteln des Verwaltungszwangs.
Rechtsanwendung: Verwaltungszwang kann neben einer Geldbuße (oder Strafe) angewendet werden (vgl. § 13 Abs. 6 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes).
Welche Handlungen ordnungswidrig sind, ergibt sich nur teilweise aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die allermeisten Ordnungswidrigkeiten sind in Spezialgesetzen zu bestimmten Lebensbereichen geregelt.
Die weitaus bedeutendste Gruppe von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung. Aber auch zahlreiche andere Gesetze sehen die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor. So ist z. B. bei bestimmten Waren die Einfuhr ohne Überwachungsdokument (§ 32 i. V. m. § 81 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung) eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Außenwirtschaftsgesetz. Eine zunehmende Bedeutung gewinnen in der Praxis die zahlreichen Bußgeldtatbestände, die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag enthalten sind.
Aus dem OWiG (eventuell i. V. m. dem Grundgesetz) ergeben sich die Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, also die Regelungen, die für alle Ordnungswidrigkeiten gelten. Neben Verfahrensvorschriften sind dies vor allem Regelungen
Wie beim Kriminalstrafrecht wird neben vorsätzlichem Handeln fahrlässiges nur erfasst, wenn dies im Tatbestand ausdrücklich vorgeschrieben ist (§ 10 OWiG). Aber auch dann kann die Annahme von Fahrlässigkeit bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit Einfluss auf das Höchstmaß des Bußgelds haben (§ 17 Abs. 2 OWiG). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist ein über 55 Euro liegender Regelsatz aus Abschnitts I des Bußgeldkatalogs bei vorsätzlichem Handeln zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV).
Die beiden Rechtfertigungsgründe Notwehr (§ 15 OWiG) und rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) sind im OWiG geregelt, aber auch Rechtfertigungsgründe aus anderen Gesetzen oder wie die Einwilligung aus Gewohnheitsrecht sind anwendbar.
Die Vorwerfbarkeit entspricht der Schuld/dem Verschulden im Kriminalstrafrecht und zivilrechtlichen Haftungsrecht. Mit den unterschiedlichen Bezeichnungen soll ein Unterschied in der Wertigkeit von Straftat und Ordnungswidrigkeit deutlich gemacht werden. Die Regelungen über die Vorwerfbarkeit finden sich in § 1 Abs. 1, § 10 und § 12 OWiG.
Ausdrücklich im OWiG ist als Entschuldigungsgrund bzw. Situation zur Ausschuss der Vorwerfbarkeit geregelt ist der Notwehrexzess in (§ 15 Abs. 3 OWiG. Ob auch der entschuldigende Notstand analog zu Gunsten des Betroffenen anzuwenden ist, gilt oder ob in solchen Situationen eine Rechtfertigung aus § 16 OWiG erfolgt, ist strittig.
Auch das Verfahren – vom ersten Verdacht über die gerichtliche oder behördliche Entscheidung bis zur Vollstreckung – ist im OWiG geregelt. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil deutlich vom Strafprozessrecht, insbesondere von der Strafprozessordnung:
So gilt bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden); im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt hingegen das Opportunitätsprinzip: die Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde. Anlass kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige sein, die jedermann bei der zuständigen Behörde oder der Polizei erstatten kann.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene, wie der Delinquent im Ordnungswidrigkeitenrecht durchgängig heißt, verwarnt werden; dabei kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden (geringfügig sind Ordnungswidrigkeiten, für die das Bußgeld bis 55 € betragen würde). Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es akzeptiert wird, und zwar durch Zahlung innerhalb der dafür bestimmten Frist von regelmäßig einer Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG).
Nur wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammenfällt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 40 OWiG). Ansonsten ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sondern die „Verwaltungsbehörde“ (§ 35 OWiG), an manchen Stellen im Gesetz auch „Verfolgungsbehörde“ genannt. Welche Behörde das konkret ist, ergibt sich entweder aus einer besonderen gesetzlichen Regelung oder aus § 36 OWiG. Meist ist es die für das betroffene Sachgebiet zuständige Ordnungsbehörde. Wenn die sachlich zuständige Behörde nicht handeln kann (beispielsweise am Wochenende) oder wenn es keine Spezialbehörde gibt (beispielsweise für den Straßenverkehr), ist die Polizei zuständig. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde endet und das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft fortgeführt, wenn der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt (siehe unten), wenn also über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens entschieden werden muss.
Soweit das OWiG keine besondere Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend (sog. Transformationsvorschrift, § 46 OWiG); dabei hat die Verfolgungsbehörde weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Auch im Bußgeldverfahren sind also Durchsuchungen oder Sicherstellungen möglich. Ausgeschlossen sind hingegen Festnahmen, Verhaftungen und Zwangseinweisungen.
Auch die Polizei hat bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG keine besondere Regel enthält (§ 53 OWiG). Weitreichende Grundrechtseingriffe können jedoch nur von Polizeibeamten angeordnet werden, die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft sind (§ 53 Abs. 2 OWiG).
Eine Person, gegen die ein Bußgeldverfahren betrieben wird, heißt „Betroffener“.
Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt (z. B. weil das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wurde), dann erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben eventuelle Beteiligte (z. B. der Geschädigte) ein Anrecht auf Akteneinsicht.
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Zur Beitreibung des Bußgeldes kann das zuständige Gericht gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen.
Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstreicht, ohne dass ein wirksamer Rechtsbehelf erhoben wird. Der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid heißt Einspruch. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, d. h. der Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt wird (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie den Vorgang weiter an die Staatsanwaltschaft, die ihn dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verhandlung, in der der Sachverhalt durch Beweisaufnahme geklärt und rechtlich bewertet wird. Anders als im Strafprozess muss die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teilnehmen. Auch der Betroffene ist auf Antrag von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er bereits zur Sache ausgesagt oder erklärt hat, nicht zur Sache aussagen zu wollen, und seine Anwesenheit zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG).
Wenn der Betroffene zu dem Gerichtstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und auch nicht von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden war, wird sein Einspruch verworfen (§ 74 Abs. 2 OWiG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden. Wenn das Oberlandesgericht dies zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für geboten hält, kann sogar der Bundesgerichtshof angerufen werden.
Die Möglichkeit der Überprüfung der Sanktion für Ordnungswidrigkeiten durch ein unabhängiges Gericht ist nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den 1960er-Jahren ausreichend, aber auch verfassungsrechtlich geboten; nur unter dieser Maßgabe sei auch die erstmalige Verhängung durch die Verwaltung verfassungsrechtlich zulässig.
Die Möglichkeit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt – je nach Höhe der Bußgeldandrohung – nach sechs Monaten bis drei Jahren (§ 31 OWiG). Für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 gilt laut § 26 Abs. 3 StVG generell eine Frist von sechs Monaten.
Die Vollstreckungsverjährung, also die Möglichkeit der Verjährung nach rechtskräftiger bzw. bestandskräftiger Entscheidung, ist in § 34 OWiG geregelt.
Einige Sanktionsnormen im Strafrecht Deutschlands qualifizieren die beharrliche oder wiederholte Begehung einer Ordnungswidrigkeit zur Straftat. Beispiele hierfür sind:
Ferner gilt bei Ordnungswidrigkeiten das Prinzip, dass ein Wiederholungsfall strenger sanktioniert werden kann, sofern die Vorahndung eine Warnwirkung entfalten konnte.
Nach der rechtspolitischen Diskussion könnte die Bedeutung der Ordnungswidrigkeiten zu Lasten von Straftaten in Zukunft weiter zunehmen. So wird unter dem Oberbegriff der Entkriminalisierung diskutiert, ob bestimmte gegenwärtige geringfügigere Straftaten in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt werden sollten. Dies ist beispielsweise der Fall beim sogenannten Schwarzfahren (vgl. Erschleichen von Leistungen), beim sogenannten Tankbetrug (vgl. Betrug), bei Unfallflucht mit bloßen Sachschäden oder beim sogenannten Containern.
Bei den verwendeten Begriffen besteht nur eine ungefähre Übereinstimmung:
| Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|
| OWiG | VStG | VStrR |
| Bußgeldverfahren | Verwaltungsstrafverfahren | Übertretungsstrafverfahren / Verwaltungsstrafverfahren "ordentliches Verfahren" |
| Ordnungswidrigkeit | Verwaltungsübertretung | Übertretung / Widerhandlung |
| Betroffener | Beschuldigter | beschuldigte Person / Beschuldigter |
| Bußgeldbescheid | Bescheid mit Straferkenntnis oder Verwaltungsstrafbescheid | Übertretungsstrafbefehl / Strafbescheid |
| Geldbuße | Geldstrafe | Busse |
| Einspruch | Beschwerde beim VG | Einsprache |
| Verwarnungsverfahren | abgekürztes Verfahren | Ordnungsbussenverfahren (nach OBG) |
| Verwarnung | Strafverfügung / Anonymverfügung / Organstrafverfügung | (Erhebung/Quittung) |
| Verwarnungsgeld (bis 55 €) | Geldstrafe (bis 600 / 365 / 90 €) | Ordnungsbusse (bis 300 Fr.) |
| Weigerung | Einspruch / Nichtzahlung | Ablehnung |
| Buß-/Verwarnungsgeldkatalog | Tatbestandskatalog | Bussenliste |
In Österreich existiert analog dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ein Verwaltungsstrafrecht für Verwaltungsübertretungen, das durch das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG; allgemeines Verwaltungsstrafrecht, Verfahrensrecht), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG; Verfahrensrecht; s. § 24 Abs. 2 VStG) und zahlreiche Straftatbestände in verschiedenen Einzelgesetzen geregelt ist.
Das schweizerische Strafrecht hat die Trichotomie von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen bewahrt. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB), grundsätzlich bis zu 10 000 Franken (Art. 106 StGB). Sie werden zunächst einmal von Verwaltungsbehörden verfolgt, nämlich von solchen des Bundes im Verwaltungsstrafverfahren (das übrigens auch auf Verbrechen und Vergehen Anwendung finden kann; VStrR) bzw. von solchen der Kantone im Übertretungsstrafverfahren (das dem Strafbefehlsverfahren nachgebildet ist; Art. 357 StPO).
In beiden Fällen gibt es spezielle Regelungen für „minder schwere“ Übertretungen, und in beiden Fällen spielt hierbei der Begriff der Ordnungsbusse eine Rolle, der jedoch jeweils unterschiedliche Bedeutungen hat:
Im Militärstrafrecht ist der Begriff der Ordnungswidrigkeit nicht gebräuchlich. Inhaltlich weitgehend entspricht ihm aber derjenige des sogenannten leichten Falls, welcher eine Disziplinarstrafe nach sich zieht (Art. 180 Abs. 2 MStG).