ECE-Regelungen

Das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (alternativ: Übereinkommen über die Annahme [einheitlicher/harmonisierter] technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge[(n)] eingebaut [und/]oder [dafür] verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen [Vorschriften/Regelungen] erteilt wurden; kurz auch Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958) ist ein wichtiges Regelwerk der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE oder UN/ECE), um technische Hemmnisse für den internationalen Handel abzubauen. Es wurde 1995 neu gefasst, dabei spricht man vom Geänderten Übereinkommen von 1958.

Zentraler Inhalt ist eine unter den Vertragsparteien anerkannte Typgenehmigung für Rad-Straßenfahrzeuge und ihre Komponenten, die Typ[en]genehmigung nach einer UN-Regelung, kurz UNECE-Typ[en]genehmigung (auch ECE-Typ[en]genehmigung, UN-Typ[en]genehmigung).

Die dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelungen (auch dem 1958er-Übereinkommen angeschlossene Regelungen, Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, kürzer UN/ECE-Regelungen, UNECE-, ECE-Regelungen, UN-Regelungen bezeichnet) enthalten technische Vorschriften, Prüfverfahren, die genaueren Bedingungen für die Typgenehmigung, sowie Genehmigungszeichen (ECE-Prüfzeichen) und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion. Die Bezeichnung einer einzelnen Regelung beginnt immer mit den Worten: „Regulation No. …“.

Grundlagen

Die UNECE in Genf, Teil des United Nations Economic and Social Council (ECOSOC), arbeitet seit Ende der 1950er-Jahre an der grenzübergreifenden Harmonisierung von technischen Regelungen.

Dazu wurde am 20. März 1958 ein Abkommen auf die Wege gebracht, das im Laufe der folgenden Jahrzehnte von zahlreichen Staaten angenommen wurde. Es wurde mit Wirkung vom 16. Oktober 1995 geändert Dieses Übereinkommen hat über 60 Vertragsparteien, einschließlich der Europäischen Union, ** über die das Abkommen 2007 auch in jenen ihrer Mitgliedstaaten gültig ist, die nicht selbst Vertragspartei des Abkommens sind (seinerzeit Irland, Zypern und Malta). Da Genehmigungen jedoch nicht von der Europäischen Union selbst, sondern von ihren Mitgliedstaaten erteilt werden und diese dabei ihre jeweils eigene Kennzahl des Landes verwenden, wurden auch diesen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Landeskennzahlen zugeteilt. Die Signatarstaaten gehen dabei weit über den Bereich der Europäischen Union und sogar Europas hinaus. So gehören z. B. auch Aserbaidschan, Australien, Japan, Kasachstan, Malaysia, Neuseeland, Südafrika, Südkorea, Thailand und Tunesien dazu.

Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge und Anhänger, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut und/oder verwendet werden können, sowie die gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert dem Übereinkommen angeschlossene Regelungen festgesetzt. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden können. Die EU kann dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union annehmen. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen in nationales Recht übernommen werden.

Die meisten dieser dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig angepasst. Viele Länder, selbst wenn sie nicht offizielle Vertragsparteien sind, erkennen die UN/ECE-Typgenehmigung an und erlauben den Gebrauch und Import von Fahrzeugen und Teilen, die gemäß UN/ECE-Regelungen typgeprüft wurden.

Angeschlossen ist der Prozess der ECE-Homologation, der bedeutet, dass eine Typgenehmigung in einem der Beitrittsstaaten automatisch in allen anderen Beitrittsstaaten anzuerkennen ist.

Heute ist ein Prozess zur Erweiterung des Abkommens in Gang, der eine weitergehende Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung (International Whole Vehicle Type Approval, IWVTA) erarbeiten soll. Das findet zwischen Europa, Japan und Russland im Rahmen des World Forum for the harmonization of vehicle regulations (WP.29) des Inland Transport Committees (ITC) der UNECE statt.

Liste der Vertragsparteien

Typgenehmigungskennzeichnung (ECE-Prüfzeichen)

An jedem Ausrüstungsgegenstand und jedem Teil, für das aufgrund des Übereinkommens und der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen eine Genehmigung erteilt wurde, ist das in der jeweils angewendeten Regelung beschriebene Genehmigungszeichen (Genehmigungszeichen nach einer dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelung, kurz ECE-Prüfzeichen) anzubringen, das aus einem Kreis besteht; in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen (Beispiele: „E 1“ für Deutschland, „E 58“ für Tunesien).

Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss des Abkommens, der die einzelnen Regelungen erarbeitet, besteht aus Vertretern aller Vertragsparteien und tagt unter der Schirmherrschaft der UNECE De facto ist der Verwaltungsausschuss des Abkommens innerhalb der Struktur der UNECE organisatorisch beim WP.29 angesiedelt.

Liste der dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelungen

lt. ANHANG IV – Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (Regelungen in kursiver Schrift sind nicht im Anhang enthalten)
Nummer Bezeichnung Anmerkung
R 1Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind
R 2Glühlampen für Scheinwerfer R1ersetzt durch R 48 und R 149
R 3Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge
R 4Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
R 5Sealed-Beam-Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beidesersetzt durch R31
R 6Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
R 7Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
R 8Halogen-Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für Kraftfahrzeuge
R 9Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L2, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen
R 10Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung)
R 11Türschlösser und Türaufhängungen
R 12Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
R 13Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
R 13-HBremsen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1
R 14Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
R 15—(ersetzt durch R 83)
R 16Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme
R 17Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
R 18Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
R 19Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
R 20Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
R 21Innenausstattung
R 22Schutzhelme
R 23Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
R 24Emission aus Dieselmotoren
R 25In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen
R 26Vorstehende Außenkanten
R 27Warndreiecke
R 28Vorrichtungen für Schallzeichen / Schallzeichen
R 29Schutz der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen
R 30Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
R 31Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
R 32–
R 33–
R 34Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
R 35Anordnung der Fußbedienteile
R 36Bau von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs
R 37Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
R 38Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
R 39Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
R 40Abgase von Krafträdern
R 41Geräuschemissionen von Krafträdern
R 42Front- und Heck-Sicherheitseinrichtungen
R 43Sicherheitsverglasungswerkstoffe
R 44Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinder-Rückhalte-System“)
R 45Scheinwerfer-Reinigungseinrichtungen
R 46Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
R 47Abgase von Mopeds
R 48Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
R 49Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren
R 50Beleuchtung von Krafträdern
R 51Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N
R 52Busse mit geringer Sitzplatzzahl
R 53Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtung von Motorrädern
R 54Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
R 55Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
R 56Scheinwerfer für Mopeds
R 57Scheinwerfer für Motorräder
R 58Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
R 59Ersatz-Auspufftopf-Systeme bzw. Ersatz-Schalldämpfer-Systeme
R 60Kontrolleinrichtungen für Motorräder/Mopeds
R 61Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
R 62Sicherung gegen unbefugte Benutzung bei Krafträdern
R 63Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich der Geräuschemissionen
R 64Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
R 65Kennleuchten für blaues und gelbes Blinklicht
R 66Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen
R 67Spezialausrüstung für Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben)
R 68Messung bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von Kfz
R 69Hintere Kennzeichnung langsam fahrender Fahrzeuge
R 70Hintere Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge
R 71Sichtfeld bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen
R 72Halogenscheinwerfer für Krafträder (HS1-Lampen)
R 73Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
R 74Installation von Beleuchtungseinrichtungen bei Mopeds
R 75Luftreifen für Fahrzeuge der Klasse L
R 76Scheinwerfer für Mopeds – Fern- und Abblendlicht
R 77Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
R 78Bremsanlagen für Krafträder
R 79Lenkanlagen
R 80Sitze von Kraftomnibussen
R 81Rückspiegel von Zweirädern
R 82Halogenscheinwerfer für Mopeds (HS2-Lampen)
R 83Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1
R 84Messung Kraftstoffverbrauch von Pkw mit Verbrennungsmotoren
R 85Messung der Nutzleistung
R 86Anbau der Beleuchtungs-/Lichtsignaleinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
R 87Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
R 88Retroreflektierende Reifen für zweirädrige Fahrzeuge
R 89Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
R 90Ersatz-Bremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
R 91Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
R 92Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen
R 93Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
R 94Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall
R 95Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
R 96Dieselemissionen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen
R 97Fahrzeug-Alarmsysteme
R 98Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
R 99Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
R 100Elektrische Sicherheit
R 101Messung CO2- und Kraftstoffverbrauch
R 102Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
R 103Austauschkatalysatoren
R 104Retroreflektierende Markierungen an schweren und langen Fahrzeugen
R 105Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter
R 106Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge
R 107Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
R 108Runderneuerte Reifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
R 109Runderneuerte Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
R 110Spezielle Bauteile für komprimiertes Erdgas
R 111Kippstabilität von Tankfahrzeugen
R 112Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
R 113Scheinwerfer – symmetrisches Licht
R 114Austausch-Airbagsysteme
R 115Nachrüstsysteme für Flüssiggas und Erdgas
R 116Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
R 117Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
R 118Feuerbeständigkeit von in Bussen verwendeten Werkstoffen
R 119Abbiegescheinwerfer
R 120Nutzleistung von Zugmaschinen sowie mobilen Maschinen und Geräten
R 121Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
R 122Heizungssysteme von Fahrzeugen
R 123Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
R 124Nachrüsträder
R 125Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
R 126Trennvorrichtungen
R 127Fußgängerschutz
R 128Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen)
R 129Verbesserte Kinderrückhaltesysteme
R 130Spurhaltewarnsystem
R 131Notbremsassistenzsysteme (AEBS)
R 132Retrofit-Emissions-Überwachungsgeräte (REC)
R 133Recycling von Kraftfahrzeugen
R 134Sicherheit von Wasserstoff (Hydrogen- und Fuel Cell-Fahrzeuge)
R 135Pfahl-Seitenaufprall
R 136Krafträder mit Elektroantrieb
R 137Frontalaufprall mit Schwerpunkt auf Rückhaltesystemen
R 138Geräuscharme Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit
R 139Bremsassistenzsysteme (BAS)
R 140Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
R 141Reifendrucküberwachungssystem (RDKS)
R 142Montage von Reifen
R 143Nachrüstung Zweistoff-Systeme für Motoren in schweren Nutzfahrzeugen
R 144Unfallnotruf-Systeme (Accident Emergency Call Systems – AECS)
R 145Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen
R 146Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L
R 147Mechanische Kupplungskomponenten für Kombinationen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen
R 148Lichtsignaleinrichtungen
R 149Einrichtungen zur Fahrbahnausleuchtung
R 150Retro-reflektierende Einrichtungen
R 151Totwinkel-Informationssystem zur Erkennung von Fahrrädern
R 152Erweiterte Notbremssysteme (AEBS) für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
R 153Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffsystems und der Sicherheit des Elektroantriebs bei einem Heckaufprall
R 154Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP), Messung Kraftstoffverbrauch und Abgaswerte
R 155Cybersicherheit und Cybersicherheitssystem
R 156Softwareaktualisierung und Softwareaktualisierungsmanagementsystem
R 157Automatisches Spurhalteassistenzsystem (ALKS)
R 158Rückfahrassistent
R 159Anfahrassistent
R 160Event Data Recorder (EDR) – Unfalldatenspeicher
R 161Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung
R 162Wegfahrsperre
R 163Fahrzeugalarmsystem
R 164Spikereifen hinsichtlich ihrer Leistung auf Schnee
R 165akustische Rückfahrwarnsignale
R 166Erkennbarkeit schwächerer Verkehrsteilnehmer [in unmittelbarer Nähe der Front und der Seiten]
R 167Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge
R 168RDE Einheitl. Bedingungen für die Genehmigung leichter Pkw und Nutzfahrzeuge hinsichtlich Emissionen
R 169Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ereignisdatenspeichern (EDR) für schwere Nutzfahrzeuge – Event Data Recorder –
R 170Einheitliche Regelungen zur Zulassung von Kinderrückhaltesystemen zur sicheren Beförderung von Kindern in Kraftomnibussen
R 171Einheitliche Bestimmungen zur Zulassung von Fahrzeugen hinsichtlich des Fahrerassistenzsystems (DCAS)
R 172Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihre Einstufung als Traktionsreifen
R 173Installation of safety-belts, restraint systems, child restraint systems, ISOFIX child restraint systems and i-Size child restraint systems
R 174Safety-Belt Reminders
R 175Acceleration Control for Pedal Error (ACPE)
R 176Field of Vision Assistant
R 177Einheitliche Bedingungen zur Ermittlung der Systemleistung von Hybridelektrofahrzeugen und von Elektrofahrzeugen mit mehr als einer elektrischen Maschine als Antrieb
R 178Emergency Lane Keeping System (ELKS)
R 179Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung leichter Nutzfahrzeuge hinsichtlich der Messung von Bremsemissionen im Prüfstand
R 180On-Board monitoring (OBM) Systems, Environmental Vehicle Passport (EVP) and In-vehicle Display of Environmental Data
R 181Engine Fire Suppression Systems
R 182Driver Drowsiness and Attention Warning system
R 183Advanced Driver Distraction Warning system

Quelle: UNECE Regulations in the area of vehicle approval.

Siehe auch

Rechtsquellen

(Hinweis: nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich)

Europäische Union:

Deutschland:

Einzelnachweise

  1. ↑ Z. B. Art. 1 der EU-Fassung des Übereinkommens, Rev. 3, 2016 (siehe Rechtsquellen).
  2. ↑ Z. B. Art. 1 der Schweizer Fassung des Übereinkommens (siehe Rechtsquellen).
  3. ↑ Z. B. Status of the 1958 Agreement (and of the annexed regulations); in: www.unece.org. United Nations Economic Commission for Europe, abgerufen am 5. September 2017 (englisch).
  4. ↑ Z. B. Regelung Nr. 138 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit [2017/71]. In: EUR-Lex, Europäische Union, abgerufen am 5. September 2017.
  5. ↑ Z. B. Nr. 15 des Annex A Definitions des Agreements concerning the establishing of global technical regulations for wheeled vehicles, equipment and parts which can be fitted and/or be used on wheeled vehicles, done at Geneva on 25 June 1998; in: www.unece.org, United Nations Economic Commission for Europe, abgerufen am 5. September 2017 (S. 18; englisch, französisch, russisch; PDF-Datei, 2,73 MB).
  6. ↑ Z. B. Verkehr (Memento des Originals vom 5. September 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.; in: www.genf.diplo.de, Arbeitsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei dem Büro der Vereinten Nationen und den anderen Internationalen Organisationen in Genf, abgerufen am 5. September 2017.
  7. ↑ Z. B. Status of the Agreement, of the annexed UN Regulations and of amendments thereto – Revision 25 – Note by the secretariat, 28. Februar 2017; in: Status of the 1958 Agreement (and of the annexed regulations); in: www.unece.org. United Nations Economic Commission for Europe, abgerufen am 5. September 2017 (englisch).
    UN-Regelungen; in: www.bmvi.de, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, abgerufen am 5. September 2017.
  8. ↑ Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge. Bundesverkehrsministerium, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 27. Juni 2014; abgerufen am 8. Oktober 2013.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  9. 1 2 3 Harmonisierung von Zulassungsvoraussetzungen: Weltweite Harmonisierung. (Memento des Originals vom 16. Dezember 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Verband der Automobilindustrie, vda.de, o. D. (abgerufen am 16. Dezember 2019).
  10. ↑ UN Transport Agreements and Conventions.
    Countries Parties to the 1958 Agreement; in: Status of the Agreement, of the annexed UN Regulations and of amendments thereto – Revision 25 – Note by the secretariat, 28. Februar 2017; in: Status of the 1958 Agreement (and of the annexed regulations).
    Beide in: www.unece.org. United Nations Economic Commission for Europe (englisch), abgerufen am 31. Mai 2017.
  11. ↑ Art. 1 und Anl. 1 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses der EU-Fassung des Übereinkommens (siehe Rechtsquellen).
  12. ↑ Intergovernmental Structure of United Nations Inland Transport Legal Instruments and Activities serviced by UNECE Secretariat 2014; in: www.unece.org. United Nations Economic Commission for Europe, abgerufen am 31. Mai 2017 (englisch; PDF-Datei, 375,14 KB).
  13. ↑ Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit in der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2016, abgerufen am 16. März 2019
  14. ↑ TRANSLATION OF UN REGULATIONS IN THE AREA OF VEHICLE APPROVAL. (PDF) UNECE, 29. Juni 2026, abgerufen am 20. Oktober 2026 (englisch).