Unam Sanctam (lateinisch: „Eine heilige [Kirche]“) ist eine Konstitution von Papst Bonifatius VIII., die am 18. November 1302 erlassen wurde. Sie gilt als die berühmteste päpstliche Bulle des Mittelalters. In ihr formuliert der Papst die Vormachtstellung des Papsttums gegenüber weltlichen Herrschern.
Diese Bulle gehört zum Wechsel hitziger Verlautbarungen zwischen Bonifatius VIII. und König Philipp IV. dem Schönen von Frankreich. Beide sprachen sich gegenseitig das Recht ab, die französischen Kleriker zu besteuern. Das Verbot der Ausfuhr dieser Steuergelder nach Rom hatte die dortigen Finanzen in äußerste Bedrängnis gebracht. Der Papst verbot den Klerikern ausdrücklich, die verlangten Steuern an den König zu zahlen, erklärte den König für abgesetzt und lud ihn wegen Häresie, Simonie und einer Reihe weiterer Verbrechen zu einem Exkommunikationsprozess in Rom vor.
Die Bulle ist die umfassendste Begründung einer aus dem Papstprimat abgeleiteten päpstlichen Weltherrschaft in geistlichen wie in weltlichen Angelegenheiten. Sie beginnt mit den Worten:
„Eine heilige katholische apostolische Kirche müssen wir im Gehorsam des Glaubens annehmen und festhalten.“
Bonifatius VIII. beansprucht nicht die tatsächliche weltliche Macht in den Händen der Kirche, sondern die Unterordnung der Monarchen. Das weltliche Schwert unterstehe dem geistlichen Schwert, es werde vom Papst eingesetzt und geduldet oder anders ausgedrückt: das geistliche werde von der Kirche geführt und das weltliche für die Kirche. Darüber hinaus solle die geistliche über die weltliche Gewalt Recht sprechen, wobei sie selbst nur Gott verpflichtet sei.
Der Text gipfelt in dem Satz:
„So erklären wir denn, dass alle menschliche Kreatur bei Verlust ihrer Seelen Seligkeit untertan sein muss dem Papst in Rom, und sagen es ihr und bestimmen es.“
Den französischen König beeindruckte die Bulle wenig; er erklärte seinerseits den Papst zum Häretiker, Hexenmeister und Sodomiten. Die päpstliche Macht brach schon ein Jahr nach Veröffentlichung der Bulle in sich zusammen: Beim Attentat von Anagni plünderten französische Söldner die päpstliche Residenz und ließen den fast siebzigjährigen Papst drei Tage hungern und dürsten; einen Monat später starb Bonifatius VIII.
Unam sanctam wurde vielleicht nie förmlich verkündet und nur zögerlich ins Kirchenrecht rezipiert. Dennoch ist sie eindeutig gültig und blieb langfristig eines der bekanntesten Dokumente des päpstlichen Selbstverständnisses.
Da weder ein Original erhalten ist noch andere Hinweise auf eine förmliche Veröffentlichung der auf den 18. November 1302 datierten Bulle bekannt ist, ist nicht sicher, ob eine solche Veröffentlichung je stattfand. Sicher ist, dass sie erst am 15. August 1303 ins Register aufgenommen wurde; erst in dieser Zeit scheint sie auch in Frankreich wahrgenommen worden zu sein.
Bonifazens Nachfolger Clemens V. hob mit der Bulle Meruit die Wirkung von Unam Sanctam für Frankreich auf, nicht aber Unam Sanctam selbst. Im postumen Prozess gegen Bonifaz wurde die Bulle zwar zitiert, spielte aber keine zentrale Rolle. Als Leo X. 1516 ein Konkordat mit Frankreich schloss, bekräftigte er sowohl Unam Sanctam als auch ihre Nichtanwendung auf Frankreich aufgrund von Meruit.
Anders als andere wichtige päpstliche Entscheidungen wurde Unam Sanctam in keine amtliche Dekretalensammlung aufgenommen; Unam sanctam gehört damit zu den sogenannten Extravaganten. Im Spätmittelalter zirkulierte sie zwar in unterschiedlichen Handschriften und wurde teilweise auch von Juristen kommentiert, hatte aber keinen festen Ort im Corpus Iuris Canonici. Erst 1501 wurde sie bei der editio princeps der Extravagantes communes (zusammen mit Meruit) in diese Sammlung älterer Dekretalen aufgenommen. Diese Ausgabe schrieb dabei die Glosse zu Unam sanctam dem Kanonisten Jean Chappuis zu, ein Irrtum, der in der Forschung oft wiederholt wurde. Die Extravagantes communes waren eine Privatsammlung, aber Papst Gregor XIII. gebot 1580, sie in die römische Ausgabe des Corpus Iuris Canonici aufzunehmen.
Im Kontext des Ersten Vatikanischen Konzils spielte Unam Sanctam eine gewisse Rolle, insofern Kritiker des Dogmas der päpstlichen Unfehlbarkeit schon im Vorfeld warnten, dass diese dazu führe, dass selbst Dokumente wie Unam Sanctam als unfehlbare Äußerungen gelten würden. Im Umfeld des Konzils und in den folgenden Jahrzehnten griffen Publizisten das Beispiel wiederholt auf.