| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem |
| Kurztitel: | VIS-Zugangsgesetz |
| Abkürzung: | VISZG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Polizei- und Ordnungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 188-104 |
| Erlassen am: | 6. Mai 2009 (BGBl. 2009 I S. 1034) |
| Inkrafttreten am: | 1. September 2013 |
| Letzte Änderung durch: | Artikel 2 Absatz 1 G vom 20. März 2026 (BGBl. I Nr. 95 vom 1. April 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
2. April 2026 (Art. 4 G vom 20. März 2026) |
| Weblink: | Text des VISZG |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche VIS-Zugangsgesetz (VISZG) bestimmt die Behörden, die Zugang zum Visa-Informationssystem der Europäischen Union haben und benennt die Straftaten, die einen Zugang rechtfertigen.
Das Gesetz hat folgende Gliederung:
In § 1 VISZG werden die Bestimmungen des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 für anwendbar erklärt. Das Gesetz regelt in § 1 VISZG die zugangsberechtigten Stellen. Der Zugang darf gemäß § 3 VISZG nur zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten erfolgen. Dies stellt eine Eingriffsermächtigung dar. Die Datenschutzkontrolle obliegt gemäß § 4 VISZG dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bzw. den Datenschutzbeauftragten der Länder. § 5 VISZG bestimmt, dass jede Abfrage und Übermittlung von Daten durch das Bundesverwaltungsamt protokolliert wird.
Das Gesetz trat gemäß § 6 VIZSG erst über vier Jahre nach Verkündung, am 1. September 2013, in Kraft; an dem Tage, ab dem der Beschluss 2008/633/JI vom 26. Juni 2008 nach seinem Artikel 18 Abs. 2 gilt. Das Bundesministerium des Innern gab den Tag des Inkrafttretens am 8. August 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese ungewöhnliche Regelung koppelte das Inkrafttreten indirekt an die Betriebsbereitschaft des Visa-Informationssystems.
Folgende deutsche Visabehörden sind zugriffsberechtigt:
Zudem sind zahlreiche deutsche Sicherheitsbehörden zugriffsberechtigt. Dazu zählen:
Zugang zum Visa-Informationssystem wird gem. § 3 VISZG insbesondere gewährt zur Bekämpfung terroristischer Vereinigungen im In- und Ausland, von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten, Terrorismusfinanzierung sowie Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit.