Nach Fritz J. Raddatz, von 1960 bis 1969 Cheflektor und stellvertretender Chef des Rowohlt Verlags, muss „der wahre Verleger (…) Vater und Mutter sein, Amme und Zuchtmeister, Gläubiger und Fordernder, Duellant und Sekundant, Beichtvater und Ministrant, Heiliger und Hurenbold. Er muss das Gehirn eines Philosophen, den Blick eines Radiologen, die Sanftmut einer Krankenschwester haben. Eines darf er auf gar keinen Fall: ein eigenes Leben haben.“
Etymologie
Die Worte „Verlag“ und dessen Nomen Agentis „Verleger“ lassen sich auf den historischen Begriff des Verlagssystems zurückführen. Typisch für dieses war ein Unternehmer (Verleger), der HeimarbeiternRohstoffevorfinanzierte („vorlegte“ oder „verlegte“), die von den Heimarbeitern weiterverarbeitet und dann dem Unternehmer auf dessen Unternehmerrisiko zum Vertrieb überlassen wurden. Das Verb „verlegen“ bedeutete im Mittelhochdeutschen „Geld ausgeben“ oder „etwas auf seine Rechnung nehmen“; „Verleger“ war also derjenige, der „anderen das Rohmaterial … so lange vorschießt, bis es an den Konsumenten gelangt ist“. Wendet man diesen Begriffsinhalt auf den heutigen Verlag und Verleger an, so vermarktet er die von Autoren oder Urhebern in „Heimarbeit“ konzipierten Werke über sein Vertriebssystem auf eigenes Unternehmerrisiko.
Rechtsfragen
Der Rechtsbegriff des Verlegers ist im Verlagsgesetz (VerlG) enthalten. Es regelt in §1 VerlG, dass der Verfasser durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst verpflichtet wird, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verleger ist nach §4 VerlG im Regelfall nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerten. Der Verleger ist gemäß §5 VerlG nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. Der Verleger hat nach §20 VerlG für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (§9 VerlG). Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu (§21 VerlG). Die Vergütung ist gemäß §23 VerlG bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten.
Johann Heinrich Wilhelm Dietz (1843–1922), Gründer des sozialistischen/sozialdemokratischen Dietz-Verlags (mit Nachfolgeverlagen in der DDR und in der westdeutschen Bundesrepublik)
J. Benzing: Die deutschen Verleger des 16. und 17. Jahrhunderts, in: Archiv für Geschichte des Buchwesens (AGB), Sauer, München 18/1977, 1077–1322, ISSN0066-6327
André Schiffrin: Verlage ohne Verleger – über die Zukunft der Bücher, Wagenbach, Berlin 2000, ISBN 3-8031-2387-9.
Wolfgang E. Heinold, Ulrich Ernst Huse et al.: Bücher und Büchermacher: Verlage als Umschlagplätze für Ideen und Informationen; Inhalte auswählen, kalkulieren und vermarkten; vom Verlag zum Leser – das Netz der Branche. Menschen und Berufe rund ums Büchermachen; Bücher – sinnliche Medien gestern, heute und in Zukunft, 6. neu bearbeitete Auflage, Bramann, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-934054-25-7.
↑Seit Mitte des 17. Jahrhunderts wurde „verleger besonders für den gebräuchlich, der die kosten und den vertrieb von druckwerken übernimmt“. (Grimms Wörterbuch)
↑Hans Widmann: Autorennöte eines Gelehrten im 16. Jahrhundert. In: Börsenblatt für den deutschen Buchhandel – Frankfurter Ausgabe. Nr. 89, (5. November) 1968, S. 2929–2940, zitiert: S. 2929–2931 (Übersetzung von „miserum est cogi nos ad voluntates typographorum“ im Diarium).