| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verschollenheitsgesetz |
| Früherer Titel: | Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit |
| Abkürzung: | VerschG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Zivilrecht, Verfahrensrecht |
| Fundstellennachweis: | 401-6 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186) |
| Inkrafttreten am: | 15. Juli 1939 |
| Neubekanntmachung vom: | 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 182 VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1502) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. September 2015 (Art. 627 VO vom 31. August 2015) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Verschollenheitsgesetz ist ein vorkonstitutionelles deutsches Bundesgesetz, das ursprünglich am 4. Juli 1939 ausgefertigt wurde. Es regelt den Fall, dass ein Mensch verschollen, im Besonderen auch vermisst ist.
Im österreichischen Recht entspricht dem Verschollenheitsgesetz das Todeserklärungsgesetz (TEG).
Das Verschollenheitsgesetz wurde am 4. Juli 1939 als „Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit“ erlassen und trat am 15. Juli 1939 in Kraft. Es löste die bis dahin im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 13–20 BGB a.F.) geregelten Vorschriften über die Verschollenheit und Todeserklärung ab und fasste erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowie das gerichtliche Verfahren in einem eigenständigen Gesetz zusammen. Mit dem Gesetz wurde zudem das Verfahren der Todeserklärung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet und die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit übernommen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gesetz mehrfach geändert und an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst, sodass eine Neubekanntmachung 1951 erfolgte. Spätere Änderungen betrafen insbesondere verfahrensrechtliche Anpassungen, zuletzt im Zuge der Bereinigung des Bundesrechts im Jahr 2015.
Im Abschnitt I des Gesetzes werden die Voraussetzungen der Todeserklärung sowie Lebens- und Todesvermutungen erfasst. In den folgenden Abschnitten II bis IV wird das Verfahren geregelt.