Die Wahlschuld bezeichnet im deutschen Privatrecht eine Verpflichtung (Schuld), die sich auf mehrere verschiedene Einzelleistungen richtet, wobei der Schuldner im Zweifel das Wahlrecht hat, welche Verpflichtung ihm gegenüber tatsächlich zu erfüllen ist. Wahlschuld bzw. Wahlrecht sind als Zweifelsregelung in § 262 BGB definiert.
Geschuldet werden zwei oder mehrere Leistungen. Erfüllt wird aber nur mit einer Leistung. Welche der möglichen Leistungen vom Schuldner letztlich zu erbringen ist, wird lediglich später bestimmt, im Zweifel steht das Wahlrecht dem Schuldner zu. Die Wahl wirkt im deutschen Privatrecht dabei gemäß § 263 Abs. 2 BGB auf den Entstehungszeitpunkt der Verpflichtung zurück, sie gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Die Wahlschuld wird häufig in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) über die arbeitsrechtliche Vereinbarung einer Versorgungszusage zur Erfüllung von Versorgungsleistungen verwendet, betreffend etwa die Ausübung der Option eines Renten- oder Kapitalwahlrechts.
Abgegrenzt zueinander werden (bereits im römischen Obligationenrecht) Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis. Heute beinhaltet die Ersetzungsbefugnis beinhaltet das vorab vereinbarte Recht einer der Parteien, anstelle der eigentlich geschuldeten Leistung eine andere Leistung mit Erfüllungswirkung gemäß § 364 Abs. 1 BGB zu erbringen bzw. entgegenzunehmen.