Wasserentnahmeentgelt

Als Wasserentnahmeentgelt bzw. Wasserentnahmeabgabe, umgangssprachlich auch Wassercent oder früher Wasserpfennig, bezeichnet man das in aktuell 14 deutschen Bundesländern nach den Landeswassergesetzen bzw. Wasserentnahmeentgeltgesetzen für die Entnahme von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser erhobene Entgelt. Nicht mehr oder weniger gebräuchliche Bezeichnungen sind auch Wassernutzungs-Entgelt, Wasserentnahmegebühr, Wasserentnahme-Abgabe, sowie Wasserzins, Wassersteuer oder -abgabe.

Die Entgelte werden von den Bundesländern erhoben. Die Verwendungszwecke sind demzufolge unterschiedlich. Im Grundsatz werden damit wasserwirtschaftliche Maßnahmen finanziert, insbesondere solche, die sich aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Die Verwendungszwecke sind in den jeweiligen Landesgesetzen individuell geregelt. Im Rahmen von sogenannten landwirtschaftlichen Kooperationen werden Landwirte von Wasserversorgungsunternehmen dafür entschädigt, dass sie verantwortungsvoll mit Düngemitteln umgehen und damit das Grundwasser vor Verunreinigungen schützen. Die Versorger können die Entschädigungszahlungen mit den abzuführenden Wasserentnahmeentgelten teilweise verrechnen.

Grundlage ist die EU-Wasserrahmenrichtlinie: Entsprechend dem Verursacherprinzip sind Kosten für Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten zu entrichten (Externe Kosten). Das Wasserentnahmeentgelt ist somit eine Lenkungsabgabe. Es ist auch ein mögliches Beispiel für die Bestätigung der Doppelte-Dividenden-Hypothese innerhalb einer ökologischen Steuerreform.

Im Jahr 2008 erhoben die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein ein Wasserentnahmeentgelt. Sachsen-Anhalt folgte ab 2012, Rheinland-Pfalz ab Januar 2013 und Bayern ab Juli 2026.

Bundesländer

Baden-Württemberg

Das Wassergesetz (WG) trat ursprünglich am 20. Januar 2005 in Kraft. Es wurde am 28. Juli 2010 geändert (gültig ab 1. Januar 2011). Für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser muss folgendes Entgelt (Wasserpfennig) gezahlt werden:

Als Ökorabatt (Tarifermäßigung) für Energieversorger und andere Unternehmen hat die CDU/FDP-Regierung im Juli 2010 das Wasserentnahmeentgelt um einen Ökobonus von 25 % für Betriebe reduziert, wenn diese ökologische Investments vornehmen, so etwa Fischaufstiegsanlagen, Renaturierung der Uferstreifen oder Absenkung der Temperatur bei der Wiedereinleitung des Kühlwassers, auch bei Verwendung von Umweltmanagement-Systemen nach EMAS oder ISO 14001 bei der sparsamen Wassernutzung bei der Gewinnung von Steinen und Erden und im Baugewerbe. Gewässerökologische Impulse sollen mit diesem Ökonomischen Lenkungsinstrument Öko-Bonus an die Produzenten gegeben werden. Im Gegenzug wurden Ausnahmeregelungen für die Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt gestrichen und damit Rechtssicherheit hergestellt.

In einem Interessensausgleich konnten nach Umweltministerin Tanja Gönner mit dem klar definierten Ermäßigungstatbestand Ökobonus „Rechtsverfahren mit einem Streitwert von rund 400 Millionen €“ vermieden werden. Neben dem Bürokratieabbau erfolgte damit allerdings auch ein Verzicht auf Einnahmen in Höhe von 11 Millionen Euro. Die Grünen konnten sich 2010 mit einer gleichzeitigen Verdopplung dieser Abgabe auf Wasser für Kühlzwecke von 0,01 €/m³ auf 0,02 €/m³ nicht durchsetzen.

Bayern

Nach mehreren vorherigen Ankündigen zur Einführung eines Wassercent, beispielsweise in einer Regierungserklärung am 21. Juli 2021, einigte sich die Regierung aus CSU und Freien Wählern im Dezember 2024 in Grundzügen auf die Einführung. Das Regierungskabinett beschloss im Juni 2025 die Einführung ein Jahr später. Die entsprechenden Änderungen am Bayerischen Wassergesetz wurden am 23. Dezember 2025 verkündet.

Grundsätzlich beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,10 €/m³, es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen, beispielsweise einen Freibetrag von 5000 m³ pro Jahr.

Berlin

In Berlin ist lediglich ein Grundwasserentnahmeentgelt in § 13a geregelt. Die Höhe des Entgelts beläuft sich auf 0,31 €/m³. Es gibt einen Freibetrag von 6000 m³.

Brandenburg

In Brandenburg wird nach § 40 des Brandenburgisches Wassergesetzes ein Wassernutzungsentgelt erhoben. Die historische Entwicklung der Entgelthöhe ist dort aufgeführt.

Entgelthöhe
gültig ab aus Grundwasser aus Oberflächenwasser für Produktionszwecke aus Oberflächenwasser (sonstige Zwecke) Bemerkungen
16.07.1996 0,05 DM/m³ 0,04 DM/m³ 0,01 DM/m³ sonstige Zwecke für Oberflächenwasser nur bei Verwendung für Kühlzwecke
01.01.1997 0,10 DM/m³
01.01.2000 0,15 DM/m³
01.01.2001 0,20 DM/m³
01.01.2007 0,10 €/m³ 0,02 €/m³ 0,005 €/m³ die Umrechnung in Euro ist explizit erst ab 2007 gültig, die Beträge sind gegenüber dem offiziellen Umrechnungskurs abgerundet
01.01.2018 0,115 €/m³ 0,023 €/m³ 0,0058 €/m³ für Trinkwasserversorgung aus Grundwasser weiter nur 0,10 €/m³

frei für Bewässerung der Landwirtschaft aus Oberflächenwasser

Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen, beispielsweise einen Freibetrag von 3000 m³ pro Jahr.

Hessen

Die von der rot-grünen Landesregierung eingeführte Grundwasserabgabe lief Ende 2003 in der Zeit der CDU-Landesregierung Koch wieder aus. Die Wiedereinführung eines Wassercents wird Anfang 2013 diskutiert. 2023 wurde eine vom hessischen Umweltministerium in Auftrag gegebene Untersuchung hierzu vorgestellt. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass ein Wasserentnahmeentgelt, der sogenannte „Wassercent“, Lenkungsanreize zum sorgsamen Umgang mit Wasser setzen kann.

In Wiesbaden hat die Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2023 die Einführung einer Wasserverbrauchssteuer beschlossen, um den Wasserverbrauch zu reduzieren. Dieser sogenannte „Wassercent“ wurde von der Kommunalaufsicht des hessischen Innenministeriums gestoppt und hatte einen Rechtsstreit zwischen der Stadt Wiesbaden und dem hessischen Innenministerium entfacht. Am 9. April 2025 urteilte das Verwaltungsgericht Wiesbaden, dass die Einführung rechtens sei.

Mecklenburg-Vorpommern

Ein Wasserentnahmeentgelt ist in Mecklenburg-Vorpommern in § 16 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) geregelt. Es wird fällig für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die Höhe beträgt 0,10 €/m³ bei Grundwassernutzung und 0,02 €/m³ bei Nutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Das Entgelt ermäßigt sich auf ein Zehntel, wenn das genutzte Wasser mit Verlust von weniger als einem Prozent in das ursprüngliche Gewässer wiedereingeleitet wird. Bei einer nicht zugelassenen Benutzung wird das doppelte Entgelt gehoben. Die folgenden Fälle sind entgeltfreie Ausnahmetatbestände:

Zusätzlich zu den aufgezählten Ausnahmen kann das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern ganz oder teilweise auf das Heben von Entgelt verzichten, wenn das Vorhaben in besonderem öffentlichem Interesse steht. Die Trinkwasserversorgung kann explizit nicht ausgenommen werden.

Nordrhein-Westfalen

Der Landtag NRW hat am 22. Januar 2004 das Gesetz über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG) beschlossen. Es trat am 1. Februar 2004 in Kraft (Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005 zur Entlastung des Haushalts).

Das Wasserentnahmeentgelt wird für das Entnehmen von Wasser aus Gewässern (Grundwasser und oberirdische Gewässer) erhoben, sofern dieses Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Verschiedene Entnahmen sind von der Entgeltpflicht befreit (§ 1 Abs. 2 WasEG).

Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge, der Regelsatz beträgt 0,05 €/m³ und ist vom Entnehmer (Entgeltpflichtiger) zu entrichten. Kühlwassernutzungen werden je nach Art des Kühlsystems mit einem geringeren Entgeltsatz (ab 0,003 €/m³ für Durchlaufkühlung) berechnet (§ 2 Abs. 2 WasEG).

Der Entgeltpflichtige hat dem Landesumweltamt bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 3 Abs. 2 WasEG). Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen bis zum 1. Juli eines jeden Jahres zu entrichten (§ 6 WasEG).

Für öffentliche Wasserversorger besteht nach § 8 Abs. 1 WasEG die Möglichkeit für einen Ökorabatt: Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, die im Veranlagungsjahr aufgrund einer Kooperation mit der Landwirtschaft entstehen, können als Aufwendung mit dem festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden. Genannt wird die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Gewässerschutz-Maßnahmen. Auch hierzu wird im Erklärungsvordruck um Angaben gebeten. Beschlossen wurde 2004 auch, das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt ab 2006 für die Aufwendungen aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu verwenden, also für den Umweltschutz (§ 9 WasEG). Überschüsse fließen in den Landeshaushalt.

Im September 2009 beschloss die Regierungskoalition aus CDU und FDP das Wasserentnahme-Entgelt wieder abzuschaffen. Ab Januar 2010 wurde die Abgabe zunächst jährlich um zehn Prozentpunkte gesenkt. Ende 2018 sollte sie vollständig auslaufen.

Im Juli 2011 beschloss der Landtag in NRW mit den Stimmen von SPD, Grünen und Die Linke, gegen die Stimmen von CDU und FDP, die schrittweise Abschaffung des Wasserentnahmeentgelts wieder aufzuheben und zugleich die Entgelte geringfügig zu erhöhen. Seit 30. Juli 2011 beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,045 €/m³. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung sind 0,035 €/m³ zu zahlen. Wird das Wasser nach der Kühlwassernutzung dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt (Durchlaufkühlung), so beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,0035 €/m³. Erweitert wurde die Verwendung der Einnahmen (§ 9 WasEG) um die Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung.

2013 wurde das Entgelt auf 0,05 €/m³ angehoben. Die Erhöhung wird mit dem Programm Lebendige Gewässer im Zuge der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie der Absicherung der Qualität der öffentlichen Wasserversorgung gerechtfertigt.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz trat das Landeswasserentnahmeentgeltgesetz (LWEntG) am 1. Januar 2013 in Kraft. Das rheinland-pfälzische LWEntG sieht vier unterschiedliche Entgeltsätze vor:

Nach Mitteilung der zuständigen Umweltministerin Ulrike Höfken von den Grünen wird das Wasserentnahmeentgelt zu Belastungen der Privathaushalte in Höhe von ca. 3 Euro pro Person und Jahr führen. Das gesamte Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt unterliegt einer gesetzlichen Zweckbindung: Es darf – nach Abzug des Verwaltungsaufwandes – ausschließlich für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes verwendet werden (§ 5 LWEntG).

Sachsen

Ab dem 8. August 2013 wurde nach dem damaligen § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom Freistaat Sachsen eine Wasserentnahmeabgabe erhoben. In dieser Fassung wurden je nach Verwendungszweck des entnommenen Wassers und nach dessen Herkunft (Grund- oder Oberflächenwasser) unterschiedliche Entgelte festgelegt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wurden die Regelungen hierzu neu gefasst. Dadurch wurde nur noch nach Herkunft des Wassers unterschieden. Bis zum Ende des Jahres 2025 gab es jedoch eine Sonderregelung für Kühlwasser von Braunkohlekraftwerken, welche 0,20 €/m³ entrichten mussten. Die Abgabe beträgt nun für Grundwasser 0,056 €/m³ und für Oberflächenwasser 0,017 €/m³.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt ist seit 2012 ein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Für Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung sind 0,05 €/m³, für andere Verwendungszwecke zwischen 0,0025 und 0,07 €/m³ zu entrichten.

Thüringen

Die erste Fassung des Thüringer Wassergesetzes vom 10. Mai 1994 sah die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes ab dem 1. Januar 1996 vor. Mit einer der ersten Änderungen des Gesetzes wurden die Regelungen aus dem Gesetz gestrichen, so dass das Wasserentnahmeentgelt in Thüringen vorerst nicht erhoben wurde. Im Sommer 2012 legte die Thüringer Landesregierung einen Gesetzentwurf vor, nach dem ab 2013 für jeden Kubikmeter Wasser eine Abgabe von 0,08 € vorgesehen sein sollte. Nach massiven Einwendungen wurden die Planungen zur Einführung eines Wasserentnahmeentgeltes gestoppt.

Pro und Contra – Perspektiven

Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die Wasserentnahmegebühr sachlich gerechtfertigt, weil sie eine Vorteilsabschöpfungs-Abgabe darstellt. Denn da Wasser als knappe natürliche Ressource ein Gut der Allgemeinheit sei, werde dem Einzelnen mit der Nutzung ein Vorteil gegenüber all denen eröffnet, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürften.

Umstritten ist die politische Durchsetzbarkeit einer Abgabe mit ausreichender Lenkungsfunktion. „Wird die Abgabe zu niedrig angesetzt, erzielt sie keine Wirkung, ist sie zu hoch, kann es zu sozialen Härten und Wettbewerbsverzerrungen kommen“. Die empirisch ermittelte Preiselastizität würde bei einer Preiserhöhung von 100 Prozent nur zu einem Rückgang des Wasserverbrauchs von 15 % führen. Als Königsweg angesehen werde von den Vertretern einer Ökosozialen Marktwirtschaft die weitgehende Rückverteilung von Lenkungsabgaben für das Gemeinwohl fördernde Leistungen an die Wirtschaft, für Ausgleichsmaßnahmen, und pro Kopf eine Rückzahlung an die indirekt durch Erhöhungen belasteten Bürger (Aufkommens-Neutralität). In der Schweiz beispielsweise wird die Rückvergütung für die VOC-Abgabe und die CO2-Abgabe praktiziert.

Wenn die Einnahmen jedoch direkt in den Landeshaushalt fließen, so können sie zwar für den Schuldendienst oder den Länderfinanzausgleich verwendet werden. Im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie sei dies nicht: Nach dem Verursacherprinzip „sind Wasserentnehmer angemessen an den infolge von Wasserentnahmen entstehenden Kosten zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung naturraumtypischer Lebensgemeinschaften und Gewässerökosysteme zu beteiligen“ (Zweckbindung oder Teilzweckbindung).

Weiterführendes

Wiktionary: Wasserpfennig – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 4 5 6 Weiterentwicklung von Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelten zu einer umfassenden Wassernutzungsabgabe. Umweltbundesamt (Deutschland), Juni 2011, abgerufen am 16. August 2026.
  2. ↑ WRRL-Info 19. (PDF; 326 kB) Rundbrief der GRÜNEN LIGA e. V., Dezember 2009, S. 3.
  3. ↑ Petr Jerabek: Wasser in Bayern kostet jetzt Geld: Wer zahlen muss und wie viel. BR24, 1. Juli 2026, abgerufen am 8. August 2026.
  4. ↑ Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219)
  5. ↑ Wassergesetz (WG) § 17 e, geänderte Fassung gültig ab 1. Januar 2011. Landesrecht Baden-Württemberg.
  6. ↑ Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) § 104, Fassung gültig ab 1. Januar 2015. Landesrecht BW Bürgerservice.
  7. 1 2 Umweltausschuss des Landtags stimmt Neuregelung des „Wasserpfennigs“ zu. Landtag Baden-Württemberg, 22. Juli 2010, abgerufen am 2. Januar 2013.
  8. ↑ Wassergesetz § 17 g (Ökobonus), gültig ab 1. Januar 2011 Landesrecht Baden-Württember
  9. ↑ Wassergesetz § 17 f (Umwelt-Management-Systeme ISO 14001), gültig ab 1. Januar 2011 Landesrecht Baden-Württemberg
  10. ↑ Arnold Rieger: Land gibt Ökorabatt auf Wasserpfennig. In: Stuttgarter Nachrichten, 1. Februar 2010.
  11. ↑ Umweltausschuss des Landtags stimmt Neuregelung des „Wasserpfennigs“ zu (Memento vom 17. Februar 2013 im Webarchiv archive.today)
  12. ↑ Protokoll: Debatte und Beschluss Wasserpfennig. (Memento vom 18. August 2012 im Internet Archive) (PDF; 1,2 MB) Landtag Baden-Württemberg, 28. Juli 2010, S. 6694–6696.
  13. ↑ Bayerische Staatsregierung: Klimaland Bayern. (PDF; 6,24 MB) Regierungserklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, MdL, am 21. Juli 2021 vor dem Bayerischen Landtag. 21. Juli 2021, S. 17, abgerufen am 8. August 2026: „Wasser ist ein kostbares Gut. Deswegen werden wir einen Bayerischen Wassercent einführen.“
  14. ↑ Lorenz Storch: CSU und Freie Wähler legen Streit um Wassercent bei. BR24, 9. Dezember 2024, abgerufen am 8. August 2026.
  15. ↑ Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2025, BayGVBl. 2025 S. 667
  16. ↑ GRÜNE: Ein Umweltschutzkonzept für Hessen – Die Herausforderung des 21. Jahrhunderts. In: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Hessischen Landtag. Abgerufen am 11. Dezember 2025.
  17. ↑ FDP-Fraktion Hessen zum Wassercent: Neue Dimension grüner Bevormundungspolitik erreicht, 11. Januar 2013. (Memento vom 24. September 2015 im Internet Archive)
  18. ↑ Studie: Was bringt ein „Wassercent“? In: ZFK. 28. November 2023, abgerufen am 19. September 2025.
  19. ↑ https://www.hessenschau.de/politik/urteil-zum-wassercent-wiesbaden-darf-steuer-auf-wasserverbrauch-erheben-v1,wiesbaden-wasserverbrauchssteuer-100.html: Wiesbaden darf "Wassercent" erheben. hessenschau, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 19. September 2025. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive)
  20. 1 2 NRW: Gesetz über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG), 27. Januar 2004, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2004, Nr. 3 vom 30. Januar 2004, S. 29–40.
  21. ↑ Gesetz zur Abschaffung des Wasserentnahmeentgeltes in NRW. (Memento vom 26. Juni 2015 im Internet Archive) (PDF; 39 kB) 2009.
  22. ↑ Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes in NRW, 25. Juli 2011.
  23. ↑ Landtag NRW, Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, 12. Dezember 2012. (Memento vom 24. Februar 2013 im Internet Archive)
  24. ↑ GV. NRW. Ausgabe 2013 Nr. 9 vom 2.4.2013 Seite 147 bis 154 | RECHT.NRW.DE. Abgerufen am 11. Dezember 2025.
  25. ↑ Rheinland-Pfalz: Wasserentnahmeentgelt (Memento vom 29. Dezember 2012 im Internet Archive)
  26. ↑ § 91 Abs. 5 i.V.m. Anlage 5 Sächsisches Wassergesetz i.d.F. vom 8. August 2013
  27. ↑ § 91a Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz i.d.F. vom 10. Juli 2025
  28. ↑ Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt - WasEE-VO LSA) Vom 22. Dezember 2011, GVBl. LSA 2011, Seite 889
  29. ↑ Landesverwaltungsamt: Wasserentnahmeentgelt in Sachsen-Anhalt (Memento vom 3. März 2016 im Internet Archive), Stand Oktober 2014.
  30. ↑ §§ 31-36 Thüringer Wassergesetz vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445)
  31. ↑ Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 24. Februar 1995, GVBl. S. 234.
  32. ↑ Ohne Vorwarnung: Thüringen plant Wasserentnahmeabgabe. tlz.de, abgerufen am 3. August 2012.
  33. ↑ Vorerst kein Wasserentnahmeentgelt in Thüringen, aufgerufen am 8. Februar 2013.