Abstiftung

Die Abstiftung ist ein Sonderfall der Anstiftung. Die Besonderheit der Abstiftung ist, dass der Täter bereits fest entschlossen war, ein qualifiziertes Delikt zu begehen und der Abstifter ihn dazu bewegt, lediglich ein leichteres Delikt gleichen Typs (Grunddelikt) zu begehen.

Beispiel: T ist fest entschlossen, den O zu berauben und dabei ein Messer mitzuführen (die Verwirklichung würde einen schweren Raub i. S. d. § 250 I Nr. 1 lit. a StGB und damit eine Qualifikation des Raubes darstellen). A überredet ihn dazu, das Messer nicht mitzunehmen (es läge bei der Verwirklichung nur ein „einfacher“ Raub i. S. d. § 249 I StGB und damit nur das Grunddelikt vor).

Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Abstifters ist zu unterscheiden:

Die Abstiftung ist, allein schon wegen der sehr unterschiedlichen rechtlichen Folgen, streng von der Aufstiftung zu unterscheiden.

Überredet der Teilnehmer den Haupttäter anstelle der geplanten Tat eine gänzlich andere (etwa Diebstahl anstelle einer Körperverletzung) zu begehen, liegt eine sogenannte Umstiftung vor. Dieser Fall ist wie eine herkömmliche Anstiftung zu behandeln.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1 2 Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil. 40. Auflage. München 2010, Rn. 571 m.w.N.
  2. 1 2 3 Kudlich, Hans: Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil. 3. Auflage. Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5650-9, S. 212.