Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

UN-Generalversammlung
Resolution 217
Datum: 10. Dezember 1948
Sitzung: 183
Kennung: A/RES/217(III) (Dokument)
Abstimmung: Dafür: 48 Dagegen: 0 Enthaltungen: 8
Gegenstand: International Bill of Human Rights

A – Universal Declaration of Human Rights
B – Right of Petition
C – Fate of Minorities
D – Publicity to be Given to the Universal Declaration of Human Rights
E – Preparation of a Draft Covenant on Human Rights and Draft Measures of Implementation

Ergebnis: Angenommen

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217 A (III)) oder kurz AEMR ist eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten. Sie wurde am 10. Dezember 1948 im Palais de Chaillot in Paris verkündet. Nach einer Präambel beginnt sie mit:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als Tag der Menschenrechte begangen.

Grundlagen

Text des Artikels 1 an der Außenwand des österreichischen Parlamentsgebäudes in Wien

Die Menschenrechtserklärung besteht aus 30 Artikeln. Diese enthalten grundlegende Ansichten über die Rechte, die jedem Menschen zustehen sollten, „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“ und unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis er zu dem Land steht, in dem er sich aufhält. Mit Übersetzungen in nach Angaben des Office of the High Commissioner for Human Rights mehr als 460 Sprachen ist sie einer der meistübersetzten Texte.

Schon die Präambel erklärt als grundsätzliche Absicht „Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt“, und Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an „die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau“.

Rechtlicher Status

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist ein Ideal, an dem Orientierung zu finden sei, keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts, weil die Vollversammlung der Vereinten Nationen kein Völkerrecht schaffen kann. Als solche sind sie nicht justiziabel, nicht einklagbar. Sie wurde mit der UN-Resolution 217 A (III) der UN-Vollversammlung eingeführt. Die Erklärung ist also kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher verbindlich. Auch ihr Status als Resolution verleiht ihr keine verbindliche Wirkung, da nach der UN-Charta nur Resolutionen des Sicherheitsrates bindende Wirkung zukommt und eine entsprechende Regelung für Resolutionen der Vollversammlung fehlt. Einige Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden in den beiden internationalen Pakten über Bürgerliche und Politische Rechte („Zivilpakt“, BPR) sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte („Sozialpakt“, ICESCR, WSKR) übernommen, beide 1966 geschlossen und 1976 in Kraft getreten; diese Bestimmungen haben dadurch im Gegensatz zu den AEMR den Rang bindender internationaler Abkommen erhalten. Weitere verbindliche Rechtsquellen sind beispielsweise das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Geschichte

Vorläufer

In der Moderne erfolgte die Formulierung in der Virginia Declaration of Rights von 1776, die großen Einfluss auf die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten im selben Jahr hatte:

„Wir halten diese Wahrheiten für ausgemacht, dass alle Menschen gleich erschaffen wurden, dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt wurden, worunter Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit sind.“

Dort sind sie bereits als „unveräußerliche“ (engl. unalienable) Rechte definiert. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung vom 26. August 1789 greift diese Ideen auf und führt sie weiter aus, basierend auf den zu der Zeit aktuellen philosophischen Ideen der Aufklärung. Einige seitdem beschlossene französische Verfassungen (1793, 1798, 1848, 1946) beginnen bzw. begannen mit einer Präambel, die Menschenrechte thematisiert. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung nimmt mit den Worten „im Geist der Brüderlichkeit“ und „Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied“ auf diese Rechtstradition Bezug.

Einer der ersten Versuche, den Gültigkeitsanspruch der Menschen- und Bürgerrechte über Europa und Amerika hinaus zu erweitern, war die vom African National Congress (ANC) am 16. Dezember 1943 verabschiedete Erklärung Africans’ Claims in South Africa.

Die Erklärung der Menschenrechte durch die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ist eine direkte Reaktion auf die schrecklichen Ereignisse des Zweiten Weltkriegs, in dem die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben. Gemäß Artikel 68 der Charta der Vereinten Nationen wurde 1946 die UN-Menschenrechtskommission als eine Fachkommission des UN-Wirtschafts- und Sozialrates gegründet. Im Bewusstsein der inhaltlichen Defizite der Charta hinsichtlich der Menschenrechte war somit die erste große Aufgabe der neu gegründeten Kommission die Erarbeitung eines internationalen Menschenrechtskodex (International Bill of Rights). Ende Januar 1947 nahm die aus 18 Experten bestehende Kommission unter der Leitung Eleanor Roosevelts ihre Arbeit auf.

Wesentlichen Anteil an der Abfassung hatten der kanadische Jurist John Peters Humphrey, der libanesische Politiker und Philosoph Charles Malik, der französische Jurist René Cassin, der chinesische Philosoph und Diplomat Peng Chun Chang, die Menschenrechtsaktivistin und ehemalige First Lady der USA Eleanor Roosevelt (Witwe des vormaligen US-Präsidenten Franklin D. Roosevelt), sowie Jacques Maritain, ein französischer Philosoph. Marjorie Millace Whiteman war ebenso beteiligt.

Im Rahmen der 2500-Jahr-Feier der Iranischen Monarchie wurde der Inhalt des altpersischen Kyros-Zylinders aus dem 6. Jahrhundert v. Chr. als erste Menschenrechtserklärung bezeichnet.

Die Verhandlungen

Das Verhandlungsklima war bereits stark von dem Konflikt zwischen Ost und West geprägt. Seine Ausmaße umspannten bald den ganzen Globus und sollten Hunderte von Kriegen und Konflikten mit massivsten Menschenrechtsverletzungen auslösen. Eleanor Roosevelt musste bald den Plan eines völkerrechtlich bindenden Menschenrechtspaktes aufgeben und sich angesichts der sich stetig verhärtenden Fronten entschließen, mehrstufig vorzugehen. Sie hatte sich zunächst nur auf den Entwurf einer unverbindlichen Erklärung der Menschenrechte zu konzentrieren. Die Einigung auf die rechtlich bindende Form eines völkerrechtlichen Vertrages wurde auf später verschoben, denn dieser schien zu diesem Zeitpunkt nicht nur sehr zeitaufwändig, sondern vor allem unsicher im Vergleich zu einer allgemeinen Erklärung, die im Grunde nur eine bloße Empfehlung darstellen würde. Was man aber zunächst erreichen wollte, war eine Definition des zu schützenden Bestandes an Menschenrechten, um so eine universale Rechtsauffassung zum Ausdruck zu bringen. Doch auch dies sollte, wie sich bald zeigte, komplizierter als zuvor vermutet werden. Während die westlichen Staaten ausschließlich politische und bürgerliche Freiheitsrechte in die Erklärung aufnehmen wollten, bestanden die Sowjetunion und andere sozialistische Staaten auf demselben Stellenwert wirtschaftlicher und sozialer Rechte. Vor dem Hintergrund all dieser Meinungsverschiedenheiten offenbarte sich die letztendlich am 10. Dezember 1948 verabschiedete Fassung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als das Resultat eines schwierigen Kompromisses und war allgemein genug gehalten, damit er unterschiedlich akzentuierte Auslegungen der Menschenrechte zuließ.

Verabschiedung

Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit 48 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen verabschiedet. Die Enthaltungen kamen von der Sowjetunion, der Ukraine, Weißrussland, Polen, der ČSSR, Jugoslawien, Saudi-Arabien und Südafrika. Zu den Ja-Stimmen zählte auch diejenige des UNO-Gründungsmitgliedes Republik China, des Vorgängers der Volksrepublik China.

Weitere grundlegende Menschenrechtschartas

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950 ist weitgehend von der UN-Charta beeinflusst. In Form der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh, 2000/2009) bildete sie die Basis der Bestrebungen zu einer gemeinsamen Verfassung der EU.

Im Jahr 1990 beschloss die Organisation der Islamischen Konferenz die Kairoer Erklärung der Menschenrechte, die inhaltlich erheblich von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte abweicht, obwohl sie im Wortlaut ähnlich gehalten ist. Sie garantiert z. B. keine Gleichberechtigung von Männern und Frauen und kein Recht auf freie Wahl der Religion oder des Ehepartners. Weiter stellt sie alle dargestellten Rechte unter den Vorbehalt der islamischen Scharia.

Die Arabische Charta der Menschenrechte wurde 2004 von der Arabischen Liga beschlossen und liegt näher an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Im Juli 2010 erklärte die UN-Vollversammlung mehrheitlich das Recht auf Wasser zum Menschenrecht. Auch diese Erklärung ist aber aus denselben Gründen wie bei der Menschenrechtscharta völkerrechtlich nicht verbindlich.

Liste der Menschenrechte

Eleanor Roosevelt mit einem Ausdruck der AEMR auf Englisch (Universal Declaration of Human Rights, November 1949)
Straße der Menschenrechte von Dani Karavan in Nürnberg (1993)
Denkmal Artikel 21 in Aschaffenburg

Weiterführendes

Konferenzen und Öffentlichkeitsarbeit

Die erste Weltmenschenrechtskonferenz fand 1968 in Teheran statt. Die zweite Weltmenschenrechtskonferenz wurde von den Vereinten Nationen vom 14. bis 25. Juni 1993 in Wien abgehalten, wenige Jahre nach dem Ende des Kalten Krieges und der Blockkonfrontation. In der Abschlusserklärung bekannten sich die fast vollzählig versammelten 171 Staaten einmütig zu ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen.

Logo

Eine im Jahr 2010 gestartete Initiative suchte nach einem universellen Logo für Menschenrechte. Aus über 15.300 Vorschlägen aus mehr als 190 Ländern bestimmte eine Jury ab Juli 2011 die besten Zehn. Das Gewinnerlogo stammt von Predrag Stakić aus Serbien und verbindet die Silhouette einer Hand mit der eines Vogels.

In Deutschland haben der Börsenverein des deutschen Buchhandels und die Frankfurter Buchmesse zum 70. Jubiläum der Charta, gemeinsam mit ARTE, ZDF und Der Spiegel, ein Aktionsbündnis „WE ARE ON THE SAME PAGE“ ins Leben gerufen. Gemeinsam wollen sie zeigen, wie wichtig es ist, die universellen Rechte zu verteidigen. Amnesty International unterstützt die Aktion, die ab September 2018 läuft und ihren Höhepunkt auf der Buchmesse Mitte Oktober findet. Jede Person oder Institution kann ihre Unterstützung erklären.

„Die Menschenrechte sind universell. Sie bekräftigen die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit. Sie sind die Basis für die Arbeit der Buch- und Medienbranche weltweit. Das Recht auf Meinungs- und Publikationsfreiheit, auf Bildung, geistiges Eigentum und das Recht, Versammlungen abzuhalten, sind für das Wirken unserer Branche essenziell. Nur dort, wo die Menschenrechte gelten, können wir auch uneingeschränkt und frei publizieren. Sie sind die Voraussetzung dafür, Wissen zu verbreiten, Ideen über Grenzen hinweg zu teilen, Geschichten überall zu erzählen und Menschen auf der ganzen Welt zu inspirieren. 147 Länder haben die Menschenrechte anerkannt, viele von ihnen verletzen jedoch jeden Tag diese universellen Grundrechte … Wir appellieren an die Politik, sich ohne Ausnahme für die Menschenrechte einzusetzen.“

– Erklärung des Aktionsbündnisses, August 2018

Ökologische Interpretation der Menschenrechte

Der Zusammenhang zwischen allgemeinen Menschenrechten und Umweltschutz besteht in den elementaren „Voraussetzungen wie Nahrung, Wasser, ein stabiles Globalklima, Frieden oder schlicht Leben und Gesundheit“ für die Existenz von Menschen. Nahrung und Wasser als Existenzminimum beispielsweise sind „durch den Klimawandel wenigstens in Teilen der Welt potentiell prekär“.

Einen Ansatz, um auf diese Herausforderungen zu reagieren, stellen die Nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen (UN) dar, die der Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung auf ökonomischer, sozialer sowie ökologischer Ebene dienen sollen. Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2015 wurden 17 Oberziele verabschiedet, die durch 169 Unterziele erläutert und konkretisiert werden.

Siehe auch

Literatur

Commons: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikisource: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. ↑ A/RES/217 A (III). (PDF) In: United Nations. Abgerufen am 22. Juni 2024.
  2. ↑ Resolution der Generalversammlung 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. In: UN.org (PDF)
  3. 1 2 Art. 1. In: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 10. Dezember 1948 (un.org [abgerufen am 13. Oktober 2011]).
  4. 1 2 Art. 2. In: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 10. Dezember 1948 (un.org [abgerufen am 13. Oktober 2011]).
  5. ↑ Präambel der Erklärung. In: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 10. Dezember 1948 (ONHCR (Memento vom 18. November 2008 im Internet Archive) [abgerufen am 10. Dezember 2008]).
  6. ↑ Jan Feddersen: 70 Jahre „Erklärung der Menschenrechte“. In: taz.de. 9. Dezember 2018, abgerufen am 2. März 2022.
  7. ↑ H. J. Steiner, P. Alston (Hrsg.): International Human Rights in Context. 2. Auflage. Oxford 2000, S. 151 (englisch). Vgl. auch Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts, der die Völkerrechtsquellen auflistet.
  8. ↑ Einführung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte über UN-Resolution 217 A (III)
  9. ↑ Art. 25 UN-Charta.
  10. ↑ Verfassung vom 13. Oktober 1946; 1848, beide Französisch auf der Seite des Conseil constitutionnel, abgerufen am 10. April 2024.
  11. ↑ Die Resolution der UN-Generalversammlung UN-Doc. 217/A-(III), 12. Dezember 1948. In: Informationen der GfpA. Nr. 58, September 1998 (uibk.ac.at [PDF; 800 kB; abgerufen am 10. Dezember 2008]).
  12. ↑ Christian Tomuschat: Globale Menschenrechtspolitik. In: Karl Kaiser, Hans-Peter Schwarz (Hrsg.): Weltpolitik im neuen Jahrhundert. Baden-Baden 2000, S. 431–441.
  13. ↑ Steffen Wurzel. Ruth Kirchner, Max Bauer: Menschenrechte sind universell: Warum will China eine Sonderrolle? In: ARD-Audiothek. 14. März 2023, abgerufen am 24. September 2023.
  14. ↑ Das ist jedoch eine wenig gebräuchliche Interpretation; allgemein gilt die Virginia Declaration of Rights von 1776 als erste Menschenrechtserklärung, vgl. etwa Lynn Hunt: Inventing Human Rights. A History. Norton & Company, New York 2007, S. 25 (englisch).
  15. ↑ Sven Bernhard Gareis, Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen. 4. Auflage. Opladen, Farmington Hills 2006, S. 176.
  16. ↑ Peter J. Opitz: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. In: Helmut Vogler (Hrsg.): Lexikon der Vereinten Nationen. München/Wien 2000, S. 331–336.
  17. ↑ Webseite der Vereinten Nationen: General Assembly Adopts Resolution Recognizing Access to Clean Water, Sanitation (28. Juli 2010), Protokoll zu den Positionen und Voten der Mitgliedsländer, zuletzt abgerufen am 21. März 2011 (englisch).
  18. ↑ Quelle: UN Department for General Assembly and Conference Management German Translation Service (Stand: 31. Mai 2023; www.ohchr.org, englisch, deutsch: Universal Declaration of Human Rights – German (Deutsch)).
  19. ↑ Website über das Logo, humanrightslogo.net (englisch).
  20. ↑ Site der Kampagne (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2023. Suche im Internet Archive) ( Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.), www.buchmesse.de.
  21. ↑ Felix Ekardt: Böll.Thema 1/2015: Ökologie und Freiheit: Menschenrechtliche Freiheit und Generationengerechtigkeit. (PDF) Die Belange künftiger Generationen können aus guten rechtlichen und philosophischen Gründen die gleiche Geltung beanspruchen wie die Freiheitsrechte der Lebenden. In: boell.de. Abgerufen am 31. August 2015: „Salopp könnte man auch von einer „ökologischen“ Interpretation der Menschenrechte sprechen, denn raum- und zeitübergreifende Gefährdungslagen sind vor allem solche aus dem Umweltschutzbereich. […] Menschenrechte sind Rechte auf Selbstbestimmung respektive auf Freiheit und auf elementare Freiheitsvoraussetzungen. Rechtlich und moralisch kommt das Recht auf die elementaren Freiheitsvoraussetzungen Leben, Gesundheit und Existenzminimum als zentrale Begründung des Umweltschutzes in Betracht. Existenzminimum sind beispielsweise Nahrung und Wasser. Beides wird etwa durch den Klimawandel wenigstens in Teilen der Welt potenziell prekär. Existenzminimum sind auch ein hinreichend stabiles Klima, atembare Luft, hinreichend stabile Ökosysteme. Solche Freiheitsvoraussetzungsrechte sind nicht immer ausdrücklich in völker-, europa- und nationalrechtlichen Menschenrechtserklärungen aufgeführt. Deshalb haben sie es oft schwerer mit ihrer Anerkennung als die klassischen bürgerlich-politischen Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- oder Eigentumsfreiheit. Doch ergeben diese ohne die Freiheitsvoraussetzungsrechte keinen Sinn. Denn Freiheit gibt es nur, wenn auch deren elementare Voraussetzungen wie Nahrung, Wasser, ein stabiles Globalklima, Frieden oder schlicht Leben und Gesundheit garantiert sind.“
  22. ↑ Jens Martens, Wolfgang Obenland: Die 2030-Agenda, Globale Zukunftsziele für nachhaltige Entwicklung. (PDF) Global Policy Forum, terre des hommes, Februar 2016, abgerufen am 20. Januar 2017.
  23. ↑ Menschenrechtsbrunnen Friedensplatz. In: stadtgeschichte.linz.at, Denkmäler in Linz.