Au-pair [] (Kurzform für „Au-pair-Mädchen“ oder „Au-pair-Junge“) nennt man junge Erwachsene oder, je nach Gastland, auch Jugendliche, die gegen Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld bei einer Gastfamilie im In- oder Ausland tätig sind, um im Gegenzug Sprache und Kultur des Gastlandes bzw. der Gastregion kennenzulernen.
Die französische Wendung au pair bedeutet wörtlich „zum gleichen Wert“ und wird im Deutschen auch als Adjektiv gebraucht. Eine besondere Form ist das Demi-pair: Diese Ausgestaltung verbindet die Mithilfe in der Gastfamilie mit einem umfangreichen Sprachkurs; der Umfang der Mithilfe ist gewöhnlich geringer als bei einem gewöhnlichen Au-pair-Aufenthalt. Au-pair-Aufenthalte sind durch das Leben und die Mithilfe in einer Gastfamilie geprägt. Darin unterscheiden sie sich vom Schüleraustausch im schulischen Bereich und von Angeboten der internationalen Jugendarbeit wie Jugendbegegnungen oder Jugendgemeinschaftsdiensten.
Vorläufer des heutigen Au-pair-Aufenthalts waren Aufenthalte junger Frauen in fremden Haushalten. In der Schweiz gehörte dazu das Welschlandjahr: Junge Frauen verbrachten eine Zeit in einem anderssprachigen Landesteil, um die Sprache und die Haushaltsführung kennenzulernen. Junge Engländerinnen lebten im 19. Jahrhundert zeitweise in französischen Familien, um Französisch zu lernen und deren Kindern Englisch beizubringen. In Deutschland wurde im 19. Jahrhundert eine junge Frau, die für eine bestimmte Zeit in einer fremden Familie lebte, um dort die Haushaltsführung zu erlernen, auch Haustochter genannt.
Ein Aufenthalt als Au-pair ermöglicht jungen Menschen, einen anderen Sprach- und Kulturraum kennenzulernen. Traditionell ist eine Mehrheit der Au-pairs weiblich; auch Männer nehmen an Au-pair-Programmen teil. Ältere Untersuchungen beschrieben einen steigenden Anteil männlicher Au-pairs. In den jüngsten deutschen Branchenumfragen meldete jedoch ein wachsender Anteil der befragten Vermittlungsagenturen, dass höchstens fünf Prozent ihrer Au-pair-Bewerber männlich waren: 55,9 Prozent der Agenturen für 2023, 67,6 Prozent für 2024 und 74,2 Prozent für 2025. Daraus lässt sich kein bundesweiter Männeranteil unter den tatsächlich tätigen Au-pairs ableiten.
Der Aufenthalt als Au-pair fördert unter anderem die
Der Austausch mit anderen Au-pairs kann ihnen helfen, die eigene Situation besser einzuordnen.
Die Hauptaufgabe für das Au-pair ist die Kinderbetreuung. Zudem wird häufig die Übernahme von leichten Hausarbeiten erwartet. Ein Au-pair ist nicht in erster Linie Reinigungskraft der Gastfamilie. Der Umfang der Kinderbetreuung und der Hausarbeiten sollte im Au-pair-Vertrag festgelegt werden.
Welche Tätigkeiten ein Au-pair übernimmt, hängt von den Absprachen und dem Alltag der Gastfamilie ab. Die Bundesagentur für Arbeit nennt für Deutschland insbesondere folgende Aufgaben:
Die Pflege kranker oder älterer Familienangehöriger gehört nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs.
Weitere typische Tätigkeiten können sein:
Nicht zu den üblichen Aufgaben eines Au-pairs zählen:
Normalerweise übertragen Gasteltern zusätzlich zu kinderbezogenen Aufgaben auch andere leichte Hausarbeiten an das Au-pair, etwa:
Das Sauberhalten des eigenen Zimmers zählt in Deutschland nicht zur Arbeitszeit eines Au-pairs.
Neben Sprachschwierigkeiten können auch durch kulturelle Unterschiede bedingte Missverständnisse auftreten.
Das Zusammenfallen von Arbeits- und Wohnort kann für Au-pairs zu einem besonderen Problem werden, wenn es zu Missstimmungen im Verhältnis zur Gastfamilie kommt. Unterschiedliche Erwartungen an Aufgaben, Freizeit und Zusammenleben können zu Konflikten führen.
Von Seiten der Familie und des Au-pairs können unterschiedliche Erwartungen über das Zusammenleben in der Familie bestehen.
Verschiedene Punkte sollten idealerweise vor Vertragsschluss geklärt werden. Beispielsweise:
Au-pair-Agenturen versuchen meist im Vorfeld, über Fragebögen festzuhalten, was sich Au-pair-Kandidaten und Familien wünschen. Viele Au-pair-Agenturen sehen zusätzliche Regelungen in ihren Au-pair-Verträgen vor, um klare Absprachen zwischen der gastgebenden Familie, dem Au-pair und der Agentur zu bewirken. Au-pairs wollen ihren Unmut nicht immer innerhalb der Gastfamilie äußern, da sie befürchten, dass sich die Atmosphäre eintrübt und die entstehende Missstimmung ihren Aufenthalt in der Familie zu einem unangenehmen Erlebnis werden lässt. Au-pair-Agenturen können bei der Kommunikation unterstützen.
Au-pairs sind keine gewöhnlichen Haushaltshilfen. Die rechtliche Einordnung unterscheidet sich je nach Staat. In Deutschland werden Au-pair-Verhältnisse als Beschäftigung besonderer Art behandelt; die Bundesagentur für Arbeit nennt dafür eigene Bedingungen.
Mitunter werden die vereinbarten Arbeitszeiten überschritten, in einigen Fällen bis hin zu Ausbeutung und Missbrauch.
Der Bericht der Bundesregierung über die Situation und Entwicklung der Au-pair-Vermittlung vom 27. Januar 2005 schildert unter anderem die Umsetzung der Forderungen des Deutschen Bundestages zur Verhinderung von Missbrauch.
Um Missbräuchen vorzubeugen, wurde mit Unterstützung des damaligen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein RAL-Gütezeichen für die Au-pair-Vermittlung entwickelt. Es wurde erstmals am 16. März 2006 an 51 Agenturen vergeben. Die ausgezeichneten Vermittler verpflichten sich, die Gütestandards einzuhalten; dies wird unabhängig überprüft.
Die Teilnahme am Gütezeichen ist freiwillig. Die Erlaubnispflicht für private Au-pair-Vermittler wurde 2002 aufgehoben. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht mehr an eine besondere staatliche Zulassung gebunden; geltende Vorschriften für Vermittlung und Au-pair-Aufenthalte bleiben zu beachten.
Nach einer Umfrage des Versicherers DR-WALTER kamen 2025 schätzungsweise 8.500 ausländische Au-pairs nach Deutschland; für 2024 wurden etwa 10.000 geschätzt. Die Zahlen sind Schätzungen aus einer Branchenumfrage und keine amtliche Vollerhebung. Zum Vergleich: Für 2021 wurden etwa 13.000 und für 2019 etwa 15.000 Au-pairs geschätzt.
Eine vollständige amtliche Statistik zur Zahl der Deutschen, die als Au-pair ins Ausland gehen, liegt nicht vor.
Anfänglich waren die Wohlfahrtsverbände der Kirchen auf dem Gebiet der Au-Pair-Vermittlung tätig. 1877 entstand der internationale Verein der Freundinnen junger Mädchen, aus dem später in Deutschland der Verein für Internationale Jugendarbeit hervorging. Auf katholischer Seite wirkte der katholische Mädchenschutzbund der Caritas (heute Internationaler katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit).
Im Deutschen Kaiserreich wurde zum 1. August 1916 während des Ersten Weltkriegs eine allgemeine Sichtvermerkpflicht für die Ein- und Ausreise eingeführt; sie galt in der Weimarer Republik zunächst fort, bis der Ausreisesichtvermerk für deutsche Staatsangehörige zum 1. Januar 1925 abgeschafft wurde. Ein Ausreisesichtvermerk war im Deutschen Reich vom 1. April bis zum 31. Dezember 1933 und erneut ab September 1939 für die Ausreise aller Deutscher erforderlich; dazwischen bestand keine allgemeine Ausreisesichtvermerkpflicht.
Seit 1922 bedurfte nach dem Arbeitsnachweisgesetz die nicht gewerbsmäßige Vermittlung der Beauftragung durch die Arbeitsverwaltung und unterstand deren Aufsicht. Die gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung war ab dem 1. Januar 1931 verboten. Das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935 behielt die Arbeitsvermittlung grundsätzlich der Arbeitsverwaltung vor, ließ jedoch die Beauftragung nichtgewerbsmäßiger Vermittlungsstellen zu. Bestehende gemeinnützige Vermittlungsstellen durften zunächst vorläufig weiterarbeiten; ohne neuen Auftrag mussten sie ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Juli 1936 einstellen. Entsprechende Anträge der Wohlfahrtsverbände wurden überwiegend abgelehnt. Für die Vermittlung minderjähriger weiblicher Beschäftigter ins Ausland war nach § 7 der Verordnung vom 28. Juni 1935 zusätzlich die Zustimmung der unteren Verwaltungsbehörde erforderlich. Dies konnte auch vermittelte Au-pair-Stellen betreffen, sofern die Tätigkeit als Beschäftigung galt; eine eigenständig vorgenommene Ausreise erfasste diese Vorschrift nicht. Durch das Gesetz über die Wiederaufnahme der nicht gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege vom 9. Juni 1954 wurde die freie Vermittlung durch die beiden Wohlfahrtsverbände, die bis zum 30. Januar 1933 erlaubterweise vermittelt und ihre Tätigkeit infolge nationalsozialistischer Maßnahmen eingestellt hatten, neben der amtlichen Vermittlung wieder zugelassen. 1991 stellte die Bundesanstalt für Arbeit ihre eigene Vermittlertätigkeit für Au-Pairs ein. Durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994 konnte die Au-pair-Vermittlung auch durch Private betrieben werden, so dass seitdem eine Vielzahl von gewerblichen und gemeinnützig tätigen Au-pair-Vermittlern am Markt in Erscheinung treten. Auf die Erteilung einer Zulassung bestand bei persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit ein Rechtsanspruch. Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 wurde die Erlaubnispflicht für private Au-pair-Vermittler endgültig aufgehoben. Daneben wurde auch das Verbot der Direktanwerbung von Au-pairs aus Nicht-EU-Staaten durch inländische Familien aufgehoben.
Dennoch gelten weiterhin Schutzvorschriften für Au-Pairs und die suchenden Familien. Dazu gehören die Schriftform des Vermittlungsvertrags und die Obergrenze von 150 Euro für eine Vergütung, die Au-pairs für ihre Vermittlung zahlen. Eine Vergütung der Gastfamilie kann gesondert vereinbart werden.
Nach der Branchenumfrage für 2021 waren damals 116 private Vermittlungsagenturen in Deutschland tätig. 2014 waren noch 209, 2015 waren 191, 2016 insgesamt 196, 2017 und 2018 noch 161, 2019 noch 151 und 2020 nur noch 128 private Vermittlungsagenturen tätig.
Einem Au-pair aus einem Drittstaat kann unter folgenden Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden:
Weitere Vorgaben ergeben sich aus dem Aufenthaltsrecht und den Bedingungen der Bundesagentur für Arbeit. Das „Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ von 1969 wurde von Deutschland nicht ratifiziert und ist hier deshalb nicht verbindlich. Seine wesentlichen Kriterien werden jedoch als maßgeblich anerkannt.
Au-pairs und Gasteltern sind nicht verpflichtet, eine Agentur in Anspruch zu nehmen. Agenturen können Mitglied der Gütegemeinschaft Au pair e. V. sein und verpflichten sich dann, deren Regeln einzuhalten.
Ein Au-pair ist in Deutschland keine gewöhnliche Haushaltshilfe. Nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit dürfen seine Aufgaben grundsätzlich nicht mehr als sechs Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen; dies schließt die Kinderbetreuung ein. Aus besonderem Anlass kann die Zeit nach vorheriger Absprache überschritten werden. Die zusätzlichen Stunden müssen durch Freizeit ausgeglichen werden.
Ein Au-pair aus einem Drittstaat muss bei Aufnahme in die Familie mindestens 18 Jahre alt sein und darf bei der Beantragung des Aufenthaltstitels das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Aufenthalt dauert mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr. Erforderlich sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.
Ein Au-pair erhält 280 Euro Taschengeld pro Monat, eine von der Gastfamilie bezahlte Kranken- und Unfallversicherung, kostenlose Unterbringung in einem eigenen Zimmer und Verpflegung. Es nimmt grundsätzlich an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen.
Jedem Au-pair ist die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs zu ermöglichen. Die Gastfamilie beteiligt sich an tatsächlich anfallenden Kosten für den Spracherwerb mit einem Förderbetrag von mindestens 840 Euro, der auch in monatlichen Beträgen von 70 Euro ausgezahlt werden kann. Erforderliche Fahrtkosten zum nächstgelegenen geeigneten Sprachkurs trägt sie zusätzlich.
Das Au-pair hat Anspruch auf mindestens eineinhalb volle freie Tage und vier freie Abende pro Woche; mindestens ein Sonntag im Monat muss frei sein. Bei einem Aufenthalt von einem Jahr stehen ihm vier Wochen bezahlter Urlaub zu, andernfalls zwei Werktage für jeden vollen Monat.
Gasteltern können Aufwendungen für Kinderbetreuung und leichte Hausarbeiten eines Au-pairs unter den jeweiligen Voraussetzungen teilweise steuerlich geltend machen (Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Leistungen und ihre Aufteilung sollten im Au-pair-Vertrag festgehalten werden. Für die steuerliche Berücksichtigung muss die Zahlung auf das Konto des Au-pairs erfolgen; Barzahlungen reichen nicht aus.
Die Mithilfe eines Au-pairs in den Vereinigten Staaten ist im regulären Programm auf höchstens 45 Stunden pro Woche und zehn Stunden pro Tag begrenzt. Im Programm EduCare beträgt die Höchstgrenze 30 Stunden pro Woche.
Aufgaben eines Au-pairs in den Vereinigten Staaten sind die Kinderbetreuung und damit verbundene Arbeiten wie z. B. Mahlzeiten für die Kinder zubereiten, Spielsachen aufräumen, Wäsche der Kinder waschen sowie Kinder zu Aktivitäten fahren und abholen. Allgemeine Hausarbeit für die Gasteltern gehört nicht dazu.
Weitere Vorgaben des US-amerikanischen Au-pair-Programms sind:
Teilnahmebedingungen sind unter anderem:
Ein Führerschein kann für eine bestimmte Gastfamilie oder einen Programmanbieter erforderlich sein; die US-Programmregeln verlangen ihn nicht allgemein.
Das reguläre Au-pair-Programm dauert zunächst zwölf Monate. Für die Teilnahme ist ein J-1-Visum über einen vom US-Außenministerium zugelassenen Programmanbieter erforderlich. Das Programm kann um sechs, neun oder zwölf Monate verlängert werden. Nach dem regulären Programmende besteht grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen für die Ausreise; sie ist kein zusätzlicher Monat der Au-pair-Tätigkeit. Die jeweils zugelassenen Anbieter führt das US-Außenministerium in einer laufend aktualisierten Liste.
Auch Gastfamilien müssen Voraussetzungen erfüllen. Die Gasteltern müssen US-Staatsangehörige oder Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht sein, ausreichende Mittel für ihre Verpflichtungen besitzen und dem Au-pair ein geeignetes eigenes Zimmer zur Verfügung stellen.
Die Altersgrenzen für Au-pair-Aufenthalte unterscheiden sich je nach Staat und teilweise nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltstitel. Die folgenden Angaben beziehen sich jeweils auf die genannte Regelung:
Die Regierung der Philippinen verbot ihren Staatsangehörigen 1998 die Ausreise für eine Au-pair-Tätigkeit in Europa. Hintergrund waren Fälle des Missbrauchs von in Privathaushalten tätigen Menschen. 2010 wurde dieses Verbot für die Schweiz, Norwegen und Dänemark auf Grundlage zwischenstaatlicher Übereinkünfte aufgehoben. Auf der Grundlage weiterer Übereinkünfte gestattete die philippinische Regierung 2012 wieder Ausreisen zur Aufnahme einer Au-pair-Tätigkeit in Europa. Die damaligen Regeln sahen unter anderem ein Alter von 18 bis 30 Jahren und ein Vorbereitungsseminar vor.
Das „Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ wurde am 24. November 1969 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 30. Mai 1971 in Kraft. Zu den ersten Vertragsstaaten gehörten Dänemark, Frankreich und Norwegen. Später folgten Italien, Spanien und Luxemburg. Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen am 2. Oktober 1976, hat es aber nicht ratifiziert. Norwegen kündigte es mit Wirkung vom 28. Mai 2025. Auch Belgien, Bulgarien, Finnland, Griechenland, Moldau und die Schweiz haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (Stand: Oktober 2026).
In Deutschland gingen die Zahl der Au-pair-Anträge und die Zahl der erteilten Au-pair-Visa in den Jahren nach 2003 zurück, während die Nachfrage nach Angaben der Vermittlungsbranche hoch blieb. Aus den 2004 beigetretenen EU-Staaten Polen, Litauen, Lettland, Estland, Tschechien, Slowakei und Ungarn kamen nach damaligen Angaben weniger Bewerbungen.
In diesem Zusammenhang forderte die Gütegemeinschaft Au pair e. V. 2007 günstigere Rahmenbedingungen für Au-pairs und Erleichterungen bei der Visumvergabe. Die Au-Pair Society e. V. kritisierte 2009 insbesondere die Anforderungen an die Sprachkenntnisse.
Im Mai 2016 wurde die Richtlinie (EU) 2016/801 verabschiedet. Sie enthält unter anderem optionale Regeln für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen als Au-pairs; die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Regeln für Au-pairs anzuwenden.