Au-pair

Au-pair [oˈpɛʁ] (Kurzform für „Au-pair-Mädchen“ oder „Au-pair-Junge“) nennt man junge Erwachsene oder, je nach Gastland, auch Jugendliche, die gegen Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld bei einer Gastfamilie im In- oder Ausland tätig sind, um im Gegenzug Sprache und Kultur des Gastlandes bzw. der Gastregion kennenzulernen.

Die französische Wendung au pair bedeutet wörtlich „zum gleichen Wert“ und wird im Deutschen auch als Adjektiv gebraucht. Eine besondere Form ist das Demi-pair: Diese Ausgestaltung verbindet die Mithilfe in der Gastfamilie mit einem umfangreichen Sprachkurs; der Umfang der Mithilfe ist gewöhnlich geringer als bei einem gewöhnlichen Au-pair-Aufenthalt. Au-pair-Aufenthalte sind durch das Leben und die Mithilfe in einer Gastfamilie geprägt. Darin unterscheiden sie sich vom Schüleraustausch im schulischen Bereich und von Angeboten der internationalen Jugendarbeit wie Jugendbegegnungen oder Jugendgemeinschaftsdiensten.

Geschichte

Vorläufer des heutigen Au-pair-Aufenthalts waren Aufenthalte junger Frauen in fremden Haushalten. In der Schweiz gehörte dazu das Welschlandjahr: Junge Frauen verbrachten eine Zeit in einem anderssprachigen Landesteil, um die Sprache und die Haushaltsführung kennenzulernen. Junge Engländerinnen lebten im 19. Jahrhundert zeitweise in französischen Familien, um Französisch zu lernen und deren Kindern Englisch beizubringen. In Deutschland wurde im 19. Jahrhundert eine junge Frau, die für eine bestimmte Zeit in einer fremden Familie lebte, um dort die Haushaltsführung zu erlernen, auch Haustochter genannt.

Allgemeines

Ein Aufenthalt als Au-pair ermöglicht jungen Menschen, einen anderen Sprach- und Kulturraum kennenzulernen. Traditionell ist eine Mehrheit der Au-pairs weiblich; auch Männer nehmen an Au-pair-Programmen teil. Ältere Untersuchungen beschrieben einen steigenden Anteil männlicher Au-pairs. In den jüngsten deutschen Branchenumfragen meldete jedoch ein wachsender Anteil der befragten Vermittlungsagenturen, dass höchstens fünf Prozent ihrer Au-pair-Bewerber männlich waren: 55,9 Prozent der Agenturen für 2023, 67,6 Prozent für 2024 und 74,2 Prozent für 2025. Daraus lässt sich kein bundesweiter Männeranteil unter den tatsächlich tätigen Au-pairs ableiten.

Der Aufenthalt als Au-pair fördert unter anderem die

Der Austausch mit anderen Au-pairs kann ihnen helfen, die eigene Situation besser einzuordnen.

Aufgaben

Die Hauptaufgabe für das Au-pair ist die Kinderbetreuung. Zudem wird häufig die Übernahme von leichten Hausarbeiten erwartet. Ein Au-pair ist nicht in erster Linie Reinigungskraft der Gastfamilie. Der Umfang der Kinderbetreuung und der Hausarbeiten sollte im Au-pair-Vertrag festgelegt werden.

Welche Tätigkeiten ein Au-pair übernimmt, hängt von den Absprachen und dem Alltag der Gastfamilie ab. Die Bundesagentur für Arbeit nennt für Deutschland insbesondere folgende Aufgaben:

  • jüngere Kinder beaufsichtigen, sie etwa zum Kindergarten, zur Schule oder zu Veranstaltungen begleiten und mit ihnen spielen oder spazieren gehen;
  • leichte Hausarbeiten erledigen, etwa die Wohnung in Ordnung halten sowie Wäsche waschen und bügeln;
  • Frühstück und einfache Mahlzeiten zubereiten;
  • Haus oder Wohnung hüten und Haustiere betreuen.

Die Pflege kranker oder älterer Familienangehöriger gehört nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs.

Weitere typische Tätigkeiten können sein:

  • Essen für Kinder zubereiten
  • Kinder an- und ausziehen
  • Kinder baden
  • mit den Kindern spielen
  • miteinander lesen oder vorlesen
  • bei den Schulaufgaben helfen
  • Kinder zum Kindergarten, zur Schule, zu Spielgruppen oder Hobbys bringen und abholen
  • Wäsche der Kinder waschen und bügeln
  • Kinderzimmer säubern und aufräumen

Nicht zu den üblichen Aufgaben eines Au-pairs zählen:

  • selbständig den gesamten Haushalt führen
  • Schlafzimmer der Gasteltern putzen
  • umfangreiche Gartenarbeit verrichten
  • Altenpflege

Normalerweise übertragen Gasteltern zusätzlich zu kinderbezogenen Aufgaben auch andere leichte Hausarbeiten an das Au-pair, etwa:

  • nach dem Essen zum Kochen benutzte Töpfe abzuspülen, den Tisch abzuwischen und den Essbereich zu reinigen,
  • das Ausräumen der Geschirrspülmaschine.

Das Sauberhalten des eigenen Zimmers zählt in Deutschland nicht zur Arbeitszeit eines Au-pairs.

Beziehung zur Familie

Neben Sprachschwierigkeiten können auch durch kulturelle Unterschiede bedingte Missverständnisse auftreten.

Das Zusammenfallen von Arbeits- und Wohnort kann für Au-pairs zu einem besonderen Problem werden, wenn es zu Missstimmungen im Verhältnis zur Gastfamilie kommt. Unterschiedliche Erwartungen an Aufgaben, Freizeit und Zusammenleben können zu Konflikten führen.

Von Seiten der Familie und des Au-pairs können unterschiedliche Erwartungen über das Zusammenleben in der Familie bestehen.

Verschiedene Punkte sollten idealerweise vor Vertragsschluss geklärt werden. Beispielsweise:

  • Welche Anforderungen stellt die Gastfamilie an das Au-pair? Welcher Anteil an der Hausarbeit ist zu übernehmen? Über wie viel Zeit kann das Au-pair selber verfügen?
  • Raucht das Au-pair?
  • Gibt es in der Familie Haustiere?
  • Kann das Au-pair Freunde in sein Zimmer einladen?
  • Benötigt das Au-pair die Möglichkeit zur Internet-Telefonie, sei es von zuhause aus oder einem Internet-Café, um Kontakt mit Familie und Freunden im Heimatstaat zu wahren?
  • Wird das Au-pair neben den in seinem Zimmer zur Verfügung gestellten Geräten beispielsweise auch Küche, Bad, Waschmaschine, Stereoanlage, Fernseher und Computer der Familie benutzen? Wird dem Au-pair ein Fahrrad zur Verfügung gestellt und instand gehalten? Werden noch weitere Dinge benötigt?
  • Erwartet die Familie, dass das Au-pair Weihnachten oder die Sommerferien nicht mit der Familie verbringt? Wird sich die Familie an den entstehenden Reisekosten beteiligen, wenn das Au-pair dann in das Herkunftsland zurückreist?

Au-pair-Agenturen versuchen meist im Vorfeld, über Fragebögen festzuhalten, was sich Au-pair-Kandidaten und Familien wünschen. Viele Au-pair-Agenturen sehen zusätzliche Regelungen in ihren Au-pair-Verträgen vor, um klare Absprachen zwischen der gastgebenden Familie, dem Au-pair und der Agentur zu bewirken. Au-pairs wollen ihren Unmut nicht immer innerhalb der Gastfamilie äußern, da sie befürchten, dass sich die Atmosphäre eintrübt und die entstehende Missstimmung ihren Aufenthalt in der Familie zu einem unangenehmen Erlebnis werden lässt. Au-pair-Agenturen können bei der Kommunikation unterstützen.

Missbrauch und Gegenmaßnahmen

Au-pairs sind keine gewöhnlichen Haushaltshilfen. Die rechtliche Einordnung unterscheidet sich je nach Staat. In Deutschland werden Au-pair-Verhältnisse als Beschäftigung besonderer Art behandelt; die Bundesagentur für Arbeit nennt dafür eigene Bedingungen.

Mitunter werden die vereinbarten Arbeitszeiten überschritten, in einigen Fällen bis hin zu Ausbeutung und Missbrauch.

Der Bericht der Bundesregierung über die Situation und Entwicklung der Au-pair-Vermittlung vom 27. Januar 2005 schildert unter anderem die Umsetzung der Forderungen des Deutschen Bundestages zur Verhinderung von Missbrauch.

Um Missbräuchen vorzubeugen, wurde mit Unterstützung des damaligen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein RAL-Gütezeichen für die Au-pair-Vermittlung entwickelt. Es wurde erstmals am 16. März 2006 an 51 Agenturen vergeben. Die ausgezeichneten Vermittler verpflichten sich, die Gütestandards einzuhalten; dies wird unabhängig überprüft.

Die Teilnahme am Gütezeichen ist freiwillig. Die Erlaubnispflicht für private Au-pair-Vermittler wurde 2002 aufgehoben. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht mehr an eine besondere staatliche Zulassung gebunden; geltende Vorschriften für Vermittlung und Au-pair-Aufenthalte bleiben zu beachten.

Zahlen

Nach einer Umfrage des Versicherers DR-WALTER kamen 2025 schätzungsweise 8.500 ausländische Au-pairs nach Deutschland; für 2024 wurden etwa 10.000 geschätzt. Die Zahlen sind Schätzungen aus einer Branchenumfrage und keine amtliche Vollerhebung. Zum Vergleich: Für 2021 wurden etwa 13.000 und für 2019 etwa 15.000 Au-pairs geschätzt.

Eine vollständige amtliche Statistik zur Zahl der Deutschen, die als Au-pair ins Ausland gehen, liegt nicht vor.

Vermittlung

Anfänglich waren die Wohlfahrtsverbände der Kirchen auf dem Gebiet der Au-Pair-Vermittlung tätig. 1877 entstand der internationale Verein der Freundinnen junger Mädchen, aus dem später in Deutschland der Verein für Internationale Jugendarbeit hervorging. Auf katholischer Seite wirkte der katholische Mädchenschutzbund der Caritas (heute Internationaler katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit).

Im Deutschen Kaiserreich wurde zum 1. August 1916 während des Ersten Weltkriegs eine allgemeine Sichtvermerkpflicht für die Ein- und Ausreise eingeführt; sie galt in der Weimarer Republik zunächst fort, bis der Ausreisesichtvermerk für deutsche Staatsangehörige zum 1. Januar 1925 abgeschafft wurde. Ein Ausreisesichtvermerk war im Deutschen Reich vom 1. April bis zum 31. Dezember 1933 und erneut ab September 1939 für die Ausreise aller Deutscher erforderlich; dazwischen bestand keine allgemeine Ausreisesichtvermerkpflicht.

Seit 1922 bedurfte nach dem Arbeitsnachweisgesetz die nicht gewerbsmäßige Vermittlung der Beauftragung durch die Arbeitsverwaltung und unterstand deren Aufsicht. Die gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung war ab dem 1. Januar 1931 verboten. Das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935 behielt die Arbeitsvermittlung grundsätzlich der Arbeitsverwaltung vor, ließ jedoch die Beauftragung nichtgewerbsmäßiger Vermittlungsstellen zu. Bestehende gemeinnützige Vermittlungsstellen durften zunächst vorläufig weiterarbeiten; ohne neuen Auftrag mussten sie ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Juli 1936 einstellen. Entsprechende Anträge der Wohlfahrtsverbände wurden überwiegend abgelehnt. Für die Vermittlung minderjähriger weiblicher Beschäftigter ins Ausland war nach § 7 der Verordnung vom 28. Juni 1935 zusätzlich die Zustimmung der unteren Verwaltungsbehörde erforderlich. Dies konnte auch vermittelte Au-pair-Stellen betreffen, sofern die Tätigkeit als Beschäftigung galt; eine eigenständig vorgenommene Ausreise erfasste diese Vorschrift nicht. Durch das Gesetz über die Wiederaufnahme der nicht gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege vom 9. Juni 1954 wurde die freie Vermittlung durch die beiden Wohlfahrtsverbände, die bis zum 30. Januar 1933 erlaubterweise vermittelt und ihre Tätigkeit infolge nationalsozialistischer Maßnahmen eingestellt hatten, neben der amtlichen Vermittlung wieder zugelassen. 1991 stellte die Bundesanstalt für Arbeit ihre eigene Vermittlertätigkeit für Au-Pairs ein. Durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994 konnte die Au-pair-Vermittlung auch durch Private betrieben werden, so dass seitdem eine Vielzahl von gewerblichen und gemeinnützig tätigen Au-pair-Vermittlern am Markt in Erscheinung treten. Auf die Erteilung einer Zulassung bestand bei persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit ein Rechtsanspruch. Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 wurde die Erlaubnispflicht für private Au-pair-Vermittler endgültig aufgehoben. Daneben wurde auch das Verbot der Direktanwerbung von Au-pairs aus Nicht-EU-Staaten durch inländische Familien aufgehoben.

Dennoch gelten weiterhin Schutzvorschriften für Au-Pairs und die suchenden Familien. Dazu gehören die Schriftform des Vermittlungsvertrags und die Obergrenze von 150 Euro für eine Vergütung, die Au-pairs für ihre Vermittlung zahlen. Eine Vergütung der Gastfamilie kann gesondert vereinbart werden.

Nach der Branchenumfrage für 2021 waren damals 116 private Vermittlungsagenturen in Deutschland tätig. 2014 waren noch 209, 2015 waren 191, 2016 insgesamt 196, 2017 und 2018 noch 161, 2019 noch 151 und 2020 nur noch 128 private Vermittlungsagenturen tätig.

Gesetzliche Regelungen in Gaststaaten

Deutschland

Voraussetzungen

Einem Au-pair aus einem Drittstaat kann unter folgenden Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden:

  • Das Au-pair besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache und ist bei der Beantragung des Aufenthaltstitels unter 27 Jahre alt.
  • In der Familie wird Deutsch als Mutter- oder Familiensprache gesprochen. Im letzteren Fall darf das Au-pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammen.

Weitere Vorgaben ergeben sich aus dem Aufenthaltsrecht und den Bedingungen der Bundesagentur für Arbeit. Das „Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ von 1969 wurde von Deutschland nicht ratifiziert und ist hier deshalb nicht verbindlich. Seine wesentlichen Kriterien werden jedoch als maßgeblich anerkannt.

Au-pairs und Gasteltern sind nicht verpflichtet, eine Agentur in Anspruch zu nehmen. Agenturen können Mitglied der Gütegemeinschaft Au pair e. V. sein und verpflichten sich dann, deren Regeln einzuhalten.

Ein Au-pair ist in Deutschland keine gewöhnliche Haushaltshilfe. Nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit dürfen seine Aufgaben grundsätzlich nicht mehr als sechs Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen; dies schließt die Kinderbetreuung ein. Aus besonderem Anlass kann die Zeit nach vorheriger Absprache überschritten werden. Die zusätzlichen Stunden müssen durch Freizeit ausgeglichen werden.

Ein Au-pair aus einem Drittstaat muss bei Aufnahme in die Familie mindestens 18 Jahre alt sein und darf bei der Beantragung des Aufenthaltstitels das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Aufenthalt dauert mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr. Erforderlich sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.

Ein Au-pair erhält 280 Euro Taschengeld pro Monat, eine von der Gastfamilie bezahlte Kranken- und Unfallversicherung, kostenlose Unterbringung in einem eigenen Zimmer und Verpflegung. Es nimmt grundsätzlich an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen.

Jedem Au-pair ist die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs zu ermöglichen. Die Gastfamilie beteiligt sich an tatsächlich anfallenden Kosten für den Spracherwerb mit einem Förderbetrag von mindestens 840 Euro, der auch in monatlichen Beträgen von 70 Euro ausgezahlt werden kann. Erforderliche Fahrtkosten zum nächstgelegenen geeigneten Sprachkurs trägt sie zusätzlich.

Das Au-pair hat Anspruch auf mindestens eineinhalb volle freie Tage und vier freie Abende pro Woche; mindestens ein Sonntag im Monat muss frei sein. Bei einem Aufenthalt von einem Jahr stehen ihm vier Wochen bezahlter Urlaub zu, andernfalls zwei Werktage für jeden vollen Monat.

Steuerliche Berücksichtigung

Gasteltern können Aufwendungen für Kinderbetreuung und leichte Hausarbeiten eines Au-pairs unter den jeweiligen Voraussetzungen teilweise steuerlich geltend machen (Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Leistungen und ihre Aufteilung sollten im Au-pair-Vertrag festgehalten werden. Für die steuerliche Berücksichtigung muss die Zahlung auf das Konto des Au-pairs erfolgen; Barzahlungen reichen nicht aus.

Vereinigte Staaten

Die Mithilfe eines Au-pairs in den Vereinigten Staaten ist im regulären Programm auf höchstens 45 Stunden pro Woche und zehn Stunden pro Tag begrenzt. Im Programm EduCare beträgt die Höchstgrenze 30 Stunden pro Woche.

Aufgaben eines Au-pairs in den Vereinigten Staaten sind die Kinderbetreuung und damit verbundene Arbeiten wie z. B. Mahlzeiten für die Kinder zubereiten, Spielsachen aufräumen, Wäsche der Kinder waschen sowie Kinder zu Aktivitäten fahren und abholen. Allgemeine Hausarbeit für die Gasteltern gehört nicht dazu.

Weitere Vorgaben des US-amerikanischen Au-pair-Programms sind:

  • eineinhalb freie Tage pro Woche und mindestens ein vollständiges freies Wochenende im Monat;
  • zwei Wochen bezahlter Urlaub im zwölfmonatigen Programm;
  • eine wöchentliche Vergütung nach den geltenden Lohnvorgaben;
  • Unterkunft und Verpflegung sowie ein eigenes Zimmer;
  • eine Krankenversicherung für die Dauer der Programmteilnahme;
  • die Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer anerkannten Hochschule im Umfang von mindestens sechs semester hours oder einer gleichwertigen Leistung. Die Gastfamilie trägt dafür Kosten bis zu 500 US-Dollar; für EduCare gelten zwölf semester hours und ein Kostenbeitrag bis zu 1000 US-Dollar;
  • die Betreuung durch den zugelassenen Programmanbieter und dessen örtliche Ansprechperson;
  • bei einem Wechsel der Gastfamilie die weitere Begleitung durch den Programmanbieter.

Teilnahmebedingungen sind unter anderem:

  • ein Alter von 18 bis 26 Jahren;
  • ein Schulabschluss;
  • ausreichende mündliche Englischkenntnisse;
  • ein persönliches Gespräch und die erfolgreiche Überprüfung des persönlichen Hintergrunds, einschließlich einer Prüfung auf Vorstrafen;
  • bei der Betreuung von Kindern unter zwei Jahren mindestens 200 Stunden nachgewiesene Erfahrung mit Säuglingen und Kleinkindern.

Ein Führerschein kann für eine bestimmte Gastfamilie oder einen Programmanbieter erforderlich sein; die US-Programmregeln verlangen ihn nicht allgemein.

Das reguläre Au-pair-Programm dauert zunächst zwölf Monate. Für die Teilnahme ist ein J-1-Visum über einen vom US-Außenministerium zugelassenen Programmanbieter erforderlich. Das Programm kann um sechs, neun oder zwölf Monate verlängert werden. Nach dem regulären Programmende besteht grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen für die Ausreise; sie ist kein zusätzlicher Monat der Au-pair-Tätigkeit. Die jeweils zugelassenen Anbieter führt das US-Außenministerium in einer laufend aktualisierten Liste.

Auch Gastfamilien müssen Voraussetzungen erfüllen. Die Gasteltern müssen US-Staatsangehörige oder Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht sein, ausreichende Mittel für ihre Verpflichtungen besitzen und dem Au-pair ein geeignetes eigenes Zimmer zur Verfügung stellen.

Altersgrenzen

Die Altersgrenzen für Au-pair-Aufenthalte unterscheiden sich je nach Staat und teilweise nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltstitel. Die folgenden Angaben beziehen sich jeweils auf die genannte Regelung:

  •  Australien: Für das Working-Holiday-Visum (Subclass 417) gelten grundsätzlich 18–30 Jahre; für Staatsangehörige einiger Länder gelten 18–35 Jahre. Für deutsche Staatsangehörige wurde die Höchstgrenze zum 1. Juli 2026 auf 35 Jahre angehoben.
  •  Belgien: Die Altersgrenze ist regional unterschiedlich: In Flandern muss das Au-pair mindestens 18 und noch nicht 26 Jahre alt sein; in Wallonien werden 18–30 Jahre genannt.
  •  Dänemark: Bei Beantragung einer Au-pair-Aufenthaltserlaubnis muss die Person mindestens 18 Jahre alt sein und darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  •  Deutschland: Au-pairs aus Drittstaaten müssen bei der Aufnahme in die Familie mindestens 18 Jahre alt sein; bei Beantragung des Aufenthaltstitels dürfen sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Au-pairs aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz benötigen für diese Tätigkeit keine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.
  •  Finnland: Für die Au-pair-Aufenthaltserlaubnis gelten 17–30 Jahre.
  •  Frankreich: Für den Aufenthalt als jeune au pair gelten 18–30 Jahre.
  •  Kanada: Beim Programm International Experience Canada hängt die Altersgrenze von der Staatsangehörigkeit ab. Für deutsche Staatsangehörige beträgt sie in der Kategorie Working Holiday 18–35 Jahre.
  •  Neuseeland: Für deutsche Staatsangehörige gelten beim Working-Holiday-Visum 18–30 Jahre; bei anderen Staatsangehörigkeiten kann die Grenze abweichen.
  •  Niederlande: Bei Beantragung einer Au-pair-Aufenthaltserlaubnis gelten 18–25 Jahre.
  •  Norwegen: Das Au-pair-Programm wurde mit Wirkung vom 15. März 2024 eingestellt; die frühere Altersgrenze ist daher keine aktuelle Teilnahmebedingung mehr.
  •  Österreich: Für die Anzeigebestätigung muss die Au-pair-Kraft mindestens 18 und unter 28 Jahre alt sein.
  •  Schweden: Bei der Entscheidung über die Au-pair-Aufenthaltserlaubnis muss die Person mindestens 18 Jahre alt sein und darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  •  Schweiz: Für Au-pairs aus Drittstaaten gelten 18–25 Jahre. Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gelten 17–30 Jahre.
  •  Spanien: Für längerfristige Aufenthalte im Zusammenhang mit einem Au-pair- und Studienprogramm nennen spanische Konsulate Altersgrenzen von 17–30 beziehungsweise 18–30 Jahren. Die Voraussetzungen des zuständigen Konsulats und des beantragten Visums sind daher maßgeblich.
  •  Vereinigte Staaten: Für das Au-pair-Programm gelten 18–26 Jahre.

Vorbehalte entsendender Staaten

Die Regierung der Philippinen verbot ihren Staatsangehörigen 1998 die Ausreise für eine Au-pair-Tätigkeit in Europa. Hintergrund waren Fälle des Missbrauchs von in Privathaushalten tätigen Menschen. 2010 wurde dieses Verbot für die Schweiz, Norwegen und Dänemark auf Grundlage zwischenstaatlicher Übereinkünfte aufgehoben. Auf der Grundlage weiterer Übereinkünfte gestattete die philippinische Regierung 2012 wieder Ausreisen zur Aufnahme einer Au-pair-Tätigkeit in Europa. Die damaligen Regeln sahen unter anderem ein Alter von 18 bis 30 Jahren und ein Vorbereitungsseminar vor.

Au-pair-Übereinkommen des Europarates

Das „Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ wurde am 24. November 1969 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 30. Mai 1971 in Kraft. Zu den ersten Vertragsstaaten gehörten Dänemark, Frankreich und Norwegen. Später folgten Italien, Spanien und Luxemburg. Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen am 2. Oktober 1976, hat es aber nicht ratifiziert. Norwegen kündigte es mit Wirkung vom 28. Mai 2025. Auch Belgien, Bulgarien, Finnland, Griechenland, Moldau und die Schweiz haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (Stand: Oktober 2026).

Gesellschaftliches Umfeld (Deutschland)

In Deutschland gingen die Zahl der Au-pair-Anträge und die Zahl der erteilten Au-pair-Visa in den Jahren nach 2003 zurück, während die Nachfrage nach Angaben der Vermittlungsbranche hoch blieb. Aus den 2004 beigetretenen EU-Staaten Polen, Litauen, Lettland, Estland, Tschechien, Slowakei und Ungarn kamen nach damaligen Angaben weniger Bewerbungen.

In diesem Zusammenhang forderte die Gütegemeinschaft Au pair e. V. 2007 günstigere Rahmenbedingungen für Au-pairs und Erleichterungen bei der Visumvergabe. Die Au-Pair Society e. V. kritisierte 2009 insbesondere die Anforderungen an die Sprachkenntnisse.

Richtlinie (EU) 2016/801

Im Mai 2016 wurde die Richtlinie (EU) 2016/801 verabschiedet. Sie enthält unter anderem optionale Regeln für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen als Au-pairs; die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Regeln für Au-pairs anzuwenden.

Literatur

Commons: Au-pair – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Au-pair – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. ↑ au pair. Duden, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  2. ↑ Demi Pair. Experiment e. V., abgerufen am 22. Oktober 2026.
  3. ↑ Au-pair. Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  4. ↑ Was ist Internationale Jugendarbeit? IJAB, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  5. ↑ Sprachaufenthalt. In: Historisches Lexikon der Schweiz. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  6. ↑ Caterina Rohde: Au-pair Migration. Geographische und soziale Mobilität junger Frauen zwischen Russland und Deutschland. Dissertation, Universität Bielefeld 2013, S. 23, unter Verweis auf Susanne Caudera-Preil (2001). Online.
  7. ↑ Frauke Lüpke-Narberhaus: Kerle als Kindermädchen – Hilf mir, Super-Manny, Spiegel Online, 26. Juli 2010.
  8. ↑ Caterina Rohde-Abuba: Biographische Agency männlicher Au-pair-Migration nach Deutschland. 2020, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  9. ↑ Konjunkturumfrage 2024. DR-WALTER, Juni 2024, S. 21, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  10. ↑ Konjunkturumfrage 2025. DR-WALTER, Juni 2025, S. 23, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  11. ↑ Konjunkturumfrage 2026. DR-WALTER, Juni 2026, S. 20–21, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  12. 1 2 3 4 Sabine Hess: Ökonomisierung der Hausarbeit. Transnationale Migration und neue Arbeitsteilung zwischen Frauen. In: Michaela Fenske, Tatjana Eggeling (Hrsg.): Geschlecht und Ökonomie. Beiträge der 10. Arbeitstagung der Kommission für Frauen- und Geschlechterforschung der Deutschen Gesellschaft für Volkskunde. Verlag Volker Schmerse, Göttingen 2005, ISBN 3-926920-38-6.
  13. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  14. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  15. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  16. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  17. ↑ Sabri Deniz Martin: 50 Cent pro Stunde. In: Jungle World, 6. Juni 2019.
  18. ↑ Tobias Krone: „Es gab nicht genug zu essen für mich“. In: BR Puls, 13. Februar 2018.
  19. ↑ Bericht der Bundesregierung über die Situation und Entwicklung der Au-pair-Vermittlung. Drucksache 15/4791. 27. Januar 2005, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  20. ↑ 51 Vermittlungsagenturen erhalten RAL-Gütezeichen. 16. März 2006, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 23. September 2018; abgerufen am 22. Oktober 2026.
  21. ↑ Gütegemeinschaft Au pair. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  22. ↑ Bericht der Bundesregierung über die Situation und Entwicklung der Au-pair-Vermittlung. Drucksache 15/4791. 27. Januar 2005, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  23. ↑ Konjunkturumfrage 2026: Weniger Au-pairs in Deutschland. DR-WALTER, 15. Juni 2026, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  24. ↑ Au-pairs in Deutschland und weltweit: Entwicklung und Trends im deutschen Au-pair-Wesen. Studie von DR-WALTER, Juni 2022.
  25. ↑ Historie. Verein für Internationale Jugendarbeit Nürnberg, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  26. ↑ Bundestagsdrucksache 15/4791 Seite 3
  27. ↑ Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 21. Juni 1916, § 1 und § 8, RGBl. S. 599. Abdruck des Verordnungstextes.
  28. ↑ Zur Frage von Auswanderung und staatlichen Beschränkungen und Verboten der Ausreise während der Zeit des Nationalsozialismus und in der DDR. (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, S. 5–6, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  29. ↑ Zur Frage von Auswanderung und staatlichen Beschränkungen und Verboten der Ausreise während der Zeit des Nationalsozialismus und in der DDR. (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, S. 6, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  30. ↑ §44 des Gesetzes über Arbeitsnachweise, RGBl. I, S. 657.
  31. ↑ §1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung, RGBl. I S. 1281.
  32. ↑ Entwurf eines Gesetzes über die Beauftragung von Einrichtungen mit der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nationalsozialistischen Unrechts. Deutscher Bundestag, S. 3–4, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  33. ↑ Entwurf eines Gesetzes über die Beauftragung von Einrichtungen mit der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nationalsozialistischen Unrechts. Deutscher Bundestag, S. 4, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  34. ↑ Bekämpfung des Mädchenhandels. Deutscher Bundestag, 22. Dezember 1955, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  35. ↑ Bericht der Bundesregierung über die Situation und Entwicklung der Au-pair-Vermittlung. Deutscher Bundestag, 27. Januar 2005, S. 2–3, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  36. ↑ Bundestagsdrucksache 15/4791 Seite 3
  37. ↑ § 296 SGB III. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  38. ↑ Au-pairs in Deutschland und weltweit, Entwicklung und Trends im deutschen Au-Pair-Wesen, Eine Studie von DR-WALTER, Juni 2022.
  39. ↑ Au-pairs in Deutschland und weltweit, Entwicklung und Trends im deutschen Au-Pair-Wesen, Eine Studie von DR-WALTER, Juni 2022.
  40. ↑ § 12 BeschV – Au-pair-Beschäftigungen. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  41. ↑ Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung. Europarat, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  42. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  43. ↑ Gütegemeinschaft Au pair. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  44. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  45. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  46. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  47. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  48. ↑ Au-pair in deutschen Familien. Bundesagentur für Arbeit, April 2023, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  49. ↑ Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  50. ↑ Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 22. Oktober 2026.
  51. 1 2 3 4 5 22 CFR § 62.31 – Au pairs. United States Government, abgerufen am 22. Oktober 2026 (englisch).
  52. ↑ 22 CFR § 62.14 – Insurance. United States Government, abgerufen am 22. Oktober 2026 (englisch).
  53. ↑ Common Questions for Participants. U.S. Department of State, abgerufen am 22. Oktober 2026 (englisch).
  54. ↑ Designated Sponsor List. U.S. Department of State, abgerufen am 22. Oktober 2026 (englisch).
  55. ↑ Working Holiday Maker program – latest news. Australian Government, Department of Home Affairs, abgerufen am 22. Oktober 2026 (englisch).
  56. ↑ Een buitenlander in Vlaanderen tewerkstellen: au pair. Flämische Regierung, abgerufen am 22. Oktober 2026 (niederländisch).
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