BTC-Echo (Eigenschreibweise BTC-ECHO) ist ein deutschsprachiges Online-Portal, das über Kryptowährungen, Blockchain-Technologie und digitale Vermögenswerte berichtet. Betreiber ist die BTC-Echo GmbH mit Sitz in Kranenburg. Die Redaktion befindet sich in Berlin. Das Angebot umfasst branchenspezifische Nachrichten, Markt- und Kursanalysen, Kursdaten, Anbietervergleiche und Podcasts.
BTC-Echo wurde als privater Blog im März 2014 von Mark Preuß gegründet. Mit dem Einstieg des heutigen Chefredakteurs Sven Wagenknecht wurde BTC-Echo im Dezember 2016 offiziell als BTC-ECHO UG (haftungsbeschränkt) firmiert und am 20. Februar 2018 in eine GmbH umgewandelt.
Neben dem Onlineangebot gab das Unternehmen zwischen Juni 2020 und August 2023 ein monatlich erscheinendes Printmagazin heraus. Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet das erste Magazin Kryptokompass für den Zeitraum von 2020 bis Februar 2022. Es erschien zunächst als Börsenbrief und später als Magazin für Blockchain und digitale Währungen. Die Druckausgabe trug die ISSN 2751-692X. Ab März 2022 wurde die Zeitschrift unter dem Titel BTC-ECHO – Magazin für Bitcoin & Blockchain seit 2014 fortgeführt. Die Deutsche Nationalbibliothek führt die Druckausgabe unter der ISSN 2748-1387 und verzeichnet daneben eine Onlineausgabe. Bei der Schweizerischen Natiobalbankbibliothek ist BTC-Echo seit Oktober 2020 gelistet.
BTC-Echo veröffentlicht frei zugängliche und kostenpflichtige Inhalte. Neben Nachrichten und Hintergrundbeiträgen gehören Kursübersichten, Marktanalysen, Vergleichsangebote, Lerninhalte und mehrere Podcastformate zum Angebot.
Nach Angaben des Unternehmens finanziert sich das Angebot durch Werbung, Sponsoring, Abonnements, Affiliate-Kooperationen sowie eigene Veranstaltungen und Konferenzen.
Gemeinsam mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG veröffentlicht BTC-Echo die Befragungsreihe Digital Assets in Deutschland. Die erste Erhebung fand 2022 statt. An der Untersuchung für 2025 nahmen nach Angaben von KPMG mehr als 2400 Personen aus dem deutschsprachigen Raum teil. Für die Ausgabe 2026 befragten die beiden Unternehmen mehr als 1400 Personen. KPMG weist darauf hin, dass die Teilnehmenden nicht repräsentativ für sämtliche Anleger seien, sondern insbesondere das Verhalten kryptointeressierter Personen abbildeten.
Im September 2019 begann die BTC-Echo mit einem Security Token Offering, durch das bis zu zwei Millionen Euro eingeworben werden sollten. Das Angebot sollte sich nach einer Darstellung des Branchenmediums Finance Forward an weniger als 150 qualifizierte Investoren richten.
Im Oktober 2019 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Verdacht, dass BTC-Echo ein Wertpapier öffentlich angeboten habe, ohne den nach der EU-Prospektverordnung erforderlichen Prospekt zu veröffentlichen. BTC-Echo nahm daraufhin die Seiten zu dem Angebot vorübergehend vom Netz. Wenige Tage später entfernte die Behörde ihre Mitteilung wieder. Zu den Gründen äußerten sich die BaFin und BTC-Echo gegenüber Finance Forward nicht näher.
Finance Forward ordnete BTC-Echo in diesem Zusammenhang als eines der bedeutenderen deutschsprachigen Onlinemedien zur Kryptoszene ein.
Im Januar 2021 berichtete BTC-Echo kritisch über die Werbetätigkeit der Moderatorin und Schauspielerin Sophia Thomalla für das Blockchain-Projekt G999. Auch das Handelsblatt, die Wirtschaftwoche und die Welt thematisierten Thomallas Beteiligung an der Werbekampagne und ordneten das Projekt kritisch ein. Nach der Veröffentlichung forderte Thomalla BTC-Echo anwaltlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Diese betraf unter anderem die Bezeichnung von G999 als „fragwürdiges Krypto-Projekt“. BTC-Echo gab die geforderte Erklärung nicht ab und erhob vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine negative Feststellungsklage, mit der festgestellt werden sollte, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestand.
Nach Angaben der BTC-Echo vertretenden Kanzlei erkannte Thomalla den mit der Klage geltend gemachten Anspruch an. Das Landgericht erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil, nach dem der von Thomalla geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestand.