

Die Schulpflicht in Deutschland ist eine gesetzliche Regelung, die ab einem bestimmten Alter Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter bzw. bis zur Vollendung einer Schullaufbahn dazu verpflichtet, eine Schule zu besuchen.
Die Schulpflicht gibt es in Deutschland seit etwa 200 Jahren. Dabei bezeichnet „Gesetzliche Schulpflicht“ eine historisch keineswegs eindeutige Norm. Ihre Geschichte ist eng mit der Geschichte der Schule, der Geschichte der Pädagogik, der Geschichte der Erziehung und Kindheit sowie Fragen der Schulträgerschaft verbunden.
Gefordert wurde sie bereits ab dem frühen Mittelalter. Ab der Renaissance wurde sie in vielen Rechtsvorschriften proklamiert, die aber bis zur Aufklärung kaum bis gar nicht umgesetzt wurden. Zunächst wurde die Unterrichtspflicht durch entsprechende Rechtsnormen gefordert. Von ihrer Proklamation bis zu ihrer Durchsetzung war es allerdings „ein weiter Weg“. Aus der Unterrichtspflicht entstand schließlich die Schulpflicht.
Im Mittelalter gab es Klosterschulen, die neben den Novizen auch zahlende Schüler aufnahmen, und Domschulen an den Bischofssitzen, die überwiegend Jungen, die eine geistliche Laufbahn anstrebten, vorbehalten waren. Die Masse der bäuerlichen Bevölkerung erhielt keine Schulbildung. Karl der Große erließ 789 die Admonitio generalis, in der er die Einrichtung weiterer Klosterschulen zur Christianisierung befahl. An jedem Bischofssitz und jedem Kloster mussten Schreib- und Leseschulen gegründet werden. In kleineren Städten wurden Pfarrschulen und „Küsterschulen“ eingerichtet. Die Klosterschulen verloren besonders ab dem 11. Jahrhundert an Bedeutung wegen der Cluniazensischen Reform, die sich gegen die Verweltlichung und Außenkontakte der Mönche und Nonnen richteten. An städtischen Domschulen konnten mehr Jungen am Unterricht teilnehmen, die nicht Kleriker werden sollten. Klerikerausbildung blieb aber ihr Hauptzweck. Im Mittelalter gab es weder eine Schulpflicht noch ein Recht auf Schule. Im Mittelpunkt standen die Alphabetisierung und der Religionsunterricht, während an mittelalterlichen Universitäten vor allem das Trivium, also die drei sprachlichen Fächer der sieben freien Künste, sowie das Quadrivium unterrichtet wurden.
In der Reformation wurde die Forderung laut, allgemeine Schulen für Jungen und Mädchen einzurichten. Grundlegend war Martin Luthers Schrift An die Ratsherren aller Städte deutschen Landes, dass sie christliche Schulen aufrichten und halten sollen (1524). Diese Forderung fand naturgemäß nur in den protestantischen Landesteilen Gehör, also in den meist evangelischen Reichsstädten und in den lutherischen Fürstentümern. Daneben mahnt Luther die Eltern in zwei Schriften „mit markigen und eindringlichen Worten, ihre Kinder gut zu erziehen und zur Schule zu schicken“. Zunächst mit Sermon vom ehelichen Stande, 1519 und dann 1530 mit Ein Sermon oder Predigt, daß man solle die Kinder zur Schule halten, worin er den „Schulzwang“ fordert:
„Ich halte aber, dass auch die Obrigkeit hie schuldig sei, die Untertanen zu zwingen, ihre Kinder zur Schule zu halten. ..Kann sie die Untertanen dazu zwingen, so da tüchtig dazu sind, daß sie müssen Spieß und Büchsen tragen, auf die Mauer laufen und anderes tun, wenn man kriegen (Krieg führen) soll, wieviel mehr kann und soll sie die Untertanen zwingen, daß sie ihre Kinder zur Schule halten.“
Besonders im Südwesten des Reiches war man, unter der Federführung der bedeutenden evangelischen Reichsstadt Straßburg im Elsass, die bis zur Eroberung durch Frankreich (1681) zum Reich gehörte und seit der Zeit des bedeutenden Humanisten Johannes Sturm ein in ganz Europa als vorbildlich gerühmtes Schulwesen besaß, in dieser Frage besonders weit voraus. Unter Straßburger Einfluss führte das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken 1556 als erstes Territorium der Welt die allgemeine Schulpflicht für Mädchen und Knaben ein. Straßburg selbst folgte 1598 mit einem entsprechenden Gesetz. Die Schulpflicht wurde in Anhalt-Bernburg 1607 eingeführt. Gesetzliche Bestimmungen zur Schulpflicht wurden dann in vielen protestantischen Fürstentümern eingeführt und finden sich in fast allen evangelischen Kirchenordnungen der Zeit. So ordnete Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt 1619 eine allgemeine Schulpflicht für Knaben und Mädchen an, die mit den Schulreformen von 1628 und 1634 erweitert und ergänzt wurde; 1733 wurde die Schulpflicht dort von 7 auf 8 Jahre erhöht – vom 6. bis zum 14. Lebensjahr.
Die Schulpflicht wurde in Weimar 1619 eingeführt, in Sachsen-Gotha 1642, in Braunschweig-Wolfenbüttel 1647, in Württemberg und im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg 1649 und in Altenburg 1659. In Württemberg wurde in der großen Kirchenordnung von 1559 eine Schulpflicht festgelegt. Diese betraf allerdings nur den männlichen Teil der Bevölkerung. Die allgemeine Schulpflicht wurde hier erst 1649 eingeführt.
In der Grafschaft Lippe wurde in der Kirchenordnung von 1684 die allgemeine Schulpflicht eingeführt. Erneut verkündet wurde diese in der Schul-Ordnung fürs platte Land von 1767 von Simon August, dem damals Regierenden Graf und Edlen Herren Zur Lippe. Diese bestand für Kinder von 7–14 Jahren. Wie Ferdinand Weerth 1810 bemerkte, wurde diese jedoch oftmals nicht eingehalten, zumal dann, wenn die Feldarbeit begann, aber auch, wenn das Viehhüten durchzuführen war. Zudem sorgte die schlechte Wirtschaftslage in Lippe dafür, dass arme Familien ihre Kinder schon früh in den Arbeitsprozess mit einbezogen. Für einfache Leute zählten die Fähigkeiten ihrer Kinder zu schreiben, zu lesen oder zu rechnen wenig, wenn diese später Weber, Spinner, Knecht oder Magd wurden. Auf ähnliche Hindernisse stießen Verordnungen zur Schulpflicht fast überall. Dazu kam, dass der Schulbesuch kostenpflichtig war und die Lernerfolge gering, insbesondere auf dem Land, wo oft nur im Winter Schule gehalten wurde.
In der Zeit der Aufklärung wurde die Entwicklung beschleunigt. Von geschichtlicher und auch für das Ausland beispielgebender Bedeutung ist die Entwicklung in Preußen. Die Principia regulativa des Königs Friedrich Wilhelm I. wurde am 28. September 1717 erlassen. Der Gültigkeitsbereich war auf die Ländereien beschränkt, die dem Staat beziehungsweise dem König gehörten (die königlichen Domänengüter), auf die Güter des Adels und die Städte hatte der König keinen Einfluss. Die Principia regulativa wurden für ganz Preußen durch das Generallandschulreglement Friedrichs des Großen von 1763 bestätigt. Allerdings handelte es sich bei diesem Schul-Edikt „bestenfalls um wohlgemeinte Absichtserklärungen der absolutistischen Landesherren“. Den „lokalen Gewalten bleibt ein großer Spielraum der eigenen Entscheidung und von einer straffen Durchsetzung der normativen Vorgaben kann (nicht nur in der Bildungspolitik) sogar in Preußen keine Rede sein.“ Die preußische Statistik von 1816 bestätigt dies und hält fest, dass zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 60 % der Kinder an einer öffentlichen Schule registriert waren. In der Provinz Posen, die einen erheblichen Anteil polnischsprachiger Bevölkerung hatte, waren es sogar nur 20 %. 1794 wurde im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staate im 12. Titel geregelt: „Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken.“
1825 wurden in Preußen durch eine Kabinettsorder von Friedrich Wilhelm III. neben einer Beschränkung der Schulzucht Zwangsmittel festgelegt, wenn Eltern weder selbst für den nötigen Unterricht ihrer Kinder sorgten noch sie zur Schule schickten:
„1) Eltern, oder deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nachweisen können, daß sie für den nöthigen Unterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen, sollen erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten werden, jedes Kind, nach zurückgelegtem fünften Jahre, zur Schule zu schicken;
2) der regelmäßige Besuch der Lehrstunden in der Schule, muß so lange fortgesetzt werden, bis das Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse erworben hat;
3) nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers, kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten, oder der Schulunterricht desselben, wegen vorkommender Hindernisse, auf einige Zeit ausgesetzt werden;“
Für ganz Preußen stieg die Zahl der registrierten Schüler von 1816 zu 1846 um 82 % und erreichte dann in Posen 70 %. Trotz des Anstiegs variiert die Durchsetzung der Schulpflicht in Preußen 1843 weiterhin regional sehr stark, zwischen 53,2 % im Regierungsbezirk Bromberg und 90 % für Koblenz.
In den katholisch gebliebenen Landesteilen Deutschlands verlief die Durchsetzung der aufklärerischen Forderungen nach einer Schulpflicht noch zäher. Obwohl der aufgeklärte Bildungsreformer Heinrich Braun die allgemeine Schulpflicht im Kurfürstentum Bayern bereits 1771 verordnet hatte, konnte erst 1802 eine sechsjährige gesetzliche Unterrichtspflicht durchgesetzt werden. Aber auch im evangelischen Sachsen begann erst 1835 mit dem Volksschulgesetz die achtjährige Schulpflicht (Bildungsgeschichte).
Die Schulpflicht musste im 19. Jahrhundert immer wieder gegen vielfältige lokale Widerstände durchgesetzt werden, weil sie traditionelle gesellschaftliche Strukturen veränderte. In den Gemeinden wurden sie als rigider Eingriff und die Kosten für die Schulen (Schullasten) als Belastung aufgefasst. Die Schulen und Lehrer wurden als „Vertreter staatlicher, zentraler Gewalt in einem vorher lokal regiertem Milieu“ betrachtet. Durch die staatlichen Interventionen wurden traditionelle Rechte beschränkt. Sie veränderten die Rolle der Hausväter in den Gemeinden und die Stellung der Familie in der Erziehung. Die Schulpflicht hatte auch massive Auswirkungen auf die Beschränkungen der Arbeit von Kindern und Jugendlichen. Das Preußische Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken von 1839 war das erste kontinentaleuropäische Gesetz zur Einschränkung der Kinderarbeit und das erste deutsche Gesetz zum Arbeitsschutz (vergleiche hierzu die Geschichte der Kinderarbeit). Besonders in der Landbevölkerung stieß die Schulpflicht zunächst auf Widerstand. Die in kleinbäuerlichen Betrieben notwendige Arbeitskraft der Kinder wurde erheblich wichtiger als deren Schulbildung angesehen. So kam es z. B. in der Eifel, nachdem diese 1815 preußisch wurde, in den beiden folgenden Jahrzehnten mehrmals zu heftigen Protesten der Landbevölkerung gegen den Schulbesuch der Kinder.
Dennoch wurden Eltern sanktioniert, die ihre Kinder nicht zur Schule schickten. Eine Verordnung des Amtes Oerlinghausen im Fürstentum Lippe von 1847 verfügte, dass Eltern in so einem Falle Strafe zahlen mussten. Da manche jedoch zu arm waren, um die Strafe aufzubringen, hatten sie dann eine Haftstrafe zu verbüßen. Solmaz führt Beispiele auf, von Gefängnisaufenthalten zwischen einem halben und 2 Tagen. In Lippe waren noch bis 1914 die Schulen auf dem Lande sogenannte Hüteschulen: Die Not vieler Kleinbauern führte dazu, dass deren Kinder häufig spätestens im zehnten oder elften Lebensjahr – vor allem in den Sommermonaten – an einen größeren Bauern vermietet wurden. Eingesetzt wurden sie bei ihm nicht nur zum Hüten des Viehs, sondern auch zur Garten- und Feldarbeit. Auch in anderen Gegenden Deutschlands, z. B. im Vogelsberg, ist das Vorkommen von „Hütekindern“ noch bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts dokumentiert und von Wolfgang Hartke beschrieben worden. Als Gegenleistung für die Mithilfe der Kinder bestellten die großen Bauern das Pachtland der Eltern oder lieferten Saatgut. Die Kinder erhielten an ihrer Arbeitsstätte meist besseres Essen, manche überhaupt ihr Essen, manche wohnten entfernt von ihrem Heimatort im Dorf ihrer Arbeitgeber. Der Schulbesuch war in Abhängigkeit von solcherart Tätigkeit zeitweise unterbrochen bzw. daran angepasst.
Laut Heinz-Elmar Tenorth wurde der Schulbesuch in Deutschland trotz einschlägiger Erlasse und Verordnungen kaum durchgesetzt: Um 1800 besuchte höchstens die Hälfte der schulpflichtigen Kinder und eher im Winter als im Sommer die niederen Schulen, wobei es starke Schwankungen (bei einem West-Ost-Gefälle) gab. Obwohl höchstens 3 % der Jugendlichen auf Höhere Schulen gingen, warnten nach 1770 die Universitäten und staatlichen Instanzen vor den zu hohen Studentenzahlen und forderten Leistungsprüfungen (Abiturdebatten in Preußen 1787/88), die allerdings nicht durchgesetzt wurden. Die preußische Ministerialverwaltung für Justiz, u. a. auch zuständig für Schulangelegenheiten, erließ unter der Leitung von Karl Abraham von Zedlitz am 23. Dezember 1788 die Forderung nach einer Prüfung für die Universität, das so genannte erste Abiturreglement.
In anderen Teilen Deutschlands wurde erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts systematisch daran gearbeitet, schrittweise bessere Voraussetzungen zu schaffen. Auch nach der Reichsgründung 1871 wurde die Schulpflicht in den deutschen Ländern uneinheitlich umgesetzt. Eine Ausnahme bildeten unter anderem die kleineren, fortschrittlichen Herzogtümer Thüringens, wie Sachsen-Gotha, wo unter Ernst dem Frommen und dem Pädagogen Andreas Reyher schon im 17. Jahrhundert vorbildliche Voraussetzungen wie Schulbauten, Lehrerseminare, Unterrichtspläne, Schulbuchdruck und Kultusbürokratie geschaffen wurden. Es gab das Sprichwort, dass des Herzogs Bauern gebildeter seien als anderswo der Adel.
Seit 1919 schrieb die Weimarer Verfassung in Artikel 145 die allgemeine Schulpflicht für ganz Deutschland fest:
„Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.“
Damit wurde auch die allgemeine Berufsschulpflicht (damals Fortbildungsschulen genannt) eingeführt, wie sie u. a. Georg Kerschensteiner gefordert hatte. Die Fortbildungsschulen wurden bis in die dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts „eher als Institutionen zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der häufig von den Ausbildungsbetrieben und ihren Verbänden als ungenügend angesehenen Leistungen der Volksschule denn als Teil der gesamten Berufsausbildung betrachtet“.
In der Zeit des Nationalsozialismus galt von 1938 bis 1945 das Reichsschulpflichtgesetz. Darin wurde auch die Berufsschulpflicht für alle Zweige der Arbeiterausbildung verankert. Auch körperlich und geistig behinderte Kinder waren schulpflichtig, siehe Geschichte der Sonderschulpflicht.
Nach dem Ende des 2. Weltkriegs führte der Alliierte Kontrollrat mit der Direktive 54 vom 25. Juni 1947 Grundprinzipien für die Demokratisierung des Bildungswesens in Deutschland, die einige Empfehlungen der Zook-Kommission übernahm, die Schulpflicht ein: „Alle Kinder im Alter von 6 bis zu mindestens 15 Jahren sollen vollschulpflichtig sein. Ferner sollen alle Schüler, die ihre Studien auf keine Vollschule fortsetzen, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr teilschulpflichtig bleiben.“
In der Sowjetischen Besatzungszone wurde durch das Gesetz zur Demokratisierung der deutschen Schule (1946) der Besuch der achtjährigen Grundschule und der dreijährigen Berufsschule obligatorisch. In der 1949 gegründeten Deutschen Demokratischen Republik blieb die Schulpflicht in entsprechenden Nachfolgegesetzen erhalten, für Details siehe das Bildungssystem in der DDR.
In Deutschland ist die Schulpflicht nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert. Sie ist aufgrund der Kulturhoheit der Länder in den einzelnen Landesverfassungen geregelt. Die Länder sind hierzu durch das Grundgesetz ermächtigt. So steht in Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“, woraus sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht der Länder ergibt, durch Landesgesetze die Schulpflicht zu bestimmen. Einfache Gesetze, die sogenannten Schulgesetze, regeln die Durchführung.
Allerdings ist umstritten, ob sich das Bestehen der Schulpflicht auch aus dem Grundgesetz ableiten lässt: „Aus der Pflicht des Staates zur Aufsicht über das Schulwesen und zur Bereitstellung eines hinreichend ausgebauten Schulwesens ergebe sich keine Pflicht des Bürgers, dieses in Anspruch zu nehmen. Der parlamentarische Rat habe eine Schulpflicht in zahlreichen Landesverfassungen vorgefunden und deshalb auf eine Verankerung im Grundgesetz verzichtet. Vertreter dieser Ansicht betonen, dass die Länder die Schulpflicht auch abschaffen könnten.“
Die Geschichte der Sonderschulpflicht ist Teil der Geschichte der inklusiven Pädagogik im 19. und 20. Jahrhundert. 1806 wurde in Berlin die erste Blindenschule, 1838 die erste Anstalt für Taubstumme und 1842 die erste „Anstalt für Schwachsinnige“ gegründet. In den 1830er Jahren wurden die ersten Hilfsklassen für lernschwache Kinder eingerichtet und 1881 in Braunschweig und Leipzig die ersten beiden Hilfsschulen für Lernschwache. Die Hilfsschulklasse in Braunschweig stand unter der Leitung von Heinrich Kielhorn.
Lübeck übernahm 1888 eine zuvor private Anstalt für Taubstumme und führte gleichzeitig als erster deutscher Gliedstaat des Deutschen Kaiserreichs den Schulzwang für Taubstumme ein. Die Schule wurde von Heinrich Strakerjahn geleitet. Dieser hatte bereits zuvor eine eigenständige, besondere Schule für Schwachbegabte gegründet. Zu diesen zählten „taubstumme“, „geistesschwache“ und „sprachlich zurückgebliebene“ Kinder aller sozialen Schichten. Auch diese Schule wurde verstaatlicht. Ende des 19. Jahrhunderts entstanden immer mehr Hilfsschulen. Deren Interessenvertretung war der 1898 gegründete Verband der Hilfsschulen Deutschlands (VdHD). Kielhorn und Stakerjahn waren Gründungsmitglieder.
In Berlin gründete der Orthopäde Konrad Biesalski 1906 das erste Heim der Berlin-Brandenburgischen Krüppel-, Heil- und Erziehungsanstalt dem das am 27. Mai 1914 eingeweihte „Oskar-Helene-Heim für Heilung und Erziehung gebrechlicher Kinder“ folgte. Biesalski verfolgte dabei ein dreigliedrigen Prinzip, wonach medizinische Behandlung, Erziehung und Unterricht sowie Berufsausbildung die drei Grundpfeiler des modernen „Krüppelheims“ darstellten. Biesalski war Vorsitzendes der 1909 gegründeten Deutschen Vereinigung für Krüppelfürsorge deren Nachfolger die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation ist.
Während des Nationalsozialismus entstand der Begriff Sonderpädagogik. Mit § 6 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1938 wurde auch für behinderte Kinder eine Schulpflicht eingeführt:
„Schulpflicht geistig und körperlich behinderter Kinder.
(1) Für Kinder, die wegen geistiger Schwäche oder wegen körperlicher Mängel dem allgemeinen Bildungsweg der Volksschule nicht oder nicht mit genügendem Erfolge zu folgen vermögen, besteht die Pflicht zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschulen oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts (Hilfsschulen, Schulen für Krüppel, Blinde, Taubstumme u.ä.).
(2) Darüber, ob diese Verpflichtung im einzelnen Falle besteht, und darüber, welche Sonderschule diese Kinder zu besuchen oder an welchem Sonderunterricht sie teilzunehmen haben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Für taubstumme Kinder beginnt die Schulpflicht ein Jahr später.
(4) Für blinde und für taubstumme Kinder kann die Schulpflicht über die im § 4 Abs. 2 vorgesehene Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, daß sie dadurch dem Ziele der Sonderschule nähergebracht werden können.“
Durch § 7 konnte für Sonderschulpflichtige die Unterbringung in „geeigneten Anstalten und Heimen oder in geeigneter Familienpflege“ angeordnet werden. Durch § 11 wurden „bildungsunfähige Kinder und Jugendliche“ von der Schulpflicht befreit; der Begriff „bildungsunfähig“ wurde im Gesetz nicht definiert. Für weitere Details siehe Sonderpädagogik im Nationalsozialismus.
Erst 1978 wurde in der Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Schulpflicht unabhängig von Art und Intensität der Behinderung gesetzlich geregelt.
Für die Durchsetzung der Schulpflicht gab und gibt es vielfältige Gründe, insbesondere den Aspekt der Schulischen Sozialisation. Ebenso zahlreich waren und sind die Gründe für ihre Ablehnung.
Für Preußen gab es im Wesentlichen drei Gründe.
2009 urteilte das Bundesverfassungsgericht wie folgt: „Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. […] Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.“
Der damalige CSU-Vorsitzende Erwin Huber begründete die Schulpflicht im September 2008 mit den Worten:
„Die allgemeine Schulpflicht gilt als eine unverzichtbare Bedingung für die Gewährleistung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zugleich als unerlässliche Voraussetzung für die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Wohlfahrt der Gesellschaft. Sinn und Zweck der Schulpflicht ist nicht nur die Vermittlung von Lehrplaninhalten, sondern insbesondere auch die Schulung der Sozialkompetenz der Kinder. Die Sozialkompetenz wird durch das Lernen in der Klassengemeinschaft und durch gemeinsame Schulveranstaltungen in besonderem Maße gefördert. Neben der Förderung der Sozialkompetenz hat die Schule auch die Funktion, während der Unterrichtszeit auf das Kindeswohl zu achten. Würde man Ausnahmen von der Schulpflicht zulassen, müsste diese Aufgabe von den Jugendämtern übernommen werden. Die Bayerische Verfassung will mit der allgemeinen Schulpflicht alle Kinder und Jugendlichen gleichermaßen und umfassend in die Gesellschaft eingliedern. Dies ist eine der großen emanzipatorischen und demokratischen Entwicklungen des 19. Jahrhunderts.“
Die allgemeine Schulpflicht dient in Deutschland der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich offiziell auch auf die Heranbildung der Schüler als zukünftige Staatsbürger.
Das Bundesverfassungsgericht urteilt, Schulen seien dafür besser geeignet, da „Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind“. Außerdem habe die Allgemeinheit „ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ,Parallelgesellschaften‘ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen […]. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule.“ Diese Begründung schließt nicht die Privatschule als alternative Form der Bildung aus, aber das Un- und Deschooling sowie Hausunterricht.
Die Vollzeitschulpflicht erstreckt sich auf neun bzw. zehn Schulbesuchsjahre. Wird danach keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, beginnt die Berufsschulpflicht. Beide sind bundeslandspezifisch geregelt.
Die Anzahl der Schulbesuchsjahre ist hierbei nicht mit der Nummer der besuchten Jahrgangsstufe zu verwechseln: Für einen Schüler, der z. B. zweimal eine Klassenstufe wiederholen musste, endet die Vollzeitschulpflicht nach neun bzw. zehn Schulbesuchsjahren bereits zum Ende der 7. bzw. 8. Klasse. Übersprungene Klassen hingegen werden anerkannt, so dass die Vollzeitschulpflicht hier nach der Klasse 9 bzw. 10 enden kann, obwohl die Schule weniger als neun oder zehn Jahre lang besucht wurde.
Die Berufsschulpflicht beginnt nach dem Ablauf der Vollzeitschulpflicht. Ihr Name leitet sich von Berufsschule ab.
Die Berufsschulpflicht kann entweder durch die Teilnahme an einer Berufsausbildung, durch den Besuch von Bildungsgängen an einer Berufsbildenden Schule, durch den Besuch der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II einer Allgemeinbildenden Schule oder in einigen deutschen Bundesländern wie Baden-Württemberg durch den Besuch der so genannten Berufsschulstufe (früher Werkstufe) an einer so genannten Förderschule (früher Sonderschule) erfüllt werden. Inwieweit dies mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vereinbar ist, wird überprüft.
In der Regel endet die Berufsschulpflicht mit dem Abschluss einer Berufsausbildung bzw. mit dem Ablauf des zwölften Schulbesuchsjahres (kann also auch noch für Volljährige bestehen).
Unter bestimmten Umständen kann diese Berufsschulpflicht allerdings vom Schulamt frühzeitig aufgehoben werden, beispielsweise wenn es dem Schüler untersagt wird, eine Berufsschule zu besuchen.
Die näheren Details und weitere Alternativen zum Erfüllen der Berufsschulpflicht unterscheiden sich hierbei in den einzelnen Bundesländern, siehe Dauer der Schulpflicht, Übersicht Bundesländer.
In der Bundesrepublik Deutschland galt die Schulpflicht zunächst nur für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Erst in den 1960er Jahren wurde sie für ausländische Kinder eingeführt. Für Asylbewerberkinder wurde sie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen erst 2005 eingeführt. Zuvor bestand höchstens ein Schulbesuchsrecht. Neben dem Recht auf Schulbesuch besteht heute auch eine Schulpflicht. Dieser unterliegen alle Personen ungeachtet ihrer Nationalität. In besonderen Härtefällen können in einigen Bundesländern ausländische Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr an von der Schulpflicht befreit werden.
Die Kinder beruflich Reisender sind schulpflichtig.
Für Förderschulen besteht Schulpflicht. Sie können die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, soziale und emotionale Entwicklung, Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler sowie Unterricht von Kindern mit autistischem Verhalten haben.
Seit der 2008 in Kraft getretenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 24) hat sich Deutschland zur Einführung eines inklusiven Bildungssystems (Inklusive Pädagogik) verpflichtet, „wodurch alle Kinder mit einer sogenannten Behinderung das Recht auf den Besuch einer Regelschule haben und dort gemeinsam mit anderen (nicht behinderten) Kindern zu unterrichten sind.“
So wurde die in Baden-Württemberg 1972 eingeführte Schulpflicht für Sonderschulen ab dem Schuljahr 2015/2016 abgeschafft.
Für Kinder mit Behinderungen bestehen verschiedene Sonderregelungen auf der Länderebene, um die Schulpflicht ruhen zu lassen. In der Regel werden jedoch auch schwer behinderte Menschen nicht durch Anwendung des Instruments des „Ruhenlassens der Schulpflicht“ von ihrem Recht auf Bildung ausgeschlossen. Eine entsprechende Möglichkeit gibt es in den meisten Schulgesetzen nicht (mehr). In Hessen führte ein Streit zwischen Eltern und dem Schulamt des Landkreises Groß-Gerau über die Frage, ob ein behinderter Junge die Grundschule besuchen dürfe oder eine Förderschule besuchen müsse, dazu, dass die Behörde die Schulpflicht dieses Jungen zwei Jahre lang „ruhen ließ“.

Für alle Kinder, die bis zu einem bundeslandspezifischen Stichtag eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht zum folgenden Schuljahr. Der Stichtag ist im Allgemeinen der 30. Juni, in Thüringen der 31. Juli, in Rheinland-Pfalz der 31. August, in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin, Brandenburg der 30. September (Musskinder). In Hamburg und Bremen ist der Stichtag am 1. August desselben Kalenderjahres, in Schleswig-Holstein mit Beginn dieses Schuljahres.
Alle jüngeren Kinder, die im Laufe eines Jahres das sechste Lebensjahr beenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können (Kannkinder).
Noch jüngeren Kinder erlauben einige Bundesländer den Schulbesuch, wenn sie entsprechend weit entwickelt sind. Beispielsweise ist hierfür in Bayern ein schulpsychologisches Gutachten notwendig, das die Schulfähigkeit bestätigt. Ein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Einschulung besteht bislang ebenso wenig wie eine vorzeitige Einschulungspflicht.
Schulpflichtige Kinder können in Berlin auf Antrag der Eltern um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt.
In Berlin wurde mit der Grundschulreform von 2005 der Stichtag zur Einschulung auf den 31. Dezember gelegt. Seit 2017 ist der Stichtag in Berlin jedoch nach Kritik von Pädagogen und Psychologen, sowie auf Grund einer hohen und ständig wachsenden Anzahl von Zurückstellungsanträgen wieder auf den 30. September gelegt worden.
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern.
| Land | Beginn Alter | Dauer Jahre | Details und Besonderheiten | |
|---|---|---|---|---|
| (1) | Baden-Württemberg | 5–6 | 9 | 4 Jahre Besuch der Grundschule, danach 5 Jahre Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 73–76 SchG); zusätzlich für 3 Jahre Berufsschulpflicht oder bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird oder einjähriger Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (danach Befreiung von der Berufsschulpflicht, wenn nicht wegen eines Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig) oder Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 77 ff. SchG) oder Besuch der Berufsschulstufe an einer Sonder- oder Förderschule |
| (2) | Bayern | 5–6 | 9 | zusätzlich 3 Jahre Berufsschulpflicht oder ein Berufsvorbereitungsjahr oder bis zum 21. Lebensjahr |
| (3) | Berlin | 5–6 | 11 | Berufsschulpflicht bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses (§§ 42, 43 Berliner SchulG). Ab dem Schuljahr 2025/2026 Einführung des 11. Pflichtschuljahres. Zudem soll ein „Kita-Chancenjahr“ vor dem Schulbesuch für Kinder verpflichtend werden, welche nicht richtig Deutsch sprechen und noch nicht in einer Kita betreut wurden. |
| (4) | Brandenburg | 5–6 | 10 | (§ 39 BbgSchulG, Links s. u.) Berufsschulpflicht bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet |
| (5) | Bremen | 6–7 | 12 | (§ 54 Brem. Schulgesetz), davon 10 Jahre Vollzeitschulpflicht (§ 55 Abs. 2 Brem. Schulgesetz) |
| (6) | Hamburg | 6–7 | 11 | oder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 37 Hamburgisches Schulgesetz) |
| (7) | Hessen | 6–7 | 10 | 10 Jahre Vollzeitschulpflicht, oder 9 Jahre Schulpflicht + 1 Jahr Berufsschulpflicht (§ 59 SchulG Hessisches Schulgesetz). |
| (8) | Mecklenburg-Vorpommern | 6–7 | 9 | 9 Jahre Vollzeitschulpflicht, danach Berufsschulpflicht bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet (§§ 41, 42 SchulG M-V) |
| (9) | Niedersachsen | 5–6 | 12 | grundsätzlich 12 Jahre (zusätzlich Berufsschulpflicht für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses, Verkürzungen sind möglich, wie z. B. 9 Jahre und ein Berufsvorbereitungsjahr oder unter gewissen Umständen bis zum 18. Lebensjahr bei mind. erfolgreichem Hauptschulabschluss) |
| (10) | Nordrhein-Westfalen | 5–6 | 10 (9) | 10 Jahre Vollzeitschulpflicht (9 Jahre am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang), danach Pflicht zum Besuch eines Berufskollegs für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler 18 Jahre alt wird, also immer bis einschließlich letzten Schultag vor den Sommerferien (§§ 37, 38 SchulG NRW) |
| (11) | Rheinland-Pfalz | 5–6 | 12 | 12 Jahre (§ 7 SchG) oder weniger (§ 60 Abs. 2 SchG) |
| (12) | Saarland | 6–7 | 9 | 9 Jahre Vollzeitschulpflicht (Schulpflichtgesetz Saarland § 4 Abs. 1 ff) und 3 Jahre; mindestens bis zum 18. Geburtstag (Berufsschulpflicht; Schulpflichtgesetz Saarland § 8 Abs. 1) |
| (13) | Sachsen | 6–7 | 9 | 9 Jahre Vollzeitschulpflicht und 3 Jahre Berufsschulpflicht (§ 28 Abs. 2 SchulG) |
| (14) | Sachsen-Anhalt | 6–7 | 12 | endet nach 12 Jahren, 9 Jahre Vollschulzeitpflicht, danach wenigstens 1 Jahr berufsbildende Schule oder Vergleichbares |
| (15) | Schleswig-Holstein | 6–7 | 9 | 9 Jahre Vollzeitschulpflicht (§ 20 Abs. 2 SchulG), danach Berufsschulpflicht bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses oder bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem der Schüler 18 Jahre alt wird (§ 23 SchulG) |
| (16) | Thüringen | 5–6 | 10 | 10 Jahre Vollzeitschulpflicht (verlängerbar um bis zu 2 Jahre), danach Berufsschulpflicht bis zum Berufsabschluss, längstens bis Vollendung des 21. Lebensjahres |
Es ist in Deutschland möglich, die Schulpflicht auch an anderen Unterrichtsstätten als an Schulen in der Trägerschaft einer deutschen Gebietskörperschaft zu erfüllen. Zulässig ist auch der Unterricht Schulpflichtiger an Schulen in Freier Trägerschaft, vor allem an Ersatzschulen. Dabei wird zwischen „staatlich anerkannten Ersatzschulen“ und „staatlich genehmigten Ersatzschulen“ unterschieden. In Ersteren werden staatlich anerkannte Abschlüsse abgelegt; Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen müssen, wenn sie auf einen deutschen Bildungsabschluss Wert legen, die Schulabschlüsse als Externe auf öffentlichen Schulen ablegen.
An Ergänzungsschulen können Kinder und Jugendliche in der Regel nicht ihre Schulpflicht erfüllen.
Einen Sonderfall stellen Tagesbildungsstätten dar, die es nur noch in Niedersachsen gibt. An ihnen können kognitiv beeinträchtigte Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht erfüllen, obwohl es sich bei der Einrichtung nicht um eine Schule handelt.
Unterricht außerhalb des Schulgeländes ist an außerschulischen Lernorten sowie im Rahmen des Distanzunterrichts auch in Form von Videokonferenzen u. Ä. zulässig. Es ist bei Unterricht außerhalb des Schulgeländes nicht zulässig, auf eine Anwesenheitskontrolle seitens der verantwortlichen Lehrperson zu verzichten und „untergetauchte Schüler“ sich selbst zu überlassen.
Die Schulpflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Bereiche:
Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind zur Überwachung der Schulpflicht ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Befreiungen von der Schulpflicht werden nur in eng begrenzten Fällen ausgesprochen. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nicht nach, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die einen Bußgeldbescheid zur Folge haben kann. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen muss zwischen Verletzungen der Schulpflicht durch Schüler und der durch die Erziehungsberechtigten unterschieden werden. Die Verhängung eines Bußgeldes gegen Schüler setzt deren Strafmündigkeit voraus. Ziel eines solchen Bußgeldverfahrens ist stets eine Verhaltensänderung der Betroffenen. Die Lehrkräfte der Pflichtschulen werden durch den Erlass von Bußgeldbescheiden bei ihrem Bildungsauftrag unterstützt.
Die Durchsetzung der Schulpflicht ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich liberal oder restriktiv. In den Bundesländern Hamburg, Hessen und Saarland sind Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich. Als vorletzte Konsequenz können die Schüler auch zwangsweise zur Schule gebracht werden, wenn zuvor alle anderen Versuche erfolglos blieben (Schulzwang). Der Schulzwang wurde durch das Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 gesetzlich normiert und ist heute in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Dabei wird oft noch die Polizei eingesetzt. Als letzte Konsequenz kann den Eltern schließlich durch ein Familiengericht das Personensorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Von dieser letzten Möglichkeit wurde bisher kaum Gebrauch gemacht.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Schulpflicht aller Kinder höchstgerichtlich bestätigt und die strafrechtliche Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Schulpflicht durch religiöse Eltern als verfassungsgemäß beurteilt.
2014 wurde eine Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz und der staatliche Erziehungsauftrag der Schule nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz gleichgestellt sind.
Aufgrund Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland hat der Staat den Auftrag, „jedem Kind die Erziehung und Bildung zu verschaffen, die es zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben benötigt“. Das Grundgesetz enthält diesen Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates zwar nicht unmittelbar, setzt ihn aber als gegeben voraus. Daraus folgt, wie es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts formuliert, die Pflicht, „ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet“. Diese Pflicht folgt auch daraus, dass Bildung ein elementares Bürger- und Menschenrecht ist und somit das Recht des Kindes auf gesellschaftliche Teilhabe durch Bildung unter anderem in Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 anerkannt wird.
Das Wort Pflichtschule wird in Art. 36 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als terminus technicus für die Bezeichnung einer Standardschullaufbahn verwendet. Die Pflichtschule besteht nach dieser Bestimmung aus der Volksschule (also der Grundschule, der Hauptschule, Art. 7 BayEUG) und der Berufsschule (Art. 11 BayEUG). Die Schulpflicht wird nicht nur durch den Besuch der Pflichtschule erfüllt, sondern nach Art. 35 BayEUG auch durch den Besuch anderer Schulformen (z. B. Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Berufsfachschulen).
Auch das saarländische Schulrecht verwendet den Begriff der Pflichtschule, ohne ihn jedoch zu definieren. Im Landesrecht der anderen Bundesländer wird der Begriff nicht verwendet.
Das Grundgesetz enthält kein ausdrücklich normiertes Recht auf Bildung.
Die allgemeine Schulpflicht wird mit Bezug auf Flüchtlingskinder von den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt. In manchen Bundesländern wird unterschieden zwischen dem Recht auf Schulbesuch einerseits (dem Schulbesuchsrecht) und der Verpflichtung zum Schulbesuch andererseits (der Schulpflicht).
Schätzungen zufolge lebten 2008 mit hoher Wahrscheinlichkeit einige Zehntausend Kinder und Jugendliche illegal in Deutschland, von denen die wenigsten eine Schule besuchten. Die Industrie- und Handelskammern und der Deutsche Städte- und Gemeindebund sprachen sich für eine längere Schulpflicht von Flüchtlingen aus; letztere befürworteten eine Schulpflicht bis zum Alter von 25 Jahren für Flüchtlinge.
Ein Rechtsgutachten der Max-Traeger-Stiftung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft kam 2005 zu dem Schluss, dass Schulleiter ungeachtet des § 87 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Meldung verpflichtet sind und dass statuslose Kinder wegen des im Grundgesetz festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf Schulzugang haben.
Die UN-Kinderrechtskonvention, die seit Deutschlands Rücknahme der Vorbehalte im Jahr 2010 auch in Deutschland unbeschränkt Gültigkeit hat, verpflichtet alle Unterzeichnerstaaten u. a. dazu, den „Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich“ zu machen und allen Kindern den Zugang zu „weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art“ zu gewähren (Artikel 28 Abs. 1). Da die Rechte dieser Konvention jedem Kind zustehen, das sich innerhalb der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats befindet (Artikel 1, 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention), gelten sie auch für Flüchtlingskinder und für Kinder und Jugendliche ohne Aufenthaltsstatus. Seit dem 14. April 2014 gilt das dritte Zusatzprotokoll der UN-Kinderrechtskonvention, wodurch diese Rechte für alle Kinder individuell beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes mit Sitz in Genf einklagbar sind, sofern der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union spricht in Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 jeder Person das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung zu, einschließlich des Rechts, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. Die 2026 in Kraft getretene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) schreibt vor, dass Kinder binnen zwei oder eventuell drei Monaten Zugang zum Regelschulsystem erhalten. Bereits die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) hat in Artikel 14 Abs. 2 vorgesehen, dass der Zugang zum Bildungssystem spätestens drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen gestellt wurde, zu gewähren ist und dass Minderjährigen bei Bedarf Vorbereitungs- und Sprachkurse anzubieten sind.
Asylsuchenden und Flüchtlingen haben die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nach Artikel 22 GFK hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigen zu gewähren. Laut dem Deutschen Kinderhilfswerk verstoßen Regelungen einiger Bundesländer, die vorsehen, dass geflüchtete Kinder erst nach Zuweisung zu einer Kommune schulpflichtig werden, gegen europäisches und internationales Recht. Ebenso rechtswidrig sei eine dauerhafte Beschulung in Erstaufnahmeeinrichtungen.
Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben (Schulreife), können auf Antrag der Eltern unter Beteiligung eines schulärztlichen und schulpsychologischen Dienstes von der jeweiligen Schulleitung für jeweils maximal ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Sonderschule zurückgestellt werden.
In einigen Bundesländern ist ein „Ruhenlassen der Schulpflicht“ möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (und eine gleichwertige anderweitige Förderung möglich ist), siehe Schulpflicht für ausländische Kinder und Schulpflicht für Kinder mit Behinderung.
Eine zeitweise Befreiung von der Schulpflicht (auch: Schulbefreiung, Beurlaubung von der Schule) kann in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Die Bedingungen sind im Schulrecht der Bundesländer geregelt.
Beispielsweise ist in Nordrhein-Westfalen das 2005 in Kraft getretene Schulgesetz maßgeblich, insbesondere § 40 (Ruhen der Schulpflicht) und § 43 (Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen), welche festlegen, dass die Schulleitung eine zeitweise Beurlaubung von der Schule „aus wichtigem Grund“ genehmigen kann. Einzelne wichtige Gründe finden sich bereits im Runderlass des Kultusministeriums vom 26. März 1980 samt Überarbeitungen.
Aufgrund der Schulpflicht setzt in Deutschland die Aufnahme zur Vollbeschulung an einer Online-Schule voraus, dass der Schüler vom regulären Präsenzunterricht der Heimatschule befreit oder beurlaubt wurde.
Während einer Epidemie oder Pandemie sind Schüler und Lehrpersonen, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, dass die betreffende Infektionskrankheit bei ihnen einen schweren Verlauf nehmen wird, dass sie womöglich sogar an ihr sterben könnten, von der Pflicht befreit, am Präsenzunterricht (im Schulgebäude) teilzunehmen. Solche Personen werden vom Robert Koch-Institut als „vulnerabel“ bezeichnet. Die zeitweilige Aussetzung der Präsenzpflicht befreit die Betroffenen allerdings nicht von der Pflicht zur Teilnahme an alternativen Formen des Unterrichts.
Eine generelle Befreiung von der Schulpflicht aus religiösen Gründen ist nicht möglich, wohl aber eine Befreiung an wichtigen religiösen Feiertagen sowie von einzelnen Unterrichtsfächern wie dem Sportunterricht (siehe unten). So haben in Berlin Schüler an bestimmten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei, wobei diese Tage nicht als Fehltage gelten.
Zeitweilig von der Schulpflicht ausgenommen sind in einigen Bundesländern schwer erziehbare Kinder und Jugendliche, die wegen ihres Problemverhaltens als „nicht beschulbar“ gelten. Diese gehen im Rahmen der Schulsozialarbeit unter Aufsicht von Sozialpädagogen anderen sinnvollen Tätigkeiten nach, bis sie (wieder) in die Lage versetzt sind, am Unterricht in einer Schule teilzunehmen.
Die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt ist aus besonderen Gründen möglich. Soweit organisatorisch möglich, erfolgt in dieser Zeit eine Beschulung in einer Parallelklasse, bei gleichzeitigen Fahrten des gesamten Jahrgangs in einer Klasse des nächstjüngeren Jahrgangs.
Eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Vom Sportunterricht beispielsweise erfolgt eine Befreiung, solange eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Eine Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen ist nur aus besonderen Gründen möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch auf Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht aus religiösen Gründen für muslimische Schülerinnen dann, wenn diese konkret glaubhaft darlegen können, durch verbindliche Glaubensgebote oder -verbote in Glaubenskonflikte zu gelangen und keine zumutbare und diskriminierungsfreie Ausweichmöglichkeit für sie besteht. Laut Bundesverwaltungsgericht Leipzig ist eine Teilnahme im Burkini zumutbar (siehe auch: Teilnahme muslimischer Kinder am Schulschwimmen).
Während der COVID-19-Pandemie in Deutschland mussten die Schulpflicht, das Recht auf Bildung und die Gesundheitsvorsorge in Einklang gebracht werden. Dazu wurden „drastische Maßnahmen“ ergriffen. Der Präsenzunterricht wurde in allen Bundesländern erheblich eingeschränkt und teilweise durch Distanzunterricht ersetzt.
Die Schulpflicht wird in Deutschland (und vielen anderen Ländern, vergleiche hierzu Schulpflicht#Kritik) seit den ersten Anfängen aus vielfältigen Gründen kritisiert. Häufig wird das alternative Konzept der Bildungspflicht gefordert, welche durch Homeschooling (ein moderner Begriff für Hausunterricht) und Unschooling realisiert werden soll. Die Ablehnung der Schulpflicht kann zu Deschooling und Schulverweigerung führen.
Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung Vernor Muñoz äußerte sich in seinem in Berlin veröffentlichten Bericht vom 21. Februar 2006 besorgt darüber, dass die restriktive deutsche Schulpflicht die Inanspruchnahme des Rechtes auf Bildung mittels alternativer Lernformen wie Hausunterricht kriminalisiert. Hochschulpräsident Dieter Lenzen kritisiert, Deutschland halte anders als sieben andere europäische Länder und die USA an einer rigiden Schulanwesenheitspflicht fest, anstatt es den Eltern zu überlassen, wie und durch wen die Kinder den Unterrichtsstoff lernen. Dies verstoße auch gegen Artikel 26 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in dem festgeschrieben ist: „Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“ sowie gegen die Versammlungsfreiheit.
Insbesondere der Umgang mit schulpflichtigen geistig oder körperlich behinderten Menschen und die Inklusionsbemühungen werden in Deutschland kritisiert, da auch besagte Gruppe in Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet ist, eine Schule zu besuchen.
Schulverweigerer aus Deutschland, die ihre Kinder selbst unterrichten wollten, brachten vor einem Einwanderungsgericht in den USA vor, die in Deutschland übliche Praxis, Eltern die Erlaubnis zum Heimunterricht als Ersatz für den Schulunterricht zu verweigern, sei eine politische Verfolgung. Während 2010 noch das Einwanderungsgericht den Argumenten der Schulverweigerer folgte, lehnte im Mai 2013 das Board of Immigration Appeals den Antrag der Familie mit der Begründung, dass die Einwanderungsgesetze der USA kein automatisches Bleiberecht für all jene Menschen garantierten, die in einem anderen Staat Einschränkungen erfahren, die es unter amerikanischer Verfassung nicht gäbe, ab.
Die Schulpflicht wird unter anderem von „radikalen bibelgläubigen christlichen Eltern“ abgelehnt; stattdessen wird ein Recht auf Homeschooling gefordert. Dieses lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten, da der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet ist.