
Der Codex Iustinianus (Schreibweise auch: Codex Justinianus, abgekürzt: CJ) ist einer von vier Teilen des römisch-rechtlichen Corpus iuris.
Am 13. Februar 528 gab Kaiser Justinian mit der Constitutio de novo codice componendo (auch Constitutio Haec) den Codex als erstes der vier Werke in Auftrag. Justinian ließ alle noch geltenden Gesetze und Anordnungen (Reskripte) zusammensammeln, die seit der Regierung Hadrians (117 bis 138) erlassen worden waren. Er plante eine umfassende Kompilation des Kirchenrechts, des Strafrechts, des Staatsrechts und besonders des materiellen Privatrechts, soweit es den Anforderungen der spätantiken Gesellschaft noch gerecht wurde. Als Vorlagen dienten auch verschiedene private und öffentliche Rechtssammlungen. Die Gesetzesautoren erhielten recht freie Hand bei der Gestaltung der Umsetzung. Sie wählten aus einer enormen Menge an Rechtstexten die erhaltenswerten aus, eliminierten dabei zahlreiche Redundanzen und griffen beim Zusammenfügen auch interpolatorisch ein. Das aktualisierte Recht fand sich danach in verkürzter Form wieder.
Die Rechtstexte des Codex dienten zudem dem Rechtsunterricht. Insbesondere in den Rechtsschulen von Beirut und Konstantinopel wurde das Werk prominent verbreitet. Im Rahmen eines zumindest fünf Jahre umfassenden Studienprogramms wurde es – neben dem abschließenden Digestenstudium – in den letzten zwei Jahren des Studiums gelehrt.
476 war das römische Westreich untergegangen. Die Zeitgenossen sahen im Oströmischen Reich daher die direkte Fortsetzung des Imperium Romanum. Handwerk und Handel florierten hier wesentlich stärker als im Westen, Kultur und Reichtum hatten sich in den Städten gehalten, Kleinasien, Syrien und Ägypten blühten wirtschaftlich. Da sich allerdings die reichsten Bürger dem Dienst an ihren Städten oft zu entziehen wussten, stieg der Druck auf die verbliebenen Kurialen, die oft verarmten und Stadtflucht betrieben. Konstantinopel zählte über 500.000 Einwohner und war als Nova Roma Reichszentrum und Kaiserresidenz mit militärisch-strategischer Bedeutung für den Ostmittelmeerraum, Redistributor für Steuern und die Organisation von Staatsmonopolen. Weitere Metropolen waren Alexandria und Antiochia, hinzu kamen Hunderte kleinerer Städte. Aufbau und Verwaltung des Reiches entsprachen dabei in den Grundzügen weiterhin den Strukturen, die Diokletian und Konstantin der Große um das Jahr 300 etabliert hatten. Griechisch war zwar die vorherrschende Sprache des Ostens, Latein blieb bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts allerdings die Sprache des Rechts, der Armee, der Diplomatie und des Hofes. Neben Konstantinopel war vor allem Beirut eine wichtige Ausbildungsstätte für Rechtsgelehrte. Daneben hatte das gesammelte Wissen in der christlich orientierten Bibliothek von Caesarea Maritima Bedeutung für die Rechtsgelehrsamkeit. Obwohl es noch immer Heiden gab, war die Christianisierung des Reiches weit fortgeschritten. Die Kirche übte erhebliche karitative Funktionen mit ausgeprägtem Spendenwesen und sonstigen Wohltätigkeiten aus, denn in den Städten gab es auch viel Armut; hinzu kamen konfessionelle Spaltungen innerhalb des Christentums, vor allem seit dem Konzil von Chalkedon 451. Die Zirkusparteien waren im ganzen Reich aktiv, vereinten Menschen aus allen Schichten, spielten aber nicht selten eine wichtige Rolle bei Unruhen.
Kaiser Anastasius hatte das Reich stabilisiert und volle Kassen hinterlassen, starb aber 518, ohne seine Nachfolge geregelt zu haben. Daher wurden seine nächsten Verwandten zugunsten des sozialen Aufsteigers Justin I. übergangen, der wiederum seinen Neffen Justinian zum Nachfolger aufbaute. Dieser wurde von vielen Aristokraten allerdings zunächst nicht akzeptiert. Dennoch begann Justinian seine Alleinherrschaft 527 sehr energisch und erließ zahlreiche Gesetze. Bereits Justin I. hatte 519 das Akakianische Schisma beendet, durch das sich die Kirche des Westens vorübergehend von der des Ostens getrennt hatte. Doch im Westen wurde vielfach bezweifelt, dass es sich bei den vorwiegend griechisch- oder syrischsprachigen Bewohnern des Ostens wirklich um Römer handelte. Justinian, dessen Muttersprache Latein war, legte daher großen Wert darauf, sich als rechtmäßiger römischer Kaiser zu inszenieren. In diesem Zusammenhang griff er auf die traditionelle Rolle römischer Herrscher als Quelle und Hüter des Rechts zurück.
Noch bevor ihm mithilfe seines Heermeisters Belisar die Zerschlagung des Vandalenreichs gelungen war, gab er daher bereits 528 die Sammlung der noch gültigen kaiserlichen Gesetze der letzten 400 Jahre in Auftrag, um deutlich zu machen, dass er in ungebrochener Tradition zu den früheren römischen Herrschern stand. Sein Anliegen war zudem, dass für das gesamte Reichsgebiet ein geltendes, einheitliches Recht gestaltet werden sollte. Herangezogen werden sollten die Codizes Gregorianus, Hermogenianus und Theodosianus sowie weitere danach erlassene Gesetze. Bereits am 7. April 529 war der Codex Iustinianus fertiggestellt. Am 16. April 529 trat er in Kraft. Benannt wurde er später als Codex vetus. In der Erstfassung ist er fast ganz verschollen. 534, nach der Niederschlagung des Nika-Aufstands, einem Friedensschluss mit den Sassaniden und dem Sieg über die Vandalen, wurde dann die zweite, erhaltene Fassung erstellt.
Das Kodifikationsprojekt stieß auf Hindernisse, denn es bestanden erhebliche inhaltliche Widersprüche zwischen dem klassischen Recht des 2. und 3. Jahrhunderts und der Rechtspraxis des 5. und 6. Jahrhunderts. Die spätantike kaiserliche Verwaltung musste sich der Widersprüche annehmen, um sie überwinden zu können. Dazu wurden weitere kaiserliche Anordnungen positivrechtlich festgehalten, die das Gesamtwerk ergänzten. Der Codex Iustinianus wurde durchgängig in Latein geschrieben. Der Einfluss des Griechischen nahm allerdings zu, weshalb Justinian, wiewohl selbst lateinischer Muttersprachler, nach 535 die meisten seiner eigenen Gesetze (Novellae) auch auf Griechisch veröffentlichen ließ, um für die Bevölkerung besser verständlich zu sein.
Der Codex war – wie die anderen Bestandteile des Corpus iuris auch – ein wichtiger Bestandteil des spätantiken Rechtsunterrichts. In die Umgangssprache Griechisch vermittelte ihn erst der oftmals zweisprachige Unterricht an den Rechtsschulen und die unmittelbar mit ihm in Zusammenhang stehende Übersetzungsliteratur. Die durch Justinians Constitutio Omnem verfügte fünfjährige Studiendauer sah vor (weiter unten etwas ausführlicher beschrieben), dass nach den Institutionen und den wesentlichen Parts der Digesten, in den letzten beiden Jahren der Codex gelehrt werde. Inwieweit der Unterricht der Novellae später zu einem sechsten Studienjahr führte, lässt die Forschung offen.
Die textlichen Kompilationen leitete federführend Justinians Spitzenjurist (quaestor sacri palatii) Tribonian. Unterstützung erhielt dieser von Rechtsgelehrten der hochangesehenen Rechtsschule von Beirut. Auch Gelehrte aus Konstantinopel und Caesarea Maritima wirkten an den Arbeiten mit. Der aus den Bemühungen erwachsene Codex bestand aus 12 Büchern und umfasste neben Rechtsauskünften viele ältere, aber für den Rechtsverkehr weiterhin gültige, Kaiserkonstitutionen. Buch 1 bezog sich auf Kirchenrecht (einschließlich antijüdischer Erlasse), die Bücher 2–8 auf das Privatrecht und das dazugehörige Prozessrecht. Buch 9 erörterte Straf- und Strafrechtsverfahrensrecht. In den Büchern 10–12 wurden verwaltungs- und finanzrechtliche Rechtsmaterialien behandelt.
Die erste Version des Codex wurde, wie gesagt, bereits am 7. April 529 durch die Constitutio Summa in Kraft gesetzt. Ab dem 16. April war die Constitutio alleinige Quelle für kaiserliches Recht. Am 16. November 534 ersetzte sie der Codex Repetitae Praelectionis, gültig ab dem 29. Dezember 534. Mit nur wenigen Lücken ist dieses Werk erhalten geblieben. Fragmente der ersten Version von 529 sind lediglich auf Papyrus überliefert (vor allem P. Oxy. XV 1814), was einige Rückschlüsse auf die Unterschiede zwischen den beiden Fassungen erlaubt. Diese waren vor allem durch die decisiones quinquaginta („Fünfzig Entscheidungen“) bedingt, neue zentrale Bestimmungen Justinians, erlassen seit 529. Viele Passagen der ersten Version des Codex waren damit früh schon überholt worden.
Der Codex fasste alle noch gültigen Kaisergesetze, zumeist handelte es sich um Reskripte, von der Zeit des Kaisers Hadrian (117 bis 138) bis ins Jahr 534 zusammen. Die größten Massen entfielen auf die Severer, mit 880 Konstitutionen, beziehungsweise Diokletian mit sogar über 1200 Anordnungen. Konstantin war mit mehr als 200, Theodosius I. und Theodosius II. mit über 550 und Justinian selbst mit gut 400 Erlassen vertreten. Insgesamt wurden über 4500 Konstitutionen verarbeitet, 500 entstanden dabei aufgrund der Teilung von 200 großen. Etwa 80 Doppelungen sind ebenfalls enthalten. Wie der Codex Theodosianus gedieh der Codex zu einer zentralen Quelle des klassisch-römischen Rechts und der spätantiken Rechtspraxis. Alle nicht aufgenommenen Gesetze galten als aufgegeben und verloren ihre Gültigkeit, die aufgenommenen erlangten ihre Gesetzeskraft unmittelbar. Umstritten ist in der Forschung bis heute, mit welcher Eingriffsintensität sich die Kompilatoren der Wortlaute älterer Edikte und Reskripte annahmen. Häufig jedenfalls wurden Metatexte gestrichen, die ursprünglich Hinweise zur Umsetzung, Reichweite und den jeweiligen Kontext der Gesetze gaben. Die Auswertung der Texte wird dadurch erschwert.
Ausgangspunkt war Kaiser Hadrian deshalb, weil das für das Gerichtswesen geläufige prätorische Edikt in seiner Zeit festgeschrieben worden war (sogenanntes edictum perpetuum). Die dauerhafte Bekanntmachung des Rechtsschutzprogramms vereinfachte das Tätigwerden in der römischen Rechtsprechung erheblich. Die juristische Sprache war weiterhin Latein, weshalb der Codex durch griechische Übersetzungen der Kaiserkonstitutionen ergänzt wurde. Besonders galt das für die Umsetzung zu den klassisch-wissenschaftlichen Juristentexten, die in den Digesten als Fortgeschrittenenlehrbuch eingebracht wurden, ebenso im Anfängerlehrbuch, den Institutionen. Die inneren Widersprüche der Werke zueinander wurden weitestgehend beseitigt. Alle Werke zusammengefasst ergaben das später so genannte Corpus iuris civilis. Zum Abschluss des Gesamtwerks wurden ab 535 noch die Novellae hinzugefügt, die neuesten Erlasse Justinians. Auch sie wurden für nicht primär lateinischsprachige Reichsteile auf Griechisch abgefasst. Viele der Novellen sind lediglich in der griechischen Version erhalten geblieben, doch spricht vieles dafür, dass es zumindest bei den im gesamten Reich gültigen Gesetzen Justinians stets offizielle lateinische Fassungen gab.
Dem Codex Iustinianus gingen ältere private Sammlungen von Konstitutionen voraus. Bedeutend waren die unter Kaiser Diokletian Ende des 3. Jahrhunderts entstandenen Codices Gregorianus und Hermogenianus. Aufgenommen wurden diese in die amtliche Sammlung des Kaisers Theodosius II. Dessen Codex entstand 438. Alle drei Codizes fanden Eingang in das justinianische Gesamtwerk, das den letzten Höhepunkt des antiken Rechtsschaffens bildete.
Zum Ende der Spätantike und im Frühmittelalter konnte der Codex lediglich wenig Bedeutung erlangen, eine verhältnismäßig noch größere im Westen des Reiches, wo der theodosianische Codex allerdings ungleich einflussreicher war, eine geringere im Osten, wo Latein einige Jahrzehnte nach Justinian gänzlich außer Gebrauch geriet. Seine volle Wirkung für die europäische Rechtstradition und die gegenwärtige Forschung entfaltete das Werk erst mit seiner ersten Rezeption im Hochmittelalter an der Hochschule von Bologna. Bis heute hat der Codex indirekt Einfluss auf europäische Rechtssysteme. Aber nicht nur der Codex, auch die anderen Teile des Corpus Iuris erlebten in Westeuropa damals ihre Renaissance.
Die Werke wurden nach der Entstehung in den Rechtsschulen für den Unterricht interpretiert. Bedeutende Interpretationen des Werks gehen auf einen gewissen Thalelaios zurück. Neben der Kommentierung liefert er eine wortgetreue Übersetzung („κατὰ πόδα“). Weitere Antezessoren waren Isidoros, Anatolios und Stephanos.