
Als DNA-Analyse, DNA-Test, DNS-Analyse, DNS-Test, Genanalyse oder Gentest, werden biochemische und molekularbiologische Verfahren bezeichnet, welche die Desoxyribonukleinsäure (deutsche Abkürzung DNS, englisch DNA = deoxyribonucleic acid) untersuchen, um Rückschlüsse auf verschiedene genetische Aspekte des Individuums ziehen zu können.
DNA-Analysen werden zu vielen Zwecken durchgeführt, vor allem zu folgenden:


Die Aussagekraft von Gentests und die Möglichkeit ihrer sinnvollen Anwendung werden in Einzelfällen bestritten. Kritisiert wird z. B. neben einer unsauberen, auf Erfolgsmeldungen getrimmten, statistischen Auswertung der Ergebnisse der behauptete Zusammenhang zwischen „Krankheitsgenen“ und den konkreten Symptomen sowie den diagnostizierten Krankheiten. So würden die von Forschern und Firmen postulierten Abhängigkeiten in der Realität sehr viel geringer ausfallen bzw. viele Krankheiten deutlich stärker durch äußere Einflüsse und Lebensstil beeinflusst als durch die Gene.
Kritik gibt es auch an der genetischen Genealogie. Häufig wird auch bemängelt, dass Gentestanbieter für private Kunden nicht genügend auf Risiken beim Einsenden von DNA-Proben, der Lagerung, Analyse und Abspeicherung derselben sowie durch das Veröffentlichen von Informationen hinweisen. Verschiedene Risiken werden diskutiert, auch der Datenschutz der „genetischen Privatsphäre“ ist zu einem Thema geworden:
Nach einem Mord im Oktober 2016 in Freiburg setzte der baden-württembergische Justizminister Guido Wolf (CDU) sich dafür ein, die Strafprozessordnung so zu ändern, dass auf der Grundlage von DNA-Proben auch Augenfarbe, Hautfarbe und Haarfarbe eines unbekannten Spurenlegers bestimmt werden können. Auch die Spurenkommission, das wissenschaftliche Gremium der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute in Deutschland, sprach sich für eine Ausweitung der DNA-Analyse aus. Nach längeren Diskussionen wurde § 81e Absatz 2 der Strafprozessordnung in geänderter Fassung (Zulässigkeit von Untersuchungen zur Feststellung von Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie Alter von unbekannten Personen) am 15. November 2019 vom Bundestag verabschiedet. In Bayern wurde bereits im Mai 2018 mit einer umstrittenen Novelle des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes eine solche Befugnis geschaffen.
§ 81h StPO erlaubt eine Auswertung dahingehend, ob ein naher Verwandter bis zum dritten Grad Spurenleger sein kann. Dies betrifft bei Verwandten in gerader Linie Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelinnen, Urgroßeltern, Urenkel sowie in der Seitenlinie voll- und halbgebürtige Geschwister, einschließlich deren Kinder, d. h. Nichten und Neffen. Die Suche nach weiter entfernten Verwandtschaftsbeziehungen wie bei der forensischen DNA-Genealogie ist damit im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Personen in der Bundesrepublik Deutschland explizit ausgeschlossen.